Unter einem Krankenhausträger versteht man jede natürliche oder juristische Person, die ein Krankenhaus betreibt (§ 2 Nr. 1 Krankenhausgesetz - KHG).
Eine natürliche Person ist jeder Mensch, d.h. jedermann kann ein Krankenhaus betreiben, selbstverständlich auch mehrere natürliche Personen, z.B. eine Ärztegemeinschaft. Meistens wird ein Krankenhaus aber eher von einer juristischen Person, also z.B. einer GmbH, OHG oder KG betrieben.
Es gibt drei Gruppen von Krankenhausträgern: die öffentlichen Krankhausträger, die freigemeinnützigen Krankenhausträger und die privaten Krankenhausträger.
Bei der öffentlichen Trägerschaft ist der Krankenhausträger eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, also der Bund, das Land, die Stadt, der Landkreis oder ein Bezirk. In welcher Form dieser die Trägerschaft im Einzelnen organisiert, ist für die Zuordnung zum Typ der Trägerschaft unerheblich. So kann zum Beispiel auch der Träger eines kommunalen Krankenhauses in Form der GmbH organisiert sein, ohne dass das etwas an der Einordnung des Krankenhausträgers als öffentlich ändert.
Bei der freigemeinnnützigen Trägerschaft sind die Träger soziale Vereinigungen, karitative Organisationen oder kirchliche Orden. Es gibt Krankenhäuser, die von der evangelischen oder katholischen Kirche, der Arbeiterwohlfahrt oder dem Deutschen Roten Kreuz betrieben werden. Die freigemeinnützigen Träger sind oft in Verbänden organisiert, um ihre Interessen mit mehr Nachdruck vertreten zu können. Ist ein Krankenhausträger freigemeinnützig, so kommen ihm, wenn die Voraussetzungen der §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) vorliegen, steuerliche Erleichterungen zu. Im Einzelnen bedeutet das, dass er weder Körperschafts-, noch Gewerbe-, Umsatz- oder Grundsteuer zahlen muss.
Private Krankenhausträger sind solche, deren Träger eine sonstige natürliche oder juristische Person ist (wobei - wie oben gesagt - der Regelfall die juristische Person ist). Das Ziel eines privaten Krankenhausträgers ist es, einen Gewinn zu erwirtschaften. Diese Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn er mehr erwirtschaften will, als nötig ist, um seinen finanziellen Bedarf zu decken. Um die Patienten aber nicht in die Gefahr zu bringen, in Krankenhäusern privater Träger nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden, bedürfen deren Träger einer besonderen Betriebserlaubnis (einer sogenannten Konzession nach § 30 Gewerbeordnung, GewO).
Laut einer Statistik der Deutschen Krankenhausgesellschaft, gab es im Jahr 2008 eine Zahl von 571 öffentlichen Krankenhäusern, 673 freigemeinnützige und 537 private Krankenhäuser in Deutschland. Tendenziell nimmt die Zahl der privaten Krankenhausträger zu, die der anderen ab, weil sie nach und nach privatisiert werden.
Man könnte sich fragen, warum es eigentlich verschiedene Arten von Krankenhausträgern gibt, insbesondere, warum es private Krankenhausträger geben darf, die nicht primär der Bedarfsdeckung dienen, sondern einen privaten Gewinn erzielen wollen.
Der Grund dafür ist, dass dieser sogenannte Grundsatz der Trägervielfalt verfassungsrechtlich geschützt ist. Er ergibt sich zwar nicht wörtlich, aber jedenfalls indirekt aus einer Zusammenschau aller Grundrechte, die Freiheiten schützen, und spiegelt somit eine freiheitliche und in der Folge auch vielfältige Gesellschaft wider.
Diese Freiheitsrechte sind die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Grundgesetz GG, die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, das Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG und die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG in Verbindung mit den Art. 137 und 138 der Weimarer Reichsverfassung.
Der Grundsatz der Trägervielfalt besagt nicht, dass die Arten der Träger gleich verteilt sein müssen oder es einen Anspruch auf eine bestimmte Trägerschaft gibt. Die Vorschrift § 1 Abs. 2 KHG greift den Grundsatz der Trägervielfalt auf und spezifiziert ihn dahingehend, dass vor allem freigemeinnützige und private Krankenhausträger zu fördern sind.
Die besondere Stellung freigemeinnütziger Krankenhausträger ergibt sich erstens daraus, dass kirchliche Krankenhäuser laut dem Bundesverfassungsgericht einen besonderen Selbstbestimmungsraum in Fragen der Organisation und Verwaltung haben. Zweitens bekommen öffentliche Krankenhäuser Betriebs- und Investitionszuschüsse von Ihren staatlichen Trägern.
Lässt sich ein Patient im Krankenhaus behandeln, wird der Krankenhausträger unter Umständen sein Vertragspartner im Behandlungsvertrag. (Näheres dazu erfahren Sie unter dem Stichwort Behandlungsvertrag.)
Zudem ist der Krankenhausträger Ansprechpartner der Krankenkassen, wenn es um Vereinbarungen seines Budgets und den Basisfallwert geht. (Näheres erfahren Sie unter dem Stichwort Diagnosis Related Groups.)
Der Krankenhausträger ist auch Arbeitgeber des Krankenhauspersonals. (Näheres können Sie unter dem Stichwort Chefarztvertrag nachlesen.)
Darüber hinaus haftet der Krankenhausträger für eigenes oder fremdes Verschulden haften. Für eigenes Verschulden haftet er, wenn er seine Organisationspflichten verletzt. Für fremdes Verschulden haftet er, wenn das Krankenhauspersonal eine Pflicht verletzt. (Näheres erfahren Sie unter dem Stichwort Arzthaftung - Behandlungsfehler)
Ja, der Krankenhausträger haftet gemäß der § 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 89 BGB und § 823 BGB für seine sogenannten verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Das sind die Personen, die mit der Wahrnehmung der bedeutsamen Funktionen des Krankenhausträgers durch seine allgemeinen Betriebsregeln beauftragt sind und diese Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen. Darunter fällt jeder leitende Arzt und Chef eines abgrenzbaren Teils der Klinik, der diese Tätigkeit weisungsfrei ausübt.
Wenn dem Krankenhaus ein Fehler bei der Organisation der Behandlungabläufe vorgeworfen werden kann, haftet es auch für Fehler des angestellten Personals, vgl. hier zum Organisationsverschulden.
Neben der Organisationspflicht ist der Krankenhausträger verpflichtet, dem Patienten auf sein Verlangen hin den Namen des Personals mitzuteilen, das an seiner Behandlung mitgewirkt hat, wenn der Patient einen Behandlungsfehler behauptet und die Information nicht aus dem Aufklärungsbogen oder dem Operationsprotokoll entnehmen kann. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf diejenigen, die den vorgeworfenen Behandlungsfehler begangen haben könnten. Die private Anschrift muss der Krankenhausträger aber nur herausgeben, wenn die betroffene Person nicht mehr für ihn arbeitet.
Bei Schäden am Patienten im Rahmen einer Anfängeroperation, muss der Krankenhausträger beweisen, dass der Schaden nicht darauf beruht, dass die Operation einem Anfänger übertragen wurde.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammehang mit dem Thema Krankenhausträger interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Krankenhausträger finden Sie hier:
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|
Letzte Überarbeitung: 3. August 2012