von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Wie werden Anwaltsgebühren berechnet?
Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind in Deutschland gesetzlich festgelegt, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für Fälle, deren Betreuung vor dem 01.07.2004 von einem Rechtsanwalt übernommen wurde, gilt noch das Vorgängergesetz, die der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
In zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichden Angelegenheiten bildet der Gegenstandswert die Grundlage für die Berechnung Gebühren. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert als Streitwert bezeichnet. Soll der Rechtsanwalt also zum Beispiel 5.000,00 EUR einklagen oder soll er seinen Auftraggeber gegen eine solche Klage verteidigen, so beträgt der Streitwert 5.000,00 EUR.
Wie wird der Streitwert berechnet, wenn es nicht um Geld geht?
Streitet man nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern um einen anderen Gegenstand, bereitet die Ermittlung seines Wertes manchmal gewisse Probleme. Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung feste Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt. So beträgt der Streitwert z.B. nach der Rechtsprechung:
- bei einer Kündigungsschutzklage ein Quartalsgehalt
- bei einer Abmahnung ein Bruttomonatsgehalt
- bei einem Zeugnis ein Bruttomonatsgehalt
Welche verschiedenen Gebühren kann der Anwalt abrechnen?
Auf Basis des Streitwerts berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwalts sodann je nachdem, welche Tätigkeit er dem Auftrag gemäß entfaltet.
So erhält der Anwalt z.B. für die Erhebung der Klage eine Verfahrensgebühr (in Höhe des 1,3fachen einer Gebühr) und für die Terminswahrnehmung vor Gericht eine weitere Gebühr, die Terminsgebühr (in Höhe des 1,2fachen einer Gebühr). Wenn dann ein Urteil ergeht, kann der Rechtsanwalt folglich 2,5 Gebühren abrechnen. Außerdem erhält er eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Telephonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer. Insgesamt betragen die Gebühren daher bei einer Klage auf Zahlung von 5.000,00 EUR und bei streitiger Entscheidung (= Verfahrenserledigung durch Urteil) 919,28 EUR. Die Kostenrechnung für dieses Beispiel finden Sie hier.
Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher sind natürlich auch die Gebühren. Der Grund hierfür liegt darin, daß der Anwalt bei Bearbeitung eines Falles mit höherem Streitwert eine größere Verantwortung hat und ein höheres Haftungsrisiko trägt. Die Erhöhung der Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert erfolgt dabei allerdings nicht eins zu eins ("linear"), sondern abgebremst ("degressiv"): Der Anwalt erhält daher für die Erhebung einer Klage auf Zahlung von 200.000,00 EUR nicht etwa das Doppelte dessen, was er für die Erhebung einer Klage über 100.000,00 EUR bekommt, sondern ungefähr das 1,3-fache. Der Anstieg der Gebühren ist in einer Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG) festgelegt.
Wer muß die Gebühren letztlich zahlen?
Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Anwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland, anders als in den USA zum Beispiel, rechtlich unzulässig.
Allerdings hat der Auftraggeber, wenn die Anwaltsgebühren für die Vertretung in einem Prozeß anfallen und der Prozeß gewonnen wird, in der Regel einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozeßgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen.
Von diesem Anspruch auf Kostenerstattung hat die siegreiche Partei jedoch manchmal nichts, nämlich insbesondere dann, wenn der andere zahlungsunfähig ist oder untertaucht. Das wirtschaftliche Risiko, trotz des vollstreckbaren Erstattungsanspruchs auf den eigenen Anwaltskosten letztlich "sitzenzubleiben", trägt der Auftraggeber.
Wie ist die Gebührenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren geregelt?
Von der Regel, daß derjenige, der den Prozeß verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muß, gibt es eine praktisch besonders wichtige Ausnahme:
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz hat man auch dann, wenn man den Prozeß gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).
Der Grund für diese Ausnahme liegt darin, daß der Arbeitnehmer, der sich in über 90 % aller arbeitsgerichtlichen Prozesse auf der Klägerseite befindet, nicht mit dem Risiko belastet werden soll, im Falle des Unterliegens auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen. Diese Entlastung ist in vielen Fällen sinnvoll, da Arbeitnehmer oftmals Rechtsschutz von der Gewerkschaft in Anspruch nehmen können oder rechtsschutzversichert sind. Die Kehrseite dieser Medaille ist natürlich, daß Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten haben, wenn sie den Prozeß gewinnen. Von daher stellt sich die Frage, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie sich in einem arbeitsgerichtlichen Prozeß vertreten lassen wollen.
Welche Rechtsanwaltskosten kommen auf Sie vor dem Arbeitsgericht zu?
Da man bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht unabhängig vom Prozeßausgang seinen Rechtsanwalt selbst zahlen muß, stellt sich die Frage, wie man mit dieser Kostensituation am besten umgeht. Hier gibt es im Prinzip fünf Möglichkeiten:
- Erste Möglichkeit: Sie lassen sich nicht vertreten, d.h. Sie führen den Prozeß selbst. Das ist bei erstinstanzlichen Prozessen zwar rechtlich möglich, aber bei bestimmten Klagen nicht sinnvoll, da man hier leicht Fehler machen kann, die erheblich mehr Geld als die Anwaltsgebühren kosten können. So ist eine Selbstvertretung vor allem bei Kündigungsschutzklagen, bei Entfristungsklagen oder bei anderen Streitigkeiten, bei denen es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, gefährlich.
- Zweite Möglichkeit: Sie sind Mitglied einer Gewerkschaft oder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Dann haben Sie die Möglichkeit, sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär bzw. von einem Arbeitgeberverbandsjuristen vertreten zu lassen.
- Dritte Möglichkeit: Sie sind rechtsschutzversichert und lassen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihren Anwalt.
Vierte Möglichkeit: Sie sind nicht rechtsschutzversichert, aber finanziell schlecht gestellt, so daß Sie Ihren Anwalt nicht bezahlen können. Dann haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese beantragt Ihr Anwalt zusammen mit der Klageerhebung beim Arbeitsgericht. Wird Ihnen Prozeßkostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat die Kosten für Ihren Anwalt.
- Fünfte Möglichkeit: Sie sind nicht rechtsschutzversichert, haben aber keinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, weil sie über ausreichende Mittel zur Bezahlung Ihres Anwalts verfügen. Dann stellt sich die Frage, wie hoch die Anwaltsgebühren bei einem Prozeß sind und ob sich eine anwaltliche Vertretung für Sie rechnet. Wenn Sie an einer anwaltlichen Vertretung vor Gericht durch unser Büro interessiert sind, kalkulieren wir gerne vorab, ob sich eine Vertretung für Sie rechnet.
Mit welchen Gerichtsgebühren müssen Sie beim Arbeitsgericht rechnen?
Abgesehen von den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, die Sie entsprechend dem soeben Gesagten entweder tragen oder nicht tragen müssen, sind bei einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz immer auch die Gerichtsgebühren in Rechnung zu stellen. Hier gilt wie vor jedem Gericht: Wer verliert, zahlt. Wer gewinnt, zahlt nichts. Wer teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt in dem Verhältnis, in dem er gewonnen bzw. verloren hat. Die Gerichtsgebühren sind aber aus folgenden Gründen bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ein eher zweitrangiges Thema:
Erstens wird die Klage auch ohne Vorschuß für die Gerichtsbebühren zugestellt. Das Gericht verlangt also - anders als zum Beispiel das Amts- oder Landgericht in einer zivilrechtlichen Angelegenheit - keine "Vorkasse", sondern erbringt seinerseits eine zunächst einmal gebührenfreie Vorleistung.
Zweitens fallen die Gebühren nicht an, wenn man den Prozeß durch einen Vergleich erledigt, d.h. das Gericht will in diesem Fall kein Geld. Das gleiche gilt im Falle der Rücknahme der Klage vor Stellung der Anträge.
Drittens sind die vom Arbeitsgericht erhobenen Gebühren geringer als die üblicherweise, d.h. vom Amts- oder Landgericht erhobenen Gebühren.
Tipp: Gehen Sie vor Einschaltung eines Anwalts erst einmal selbst zum Gütetermin.
Aufgrund der o.g. Sonderregelungen für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten hat man es recht gut in der Hand, den Anfall von Gerichts- und Anwaltsgebühren zu verhindern:
Da in der Güteverhandlung, die nach Klageerhebung stattfindet, in der Regel noch keine Anträge gestellt werden, kann man sich hier zunächst einmal in Ruhe anhören, was das Gericht zu der Klage meint. Hält das Gericht die Klage für unbegründet (was ja durchaus vorkommen soll...), kann man als Kläger die Klage einfach zurücknehmen, ohne mit Gerichtsgebühren belastet zu sein. Anwaltsgebühren fallen ebenfalls nicht an, wenn man bis dahin keinen Anwalt eingeschaltet hat.
Ist die Klage nach der im Gütetermin geäußerten (vorläufigen) Ansicht des Gerichts dagegen ganz oder teilweise begründet, besteht vielleicht die Möglichkeit, sich mit dem Beklagten im Wege des Vergleichs gütlich zu einigen. Auch dann fallen keine Gerichtsgebühren an. Anwaltsgebühren fallen ebenfalls nicht an, falls man bis dahin keinen Anwalt beauftragt hat.
Auch wenn auf der Seite des Beklagten steht (wie in der Regel der Arbeitgeber), braucht man nicht unbedingt sofort nach Zustellung der Klage einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, sondern kann erst einmal selbst zum Gütetermin gehen um zu dort sehen, was das Gericht zu der Klage sagt. Hält das Gericht die Klage (nach vorläufiger Einschätzung) für ganz oder teilweise begründet, kann man sich vielleicht mit dem Kläger vergleichen. Ist ein Vergleich nicht möglich und muß man daher als Beklagter auf die Klage erwidern, ist immer noch Zeit genug, mit der Klage und dem Protokoll der Güteverhandlung zum Rechtsanwalt zu gehen.
Wichtig: Vorab Kosten kalkulieren.
Selbst dann, wenn Sie weder eine Rechtsschutzversicherung noch Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben, müssen Sie nicht unbedingt aus Kostengründen auf eine Vertretung durch einen Anwalt verzichten. Allerdings sollten Sie vorab mit Hilfe Ihres Anwalts kalkulieren, ob sich das Ganze rechnet.
Bei Kündigungsschutzverfahren sind die Anwaltskosten zumeist gut angelegtes Geld, da man hier je nach Dauer der Beschäftigung und je nachdem, wie "haltbar" die Kündigung erscheint, mit dem realistischen Ziel klagen kann, eine gute Abfindung auszuhandeln. Hat der Arbeitgeber z.B. einem unter das KSchG fallenden Arbeitnehmer mit 15jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.500,00 EUR gekündigt und ist die Wirksamkeit dieser Kündigung rechtlich zweifelhaft, dann kann man bei professioneller Führung des Kündigungsschutzprozesses damit rechnen, daß eine Abfindung von etwa 18.750,00 EUR (= ein halbes Bruttomatsverdienst pro Beschäftigungsjahr) ausgehandelt wird. Da der Rechtsanwalt für den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs 3,5 Gebühren erhält (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Vergleichsgebühr), belaufen sich die Anwaltsgebühren in diesem Beispielsfall auf 1.739,78 EUR; die Kostenrechnung für dieses Beispiel finden Sie hier. Diese "Investition" dürfte sich angesichts einer Abfindung in der o.g. Größenordnung durchaus lohnen.
Wenn Sie an einer Beratung oder Vertretung durch uns interessiert sind, sprechen Sie uns bitte unverbindlich auf die Kostenfrage an.
Wieviel kostet es, wenn man sich nur beraten lassen möchte?
Anwälte leben vom "Verkauf" rechtlicher Informationen. Auch eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt kostet daher selbstverständlich Geld.
Die Höhe der Beratungsgebühr ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat nämlich zu diesem Datum die zuvor geltenden gesetzlichen Gebührenvorschriften für die anwaltliche Beratung ersatzlos abgeschafft.
Nach nunmehr geltendem Recht "soll" der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 1 RVG "auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken", d.h. es ist eine frei auszuhandelnde Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber abzuschließen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 RVG "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Damit ist die "übliche Vergütung" (§ 612 Abs.2 BGB) gemeint, d.h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen (Größe der Kanzlei, Grad der Spezialisierung und der Erfahrung, Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit) "üblicherweise" verlangt.
Dieser sehr unklare Maßstab ist für beide Parteien - Auftraggeber wie Anwalt - unbrauchbar, so daß eine ausdrückliche Vereinbarung dringend anzuraten ist. Diese kann
- entweder einen Stundensatz vorsehen oder
- eine pauschale Gebühr oder aber, was sehr häufig vorkommt,
- einen Verweis auf das RVG in der Fassung vom 30.06.2006 (d.h. vor Abschaffung der gesetzlichen Beratungsgebühr).
Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für sonstige Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet (Prozeßführung, Mahnschreiben u.s.w.). Vertritt der Anwalt den Auftraggeber also z.B. in derselben Angelegenheit, in der er ihn zunächst nur beraten hat, vor Gericht, muß der Auftraggeber die Beratung nicht gesondert bezahlen, d.h. er zahlt nur für die gerichtliche Vertretung.
Sind die Gebühren für eine "erste Beratung" auf 190,00 EUR begrenzt?
Nein, eine solche Begrenzung gibt es nicht mehr, wenn wenn Anwalt und Auftraggeber eine Vereinbarung über das Beratungshonorar getroffen haben. Diese, d.h. die ausdrücklich bzw. frei ausgehandelte Beratungsgebühr, kann mit anderen Worten auch dann, wenn nur ein erstes Beratungsgespräch durchgeführt wird und der Auftraggeber Verbraucher ist, höher als 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer sein.
Kann man vom RVG abweichende Gebühren vereinbaren?
Es ist rechtlich zulässig, von den Regelungen des RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (vereinbarte Gebühren, Honorarvereinbarung).
Bei gerichtlichen Verfahren dürfen vereinbarte Gebühren aber nur höher als die gesetzlichen Gebühren sein. Nach unten abweichende Vereinbarungen sind hier unwirksam.
In außergerichtlichen Angelegenheiten können dagegen auch Pauschalvergütungen oder Zeithonorare vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind. Bei einfachen und / oder einmaligen Beratungsleistungen ist es zumeist sinnvoll, die Beratungsgebühr vorab pauschal auf einen für beide Seiten akzeptablen Betrag festzusetzen, der innerhalb der Spanne der gesetzlichen Gebührenspanne (s. oben) liegt.
Wann ist die Vereinbarung eines Zeithonorars sinnvoll?
Die Vereinbarung eines Zeithonorars kann für Auftraggeber und Anwalt sinnvoll sein, wenn der Streitwert hoch und die voraussichtlich aufzuwendende Arbeitsleistung des Anwalts am Anfang seiner Tätigkeit noch nicht genau abzuschätzen ist. Dann erhält der Auftraggeber zunächst niedrigere Rechnungen, als er auf Grundlage des RVG erhalten würde. Umgekehrt hat der Anwalt, wenn die Erledigung der Angelegenheit länger dauert oder sehr arbeitsaufwendig ist, nicht das frustrierende Gefühl, ab einem bestimmten Zeitpunkt umsonst zu arbeiten. Ein Vorteil für beide Beteiligten liegt darin, daß die anfallenden Gebühren jederzeit einfach kalkulierbar sind.
Eine stundenweise Abrechnung ist auch dann sinnvoll, wenn der der Anwalt für den Auftraggeber mehrere Angelegenheiten gleichzeitig betreut, die nicht klar voneinander abgegrenzt werden können und / oder deren Streitwert nicht genau zu ermitteln ist. Auch hier schafft eine Honorarvereinbarung eine für beide Seiten sichere Abrechnungsgrundlage.
Wie teuer ist eine Beratung durch unsere Kanzlei?
Wenn Sie sich durch uns lediglich beraten lassen wollen, schlagen wir wir Ihnen vor, die Geltung der Altfassung des RVG zu vereinbaren (s. oben) und zugleich einen angemessenen Gegenstandswert festzusetzen, so daß die Gebühr auf dieser Grundlage für beide Seiten eindeutig bestimmt ist.
BEISPIEL: Es geht um eine Abmahnung und der abgemahnte Arbeitnehmer verdient 3.000,00 EUR brutto pro Monat, so beträgt die Beratungsgebühr auf Grundlage des RVG in der am 30.06.2006 geltenden Fassung des Gesetzes auf der Basis eines Streitwertes von einem Bruttomonatsgehalt und bei mittlerem Arbeitsaufwand (0,55 x 189,00 EUR =) 103,95 EUR. Hinzu kommen Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer, so daß die Gesamtkosten der Beratung in diesem Beispielsfall 147,50 EUR betragen. Die Kostenrechnung für dieses Beispiel finden Sie hier.
Gerne berechnen wir für Sie vorab, welche finanzielle Belastung auf dieser Grundlage auf Sie zukommen würde. Wenn Ihnen eine zeitabhängige Bezahlung lieber ist, sind wir auch dazu gerne bereit, wobei wir unseren Stundensatz von der wirtschaftlichen Bedeutung, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie vor allem auch von der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit abhängig machen.
Wenn Sie sich durch unsere Kanzlei außergerichtlich vertreten lassen wollen, würden wir Ihnen vorschlagen, auf Basis der geltenden Gebührenordnung (RVG, KV Nr.2400) zu arbeiten. Auch in diesem Fall können wir aber, falls gewünscht, auch auf der Grundlage eines Stundensatzes abrechnen.
Hier finden Sie die oben im Text genannten Beispielsrechnungen im Überblick.
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
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Letzte Überarbeitung: 26. Mai 2010