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Medizinrecht von A bis Z: Arzthaftung - Schmerzensgeld |
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Informationen zum Thema Arzthaftung - Schmerzensgeld
Hensche Rechtsanwälte
Der Artikel enthält Informationen zum Schmerzensgeld bei ärztlichem Behandlungsfehler. Das Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und Leiden.
Bei der Bemessung spielt nicht nur die konkrete Verletzung eine Rolle, sondern das gesamte Leidensbild des Patienten. Auch die Umstände der Behandlung sowie Hobbies, die nicht mehr ausgeübt werden können, sind zu berücksichtigen.
Dieser Artikel liefert einen Überblick über den Zweck und die Berechnung eines Schmerzensgeldanspruches bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung.
von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin
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Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für die erlittenen Schmerzen und Auswirkungen auf die Lebensqualität bei einer Verletzung.
Das Schmerzensgeld stellt eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz des deutschen Schadensrechts dar, nur materielle Vermögenseinbußen zu ersetzen. D.h. Vermögenseinbußen, die Geld wert sind. Die körperliche Unversehrtheit ist aber unbezahlbar.
Deshalb hat der Gesetzgeber in § 253 Abs. 2 BGB geregelt, dass bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des Schadens zu leisten ist, der nicht Vermögensschaden ist (sog. immaterieller Schaden).
Zu dem Unterschied zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld siehe hier.
Im amerikanischen Schadensrecht hat das Schmerzensgeld auch eine Straffunktion, sog. „punitive damage“. In Deutschland wird das Strafverfahren (Folge: Geld- oder Freiheitsstrafe) von dem Zivilverfahren (Folge: Finanzielle Entschädigung) getrennt. Es soll nur der „Schaden“ ersetzt werden, der tatsächlich entstanden ist. Das Schmerzensgeld bildet hier schon eine Ausnahme. Es hat aber nur eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, keine Straffunktion.
Ausgleichsfunktion bedeutet, dem Geschädigten die finanziellen Mittel zu besorgen, die er benötigt, um die erlittenen immateriellen Nachteile durch Vorteile ausgleichen zu können. Sie sollen ihm ermöglichen, sein Wohlbefinden zu verbessern. Wegen dieser Ausgleichsfunktion müssen die Heftigkeit und Dauer der körperlichen und seelischen Leiden sowie vorübergehende und dauerhafte Entstellungen berücksichtigt werden.
Die Genugtuungsfunktion spielt in der deutschen Rechtspraxis nur eine untergeordnete Rolle. Sie bringt zum Ausdruck, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, dass dem Opfer durch ein besonders verwerfliches Verhalten Schaden zugefügt worden ist. In den Fällen der Arzthaftung wird ein solches verwerfliches Verhalten meistens ausscheiden, weil der Fehler zumeist nicht absichtlich passiert.
Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes spielen mehrere Bemessungsfaktoren eine Rolle (siehe nächste Frage).
Das Schmerzensgeld richtet sich stets nach den individuellen und persönlichen Lebensumständen des Patienten und den genauen Umständen der Behandlung. Der Verlust eines Fingers kann z. B. bei einem leidenschaftlichen (Freizeit-)Klavierspieler größere Auswirkungen haben als bei einem Nicht-Klavierspieler.
In der Praxis werden Schmerzensgeldtabellen zur Berechnung herangezogen. Sie geben Auskunft über Urteile, in denen ein Schmerzensgeld erlassen worden ist. Sie sollen eine Orientierung für die Höhe des jeweiligen Schmerzensgeldes liefern und die Vergleichbarkeit gewährleisten. Schmerzensgeldzahlungen werden zukünftig jedoch – schon wegen der Geldentwertung – höher ausfallen.
- Das Alter des Patienten.
- Zahl und Aufwendigkeit notwendiger (Folge-)Operationen.
- Dauerhafte Schäden und Entstellungen?
- Depressionen, Angstzustände, andere psychische Auswirkungen
- Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung (Sehen, Hören, Fühlen etc.)
- Beeinträchtigung der Potenz-, Zeugungs- und Gebährfähigkeit
- Auswirkungen auf das Berufsleben
- Auswirkungen auf das Privatleben (Hobbies, Sport)
- vorsätzliches oder besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers
- Verhalten des Arztes und Haftpflichtversicherers bei der Schadensregulierung
- Mitverschulden des Patienten
Am häufigsten erfolgt die Zahlung als Kapitalabfindung, d.h. Einmalzahlung.
In besonderen Fällen bei schweren und schwersten Dauerschäden wird dem Patienten neben der Kapitalabfindung auch eine monatliche Geldrente zugesprochen.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arzthaftung - Schadensersatz interessieren könnten, finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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