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Krankenhausrecht aktuell: 11/008 Anspruch auf Beschäftigung als Oberärztin




Degradierung unrechtmäßig: Oberärztin muss Oberärztin bleiben

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Arbeitnehmer hat im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag und im gleichen Umfang wie vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt zu werden.

2. Auch für eine teilweise und vorübergehende Suspendierung bedarf es gewichtiger Gründe, die gegebenenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.

3. Ein Anspruch auf Zuweisung höherwertiger Aufgaben, besteht nur bei entsprechender Änderung des Arbeitsvertrages.

Mehr als Arbeit gegen Geld: Der Beschäftigungsanspruch verbietet geringwertigere Arbeit

13.04.2011. Ein Arbeitsverhältnis ist der Austausch von Arbeit gegen Geld. Der Arbeitgeber kann Dienste des Arbeitnehmers nach seinen Weisungen und dem Arbeitsvertrag verlangen, der Arbeitnehmer das vereinbarte Gehalt. Doch früh hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gesehen, dass es dem Arbeitnehmer nicht nur darum geht, seine Arbeitskraft zu verkaufen. Sondern auch darum, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Leistungen fachlich und persönlich zu entfalten.

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) hat das BAG einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis hergeleitet (BAG, Urteil vom 10 November 1955, 2 AZR 591/54). Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet zu zahlen. Er darf den Arbeitnehmer auch nicht Däumchen drehen lassen, sondern muss ihm tatsächlich Arbeit zuweisen.

Nur in Ausnahmefällen kann er ihn vorübergehend suspendieren. Insbesondere, wenn er den begründeten Verdacht hat, der Arbeitnehmer habe die ihm übertragenen Aufgaben nicht sorgfältig oder nicht redlich erfüllt und er werde dadurch geschädigt. Es müssen Gründe vorliegen, die gegebenfalls auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Der strenge Maßstab gilt für den teilweisen Entzug von Aufgaben genauso wie für die gänzliche Suspendierung. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt.

Den Inhalt des Beschäftigungsanspruches bestimmen der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls einschlägige Tarifverträge sowie der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Nur innerhalb dieses Rahmens ist der Arbeitgeber frei, Aufgaben kraft seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) zuzuweisen.

Der Arbeitnehmer hat also nicht nur einen Anspruch darauf, überhaupt beschäftigt zu werden. Er kann verlangen entsprechend der konkreten Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag eingesetzt zu werden. Und er kann verlangen, hinsichtlich der ihm zugewiesenen Arbeiten nicht gegenüber vergleichbaren Kollegen benachteiligt zu werden. Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine geringwertigere Arbeit zuweisen als nach dem Vertrag. Wer als Arzt angestellt ist, kann - überspitzt gesprochen - nicht zur Putzfrau gemacht werden. Dieses „Degradierungsverbot“ gilt auch, wenn die geringwertigere Arbeit gleich bezahlt wird.

Der Beschäftigungsanspruch gibt keinen Anspruch auf höherwertigere Arbeit

Andererseits kann der Arbeitnehmer aber auch nicht verlangen, dass ihm höherwertige Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden. Liegt einer tatsächlichen „Besserstellung“ des Arbeitnehmers gegenüber dem Vertrag keine Änderung des Vertrages zugrunde, kann der Arbeitgeber sie kraft seines Weisungsrechtes grundsätzlich wieder beseitigen.

Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht Essen der Klage einer plastischen Chirurgin, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Oberärztin angestellt war, teilweise recht gegeben (ArbG Essen, Urteil vom 30. September, 1 Ca 806/10).

Sie verlangte, wie die übrigen Oberärzte ihrer Abteilung zu Operationen eingeteilt zu werden, an Besprechungen teilzunehmen und außerdem als „Stellvertreterin des Chefarztes“ geführt zu werden. Der ihr vorgesetzte Chefarzt der Abteilung, selbst Angestellter, hatte ihr nach einer angeblich unangemessenen Äußerung auf einer privaten Feier weniger Operationen zugeteilt, als den übrigen Oberärzten und sie von den Besprechungen der Oberärzte ausgeschlossen. Er habe nicht mehr das Gefühl mit ihr zusammenarbeiten zu können. Zudem hatte er ihr den Titel als seine offizielle Stellvertreterin, den er ihr zuvor per Mitteilung an die Geschäftsleitung „verliehen“ hatte, wieder entzogen.

Anspruch auf gleichberechtigte Oberarztstelle: JA - Stellvertreterin des Chefarztes: NEIN

Den Beschäftigungsanspruch sprach das Gericht grundsätzlich zu. Die Klinik habe den Chefarzt anzuhalten, die Klägerin wie die anderen Oberärzte zu behandeln. Einen Grund für eine teilweise Suspendierung gab es nämlich nicht. Das „Gefühl“ des Chefarztes war rechtlich unerheblich, stellte keinen hinreichend gewichtigen Grund dar.

Einen Anspruch auf die Position als „Stellvertreterin des Chefarztes“ gab es aber nicht. Denn in der Ernennung durch den Chefarzt lag noch keine Änderung des Arbeitsvertrages, der eben nur eine Beschäftigung als Oberärztin vorsah. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Positionen von Ärzten und ihre jeweiligen Tätigkeiten in Kliniken insbesondere nach den Tarifverträgen fest umrissen sind. So können Oberärzte „ständige Vertreter des Chefarztes“ oder „leitende Oberärzte“ sein. Die Klägerin hatte nach ihrem Vertrag und seiner Durchführung unstreitig keine solche Position. Eine einfache Vertretungsregelung sei aber vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Und könne auch wieder entzogen werden.

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch lässt sich in dringenden Fällen nicht nur mit einer Klage sondern auch im Eilrechtsschutzverfahren durchsetzen. Sich gegen eine auch teilweise Suspendierung zu wehren, ist daher in aller Regel lohnenswert. Wer aber eine bestimmte von ihm ausgeübte Tätigkeit oder innegehaltene Position im Betrieb geschützt haben möchte, sollte frühzeitig auf eine entsprechende Anpassung des Vertrages hinwirken.

Nicht zu verwechseln ist der Beschäftigungsanspruch mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 V Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der nach einer Kündigung bei Widerspruch des Betriebsrates und erhobener Kündigungsschutzklage bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bestehen kann.

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Letzte Überarbeitung: 18. April 2012

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