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Medizinrecht von A bis Z: Arzthaftung - Finanzielle Entschädigung




Informationen zum Thema Arzthaftung – Finanzielle Entschädigung

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel befasst sich mit Ansprüchen des Patienten auf finanzielle Entschädigung aus der Arzthaftung.

Hier finden Sie einen Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen des Patienten gegen den Arzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Im einzelnen geht es um die Themen Behandlungsfehler, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Sachverständigengutachten und um Beweiserleichterungen. Außerdem werden die Besonderheiten eines Behandlungsfehlers im Krankenhaus erläutert.

von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin

Wo sind die Rechte des Patienten im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers gesetzlich geregelt?

Die Arzthaftung ist in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt. Die Regierung plant jedoch für das Jahr 2011 den Entwurf eines „Patientenrechtegesetz“. Bislang werden die Ansprüche den zahlreichen Gerichtsentscheidungen der letzten fünfzig Jahren entnommen. Sie wurden anhand der allgemeinen Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von Richtern entwickelt. Eine Auswahl wichtiger Entscheidungen finden Sie in unserer Urteilsdatenbank.

Gemäß § 280 BGB kann man von demjenigen, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Der Arzt verletzt eine solche vertragliche Pflicht, wenn er einen Behandlungsfehler begeht.

Der Behandlungsvertrag, entsteht in der Regel automatisch, wenn sich ein Arzt und ein Patient auf eine Behandlung verständigen. Der Behandlungsvertrag kommt dabei entweder zwischen dem Arzt und dem Patienten oder dem Krankenhausträger und dem Patienten zustande.

Die Haftungsnorm § 823 BGB regelt den Anspruch aus unerlaubter Handlung. Das ist ein Anspruch, der sich aus der tatsächlichen Behandlung ergibt, ohne dass es auf das Vorliegen eines Vertrages ankommt. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist nämlich jeder, der durch seine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Ansprüche umfassen auch die Zahlung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Die Ansprüche aus der Arzthaftung verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von allen Umständen, die seinen Anspruch begründen, weiß oder Kenntnis haben musste (§ 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis, verjährt der Anspruch jedenfalls in 30 Jahren ab Begehung des Fehlers.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Wann ein Behandlungsfehler vorliegt, erfahren Sie unter dem Stichwort Arzthaftung - Behandlungsfehler.

Wie kann der Patient den Behandlungsfehler beweisen?

Als Patient haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte, allerdings ohne die persönlichen oder emotionalen Bemerkungen, Notizen und Eindrücke des Arztes. In den seltensten Fällen kann ein medizinischer Laie aus den Unterlagen auf einen Behandlungsfehler schließen, deshalb muss hierzu ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Es ist sehr wichtig, dass der Patient die Schäden, am besten noch bevor ihn ein anderer Arzt weiterbehandelt, von einem Gutachter dokumentieren lässt. Weitere Einzeilheiten erfahren Sie in dem Beitrag Arzthaftung - Medizinisches Gutachten.

Hilfreich können außerdem eigene Notizen zum Ablauf der Behandlung und den vermuteten Fehlern sein, die die Behandlung in ihrem zeitlichen Ablauf schildern.

Welche Schäden werden ersetzt?

Der Schadensersatz im Fall eines Behandlungsfehlers umfasst viele Schadenspositionen. Im Allgemeinen sind dem Patienten alle materiellen Verluste zu erstatten, d.h. Verdienstausfälle, die zu Hause nicht geleistete Arbeit (Haushaltsführungsschaden), Pflegebedarf und Fahrtkosten. Auch Unterhaltsschäden sind zu ersetzen.

Neben dem Patienten hat auch die Krankenversicherung ein Interesse daran, die Kosten für die (weitere) Behandlung zur Beseitigung der Fehlerfolgen zurückzufordern. Der Ersatzanspruch ergibt sich aus § 116 SGB X. Die Interessenvertretung des Patienten bezieht daher regelmäßig den Sachbearbeiter der Regressabteilung seiner Krankenkasse mit ein.

Wichtig: Auch die aufgetretenen Schäden müssen bewiesen werden, bewahren Sie daher die Rechnungsbelege für zusätzlichen Bedarf im Haushalt (Pflegemittel, Putzhilfe, etc.) und Fahrtkosten sorgfältig auf.

Wie stark muss sich der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert haben?

Der Patient muss aufgrund des Arztfehlers einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Das bedeutet vereinfacht, dass sein Zustand sich trotz der Behandlung durch den Arzt verschlimmert haben muss, eventuell sogar weitere Verletzungen und Schäden an Organen hinzugekommen sind.

Natürlich kommt es häufig vor, dass eine Erkrankung sich verschlimmert, ohne dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Und selbst wenn der Arzt einen Fehler gemacht hat, kann es sein, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aufzuhalten gewesen wäre.

Der Arzt haftet deshalb bei einem Fehler nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fehler die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes (schlechtere Genesung, zusätzliche Verletzungen, Behinderung, Tod) auch tatsächlich verursacht hat. Dieser Zusammenhang zwischen dem Kunstfehler und dem Gesundheitsschaden wird auch als Kausalität bezeichnet.

Wer muss den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Gesundheitsschaden (Kausalität) beweisen?

Der Patient. So lautet der Grundsatz. Dieser Grundsatz kennt aber inzwischen zahlreiche Ausnahmen. Die Gerichte haben entschieden, dass der Patient wegen seines fehlenden Sachverstandes und der körperlichen Schwäche (krank, evtl. narkotisiert) in einer unterlegenen Situation ist, die es ihm nicht erlaubt die notwendigen Einblicke und Beweise zu sammeln.

Außerdem ist der Krankheitsverlauf oft schicksalhaft. Jede Behandlung, die nicht erfolgreich ist, könnte – unabhängig von einem Fehler des Arztes – mit der Unberechenbarkeit des menschlichen Organismus erklärt werden. Selbst ein sachverständiger Arzt kann unter mehreren Ursachen oft nicht die eine entscheidende Ursache für die Verschlechterung benennen.

Der Patient hätte also schlicht „Pech gehabt“, dass sich sein Zustand verschlimmert hat. Diese Situation wäre jedoch ungerecht, so dass die Beweisbarkeit für den Patienten im Arzthaftungsprozess erleichtert wird. Nähere Einzelheiten erfahren Sie unter dem Stichwort Arzthaftung - Beweiserleichterungen.

Welche Besonderheiten sind bei einem Fehler im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu beachten?

Unterläuft der Fehler dem Arzt im Krankenhaus, konzentriert sich die Haftung in der Regel auf den Krankenhausträger. Dieser haftet vertraglich für Fehler, die einem angestellten Arzt im Rahmen eines Behandlungsvertrags unterlaufen. Das Krankenhaus haftet außerdem für die Verletzung von Organisationspflichten.

Eine Verletzung der Organisationspflicht durch den Krankenhausträger liegt vor, wenn die Hygienevorschriften nicht beachtet werden, die technische Ausstattung nicht den gebotenen Standard besitzt oder wenn keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für Kinder, ältere Patienten und Suizidgefährdeten getroffen werden.

Das Krankenhaus muss die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Personals eindeutig abgrenzen, die ordnungsgemäße Patientenversorgung durch entsprechende Pläne organisieren und die Mitarbeiter sorgfältig auswählen, anlernen und überwachen. Personelle oder finanzielle Engpässe können fehlerhafte Organisationsabläufe nicht rechtfertigen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Arzthaftung - Finanzielle Entschädigung?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arzthaftung - Beweiserleichterungen interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arzthaftung - Finanzielle Entschädigung finden Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wir unterstützen und beraten Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten. Entsprechend Ihren Wünschen verhandeln wir direkt mit dem Arzt und seiner Haftpflichtversicherung. Dazu arbeiten wir auch mit Ihrer Krankenversicherung zusammen.

Wir versuchen zunächst eine angemessene und schnelle außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dazu kann ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle, ein unabhängiger Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), ein Privatgutachter oder ein gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen werden.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir:

  • von Ihnen erstellte Notizen zum Behandlungsablauf
  • sämtliche Behandlungsunterlagen (sofern bereits in Kopie vorhanden)
  • sämtlichen Schriftverkehr mit Ihrer Krankenversicherung (sofern vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013

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Krankenhausrecht aktuell:


Arbeitsmarkt:

Pflegeberufe sind kein Pflegefall

Meldung vom 07.03.2016
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Krankenkassen:

Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro Rücklagen

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Finanzierung:

Fachkräftemangel im Krankenhaus

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Kartellrecht:

Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegen

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Individuelle Gesundheitsleistungen:

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Meldung vom 10.05.2012 (dpa)

Krankenkassen:

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Datenschutz:

Keine neue elektronische Gesundheitskarte

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Organspende:

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Meldung vom 17.04.2012 (dpa)

Körperverletzung:

Therapeutischer Einsatz verbotener Drogen

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Steuern:

Keine Steuerbefreiung für Rufbereitschaftsvergütung

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Kontrollpflichten:

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Oberarzt:

Anspruch auf Beschäftigung

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Kündigung:

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10

Tarifvertrag:

"Oberarzt" ist nicht gleich Oberarzt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09

Tarifvertrag:

Bezugnahmeklausel auf BAT führt nicht zur Anwendung des TV-Ärzte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09

Privatisierung von Krankenhäusern:

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Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10

Liquidationsbeteiligung:

Kein Anspruch auf Liquidationsbeteiligung

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09

Behandlungsfehler:

BGH: Körperverletzung mangels Aufklärung über Wundbehandlung mit Zitronensaft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10

Chefarzt:

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BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09

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TV-Ärzte: Eingruppierung als Oberarzt

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