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Krankenhausrecht aktuell: 11/009 Kontrollpflichten in einer Rehaklinik |
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Eine Rehaklinik ist kein Hotel: Kontrolle des Gesundheitszustandes der Patienten in einer Rehaklinik
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Leitsätze der Redaktion:
Den Träger einer Rehabilitationsklinik treffen nicht die gleichen Sorgfaltspflichten, wie einen Krankenhausträger. Die Klinik muss aber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sachgerechte Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte Grund zu der Annahme geben, dass bei einem Patienten ein ernsthaftes gesundheitliches Problem vorliegt. Erscheint ein Patient nicht zu den Mahlzeiten oder zu vereinbarten Therapieanwendungen folgt daraus eine Kontrollpflicht (Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08).
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18.04.2011. Patienten einer Rehaklinik haben oft das Schlimmste hinter sich. Die therapeutischen Maßnahmen dienen nicht so sehr dazu, eine akute Krankheit zu behandeln. Sie sollen vielmehr die Folgen einer überstandenen Krankheit mildern. Aber eine Rehamaßnahme ist kein Wellnessurlaub und die Patienten sind Patienten und keine Hotelgäste. Das hat Auswirkungen auf den Umfang der sogenannten Rücksichtnahmepflichten, die den Träger einer Rehaklinik gegenüber den Patienten treffen. Jedes Schuldverhältnis, also ein Beherbergungsvertrag ebenso wie ein Behandlungsvertrag, kann die Vertragspartner „nach seinem Inhalt zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichten. (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Diese Pflicht besteht stets „im Rahmen des erforderlichen und zumutbaren“. Wird die Pflicht verletzt und entsteht deshalb ein Schaden, führt das zu Schadensersatz- und bei Gesundheitsschäden auch zu Schmerzensgeldansprüchen. Welche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten in welchem Umfang für die einzelnen Rechte der Vertragspartner bestehen ist aber entscheidend von der Art des jeweiligen Schuldverhältnisses abhängig. Die Pflichten aus einem normalen Krankenhausvertrag gehen etwa über die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten hinaus. Schon als Hauptleistungspflicht ist nicht allein die konkrete medizinische Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst geschuldet. Auch ansonsten muss für die Gesundheit und Sicherheit des Patienten gesorgt sein. Die Sicherheit des Patienten gilt als oberstes Gebot für den Krankenhausträger. Ein Krankenhaus ist deshalb zu durchgehender medizinischer Pflege und Überwachung des Patienten durch Ärzte und Pflegepersonal verpflichtet. Entsprechende Überwachungspflichten, könnte man denken, bestehen in einer Rehaklinik nicht, weil hier nicht damit zu rechnen ist, dass Komplikationen auftreten. Der Patient ist ja aus dem Krankenhaus entlassen worden, seine eigentliche Behandlung ist vorbei. Entsprechend sehen auch die Rahmenempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitationen keine täglichen Visiten oder Kontrollen der Patienten durch Ärzte oder Pflegekräfte vor. Für eine solche umfassende Kontrolle sind Rehakliniken in der Regel auch personell nicht ausgestattet.
Dennoch bestehen auch in einer Rehaklinik die Rücksichtnahmepflichten nach den allgemeinen Grundsätzen. Und Rehapatienten sind eben keine Hotelgäste, sondern Patienten, die in aller Regel mit einer Vorerkrankung kommen. Über die Vorerkrankungen ist die Rehaklinik in aller Regel informiert, ebenso über die Medikamente, die ein Patient unabhängig von der Erkrankung nehmen muss, die Anlass der Rehamaßnahme ist. Der Träger einer Rehaklinik muss deshalb grundsätzlich damit rechnen, dass bei ihren Patienten Komplikationen auftreten können. Die „erforderlichen und zumutbaren“ Maßnahmen zur Überwachung der Gesundheit der Patienten sind deshalb, ohne dass sich ihr Umfang abstrakt genau beschreiben ließe, jedenfalls deutlich umfassender als die eines Hotelbetreibers.
Das Landgericht Osnabrück hat in einem Urteil vom 26.01.2010 festgestellt, dass der Träger einer Rehaklinik für den Schaden haftet, der entsteht, weil das Personal es unterlassen hat, sich nach dem Verbleib und Befinden eines Patienten zu erkundigen, wenn er nicht zu den Mahlzeiten und vereinbarten Therapieanwendungen erschienen ist (LG Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08). Der Kläger war nach einer Hüftoperation stationär in der Rehaklinik der Beklagten aufgenommen worden. Weil er einen Herzschrittmacher trug, musste er täglich Blutverdünnungsmittel nehmen. Dies war der Klinik auch bekannt. Eines Morgens erschien der Kläger nicht zur morgendlichen Therapie. Auch zum Mittag- und Abendessen blieb er aus. Erst am späten Abend sah eine Schwester aber nach dem Rechten. Zu spät. Der Kläger hatte bereits am Morgen einen Schlaganfall erlitten. Welche Folgen die verspätete Nachschau im Einzelnen hatte, konnte das Gericht noch nicht feststellen. Es hat aber entschieden, dass die Rehaklinik für diese Folgen haftet. Zwar sei eine Rehaklinik nicht zur Rund-um-die-Uhr-Überwachung ihrer Patienten verpflichtet. Sie muss aber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, sachgerechte Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte Grund zu der Annahme geben, dass bei einem Patienten ein ernsthaftes gesundheitliches Problem vorliegt. Erscheint ein Patient nicht zu Mahlzeiten oder Anwendungen, ohne sich abzumelden, liege ein solcher konkreter Anhaltspunkt vor. Die Klinik hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass der Therapeut, nachdem der Kläger nicht zur Anwendung erschienen war, wenigstens mit einem das Pflegepersonal informierte, damit dieses zügig im Zimmer des Klägers nach ihm sehe. Ob, falls der Kläger sich nicht in seinem Zimmer befunden hätte, sofort weitere Maßnahmen zumutbar und erforderlich gewesen wären, was in einem Krankenhaus sicher der Fall gewesen wäre, ließ das Gericht dahinstehen.
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Letzte Überarbeitung: 27. April 2012
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
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Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
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BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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