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Medizinrecht von A bis Z: Krankenhausträger




Informationen zum Thema Krankenhausträger

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel befasst sich mit dem Thema Krankenhausträger. Er erklärt, was ein Krankenhausträger ist, welche Arten von Krankenhausträgern es gibt und warum es überhaupt mehrere Arten von Krankenhausträgern gibt. Zuletzt erläutert er die Aufgaben und Pflichten von Krankenhausträgern.

Was ist ein Krankenhausträger?

Unter einem Krankenhausträger versteht man jede natürliche oder juristische Person, die ein Krankenhaus betreibt (§ 2 Nr. 1 Krankenhausgesetz - KHG).

Eine natürliche Person ist jeder Mensch, d.h. jedermann kann ein Krankenhaus betreiben, selbstverständlich auch mehrere natürliche Personen, z.B. eine Ärztegemeinschaft. Meistens wird ein Krankenhaus aber eher von einer juristischen Person, also z.B. einer GmbH, OHG oder KG betrieben.

Welche Arten von Krankenhausträgern gibt es?

Es gibt drei Gruppen von Krankenhausträgern: die öffentlichen Krankhausträger, die freigemeinnützigen Krankenhausträger und die privaten Krankenhausträger.

Bei der öffentlichen Trägerschaft ist der Krankenhausträger eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, also der Bund, das Land, die Stadt, der Landkreis oder ein Bezirk. In welcher Form dieser die Trägerschaft im Einzelnen organisiert, ist für die Zuordnung zum Typ der Trägerschaft unerheblich. So kann zum Beispiel auch der Träger eines kommunalen Krankenhauses in Form der GmbH organisiert sein, ohne dass das etwas an der Einordnung des Krankenhausträgers als öffentlich ändert.

Bei der freigemeinnnützigen Trägerschaft sind die Träger soziale Vereinigungen, karitative Organisationen oder kirchliche Orden. Es gibt Krankenhäuser, die von der evangelischen oder katholischen Kirche, der Arbeiterwohlfahrt oder dem Deutschen Roten Kreuz betrieben werden. Die freigemeinnützigen Träger sind oft in Verbänden organisiert, um ihre Interessen mit mehr Nachdruck vertreten zu können. Ist ein Krankenhausträger freigemeinnützig, so kommen ihm, wenn die Voraussetzungen der §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) vorliegen, steuerliche Erleichterungen zu. Im Einzelnen bedeutet das, dass er weder Körperschafts-, noch Gewerbe-, Umsatz- oder Grundsteuer zahlen muss.

Private Krankenhausträger sind solche, deren Träger eine sonstige natürliche oder juristische Person ist (wobei - wie oben gesagt - der Regelfall die juristische Person ist). Das Ziel eines privaten Krankenhausträgers ist es, einen Gewinn zu erwirtschaften. Diese Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn er mehr erwirtschaften will, als nötig ist, um seinen finanziellen Bedarf zu decken. Um die Patienten aber nicht in die Gefahr zu bringen, in Krankenhäusern privater Träger nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden, bedürfen deren Träger einer besonderen Betriebserlaubnis (einer sogenannten Konzession nach § 30 Gewerbeordnung, GewO).

Laut einer Statistik der Deutschen Krankenhausgesellschaft, gab es im Jahr 2008 eine Zahl von 571 öffentlichen Krankenhäusern, 673 freigemeinnützige und 537 private Krankenhäuser in Deutschland. Tendenziell nimmt die Zahl der privaten Krankenhausträger zu, die der anderen ab, weil sie nach und nach privatisiert werden.

Wieso gibt es verschiedene Arten von Krankenhausträgern?

Man könnte sich fragen, warum es eigentlich verschiedene Arten von Krankenhausträgern gibt, insbesondere, warum es private Krankenhausträger geben darf, die nicht primär der Bedarfsdeckung dienen, sondern einen privaten Gewinn erzielen wollen.

Der Grund dafür ist, dass dieser sogenannte Grundsatz der Trägervielfalt verfassungsrechtlich geschützt ist. Er ergibt sich zwar nicht wörtlich, aber jedenfalls indirekt aus einer Zusammenschau aller Grundrechte, die Freiheiten schützen, und spiegelt somit eine freiheitliche und in der Folge auch vielfältige Gesellschaft wider.

Diese Freiheitsrechte sind die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Grundgesetz GG, die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, das Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG und die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG in Verbindung mit den Art. 137 und 138 der Weimarer Reichsverfassung.

Was besagt der Grundsatz der Trägervielfalt?

Der Grundsatz der Trägervielfalt besagt nicht, dass die Arten der Träger gleich verteilt sein müssen oder es einen Anspruch auf eine bestimmte Trägerschaft gibt. Die Vorschrift § 1 Abs. 2 KHG greift den Grundsatz der Trägervielfalt auf und spezifiziert ihn dahingehend, dass vor allem freigemeinnützige und private Krankenhausträger zu fördern sind.

Die besondere Stellung freigemeinnütziger Krankenhausträger ergibt sich erstens daraus, dass kirchliche Krankenhäuser laut dem Bundesverfassungsgericht einen besonderen Selbstbestimmungsraum in Fragen der Organisation und Verwaltung haben. Zweitens bekommen öffentliche Krankenhäuser Betriebs- und Investitionszuschüsse von Ihren staatlichen Trägern.

Welche Aufgaben und Pflichten haben Krankenhausträger?

Lässt sich ein Patient im Krankenhaus behandeln, wird der Krankenhausträger unter Umständen sein Vertragspartner im Behandlungsvertrag. (Näheres dazu erfahren Sie unter dem Stichwort Behandlungsvertrag.)

Zudem ist der Krankenhausträger Ansprechpartner der Krankenkassen, wenn es um Vereinbarungen seines Budgets und den Basisfallwert geht. (Näheres erfahren Sie unter dem Stichwort Diagnosis Related Groups.)

Der Krankenhausträger ist auch Arbeitgeber des Krankenhauspersonals. (Näheres können Sie unter dem Stichwort Chefarztvertrag nachlesen.)

Darüber hinaus haftet der Krankenhausträger für eigenes oder fremdes Verschulden haften. Für eigenes Verschulden haftet er, wenn er seine Organisationspflichten verletzt. Für fremdes Verschulden haftet er, wenn das Krankenhauspersonal eine Pflicht verletzt. (Näheres erfahren Sie unter dem Stichwort Arzthaftung - Behandlungsfehler)

Haftet das Krankenhaus auch für weisungsfreie Angestellte?

Ja, der Krankenhausträger haftet gemäß der § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 89 BGB und § 823 BGB für seine sogenannten verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Das sind die Personen, die mit der Wahrnehmung der bedeutsamen Funktionen des Krankenhausträgers durch seine allgemeinen Betriebsregeln beauftragt sind und diese Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen. Darunter fällt jeder leitende Arzt und Chef eines abgrenzbaren Teils der Klinik, der diese Tätigkeit weisungsfrei ausübt.

Haftet das Krankenhaus für Fehler von Assistenzärzten und Pflegepersonal?

Wenn dem Krankenhaus ein Fehler bei der Organisation der Behandlungabläufe vorgeworfen werden kann, haftet es auch für Fehler des angestellten Personals, vgl. hier zum Organisationsverschulden.

Neben der Organisationspflicht ist der Krankenhausträger verpflichtet, dem Patienten auf sein Verlangen hin den Namen des Personals mitzuteilen, das an seiner Behandlung mitgewirkt hat, wenn der Patient einen Behandlungsfehler behauptet und die Information nicht aus dem Aufklärungsbogen oder dem Operationsprotokoll entnehmen kann. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf diejenigen, die den vorgeworfenen Behandlungsfehler begangen haben könnten. Die private Anschrift muss der Krankenhausträger aber nur herausgeben, wenn die betroffene Person nicht mehr für ihn arbeitet.

Bei Schäden am Patienten im Rahmen einer Anfängeroperation, muss der Krankenhausträger beweisen, dass der Schaden nicht darauf beruht, dass die Operation einem Anfänger übertragen wurde.

Wo erfahren Sie mehr zum Thema Krankenhausträger?

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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Krankenhausträger finden Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wenn sich Ihnen als Krankenhausträger ein rechtliches Problem stellt oder Sie als Arzt, sonstiges Krankenhauspersonal oder Patient vor einem rechtlichen Problem mit einem Krankenhausträger stehen, beraten und vertreten wir Sie gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit dem Patienten, der Krankenkasse bzw. dem Arzt oder Krankenhausträger.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen sämtliche Unterlagen, die den Sachverhalt dokumentieren.


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 3. August 2012

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