Die Arzthaftung ist in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt. Die Regierung plant jedoch für das Jahr 2011 den Entwurf eines „Patientenrechtegesetz“. Bislang werden die Ansprüche den zahlreichen Gerichtsentscheidungen der letzten fünfzig Jahren entnommen. Sie wurden anhand der allgemeinen Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von Richtern entwickelt. Eine Auswahl wichtiger Entscheidungen finden Sie in unserer Urteilsdatenbank.
Gemäß § 280 BGB kann man von demjenigen, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Der Arzt verletzt eine solche vertragliche Pflicht, wenn er einen Behandlungsfehler begeht.
Der Behandlungsvertrag, entsteht in der Regel automatisch, wenn sich ein Arzt und ein Patient auf eine Behandlung verständigen. Der Behandlungsvertrag kommt dabei entweder zwischen dem Arzt und dem Patienten oder dem Krankenhausträger und dem Patienten zustande.
Die Haftungsnorm § 823 BGB regelt den Anspruch aus unerlaubter Handlung. Das ist ein Anspruch, der sich aus der tatsächlichen Behandlung ergibt, ohne dass es auf das Vorliegen eines Vertrages ankommt. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist nämlich jeder, der durch seine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Ansprüche umfassen auch die Zahlung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB.
Die Ansprüche aus der Arzthaftung verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von allen Umständen, die seinen Anspruch begründen, weiß oder Kenntnis haben musste (§ 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis, verjährt der Anspruch jedenfalls in 30 Jahren ab Begehung des Fehlers.
Wann ein Behandlungsfehler vorliegt, erfahren Sie unter dem Stichwort Arzthaftung - Behandlungsfehler.
Als Patient haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte, allerdings ohne die persönlichen oder emotionalen Bemerkungen, Notizen und Eindrücke des Arztes. In den seltensten Fällen kann ein medizinischer Laie aus den Unterlagen auf einen Behandlungsfehler schließen, deshalb muss hierzu ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
Es ist sehr wichtig, dass der Patient die Schäden, am besten noch bevor ihn ein anderer Arzt weiterbehandelt, von einem Gutachter dokumentieren lässt. Weitere Einzeilheiten erfahren Sie in dem Beitrag Arzthaftung - Medizinisches Gutachten.
Hilfreich können außerdem eigene Notizen zum Ablauf der Behandlung und den vermuteten Fehlern sein, die die Behandlung in ihrem zeitlichen Ablauf schildern.
Der Schadensersatz im Fall eines Behandlungsfehlers umfasst viele Schadenspositionen. Im Allgemeinen sind dem Patienten alle materiellen Verluste zu erstatten, d.h. Verdienstausfälle, die zu Hause nicht geleistete Arbeit (Haushaltsführungsschaden), Pflegebedarf und Fahrtkosten. Auch Unterhaltsschäden sind zu ersetzen.
Neben dem Patienten hat auch die Krankenversicherung ein Interesse daran, die Kosten für die (weitere) Behandlung zur Beseitigung der Fehlerfolgen zurückzufordern. Der Ersatzanspruch ergibt sich aus § 116 SGB X. Die Interessenvertretung des Patienten bezieht daher regelmäßig den Sachbearbeiter der Regressabteilung seiner Krankenkasse mit ein.
Wichtig: Auch die aufgetretenen Schäden müssen bewiesen werden, bewahren Sie daher die Rechnungsbelege für zusätzlichen Bedarf im Haushalt (Pflegemittel, Putzhilfe, etc.) und Fahrtkosten sorgfältig auf.
Der Patient muss aufgrund des Arztfehlers einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Das bedeutet vereinfacht, dass sein Zustand sich trotz der Behandlung durch den Arzt verschlimmert haben muss, eventuell sogar weitere Verletzungen und Schäden an Organen hinzugekommen sind.
Natürlich kommt es häufig vor, dass eine Erkrankung sich verschlimmert, ohne dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Und selbst wenn der Arzt einen Fehler gemacht hat, kann es sein, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aufzuhalten gewesen wäre.
Der Arzt haftet deshalb bei einem Fehler nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fehler die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes (schlechtere Genesung, zusätzliche Verletzungen, Behinderung, Tod) auch tatsächlich verursacht hat. Dieser Zusammenhang zwischen dem Kunstfehler und dem Gesundheitsschaden wird auch als Kausalität bezeichnet.
Der Patient. So lautet der Grundsatz. Dieser Grundsatz kennt aber inzwischen zahlreiche Ausnahmen. Die Gerichte haben entschieden, dass der Patient wegen seines fehlenden Sachverstandes und der körperlichen Schwäche (krank, evtl. narkotisiert) in einer unterlegenen Situation ist, die es ihm nicht erlaubt die notwendigen Einblicke und Beweise zu sammeln.
Außerdem ist der Krankheitsverlauf oft schicksalhaft. Jede Behandlung, die nicht erfolgreich ist, könnte – unabhängig von einem Fehler des Arztes – mit der Unberechenbarkeit des menschlichen Organismus erklärt werden. Selbst ein sachverständiger Arzt kann unter mehreren Ursachen oft nicht die eine entscheidende Ursache für die Verschlechterung benennen.
Der Patient hätte also schlicht „Pech gehabt“, dass sich sein Zustand verschlimmert hat. Diese Situation wäre jedoch ungerecht, so dass die Beweisbarkeit für den Patienten im Arzthaftungsprozess erleichtert wird. Nähere Einzelheiten erfahren Sie unter dem Stichwort Arzthaftung - Beweiserleichterungen.
Unterläuft der Fehler dem Arzt im Krankenhaus, konzentriert sich die Haftung in der Regel auf den Krankenhausträger. Dieser haftet vertraglich für Fehler, die einem angestellten Arzt im Rahmen eines Behandlungsvertrags unterlaufen. Das Krankenhaus haftet außerdem für die Verletzung von Organisationspflichten.
Eine Verletzung der Organisationspflicht durch den Krankenhausträger liegt vor, wenn die Hygienevorschriften nicht beachtet werden, die technische Ausstattung nicht den gebotenen Standard besitzt oder wenn keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für Kinder, ältere Patienten und Suizidgefährdeten getroffen werden.
Das Krankenhaus muss die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Personals eindeutig abgrenzen, die ordnungsgemäße Patientenversorgung durch entsprechende Pläne organisieren und die Mitarbeiter sorgfältig auswählen, anlernen und überwachen. Personelle oder finanzielle Engpässe können fehlerhafte Organisationsabläufe nicht rechtfertigen.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arzthaftung - Beweiserleichterungen interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arzthaftung - Finanzielle Entschädigung finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013