Im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers kann in den meisten Fällen nur ein ausgebildeter Arzt entscheiden, ob ein Arzt oder Krankenhaus die Pflichten gegenüber dem Patienten verletzt hat. Den notwendigen medizinischen Sachverstand besitzt kein Patient, Anwalt, Richter oder andere unabhängige Person ohne medizinische Ausbildung.
Selbst wenn Anwälte oder Richter diese Ausbildung besäßen, müsste eine unabhängige Person das Gutachten für den vorliegenden Fall erstellen. Darüber hinaus bedarf es eines Spezialisten für das Fachgebiet, auf dem der Fehler aufgetreten ist (z.B. Facharzt für Chirurgie).
Deshalb ist im gerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung medizinischer Fachfragen stets ein Sachverständigengutachten erforderlich. Der Richter muss ein solches Gutachten in Auftrag geben, wenn der Behandlungsfehler und die übrigen Haftungsvoraussetzungen nicht auch für den medizinischen Laien eindeutig erkennbar sind.
Möglich ist außerdem die Beauftragung eines Gutachters der Schlichtungsstellen der Landesärztekammern und des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Schließlich gibt es noch die Möglichkeit ein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Dazu siehe im Folgenden.
Die Landesärztekammern haben sog. Gutachterkommissionen, Gutachterstellen oder Schlichtungsstellen gegründet, um die kostenfreie, außergerichtliche Einigung von Patient und Arzt sowie dessen Haftpflichtversicherung zu ermöglichen.
Der Patient (oder der Arzt) kann einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Gutachterstelle richten mit der Bitte um die Begutachtung des Falles. Die Schlichtungsstelle fordert die Patientenunterlagen an und wertet sie aus.
Daraufhin beauftragt sie einen unabhängigen Gutachter, d.h. einen bei der Gutachterstelle gelisteten Arzt, der das Verhalten des beschuldigten Kollegen fachgerecht bewertet. Die abschließende Entscheidung des Falles nimmt die Schlichtungsstelle selbst vor, sie setzt sich aus vier bis fünf Mitgliedern, die Ärzte und/oder Juristen sind, zusammen. 27 Prozent der Fälle zugunsten des Patienten aus.
Eine anwaltliche Beratung und Vertretung in diesem Verfahren wird dringend angeraten. Denn die Gutachterstelle berücksichtigt keine Aufklärungs- oder Dokumentationsmängel und keine entsprechenden Beweiserleichterungen.
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle stellt fest, ob ein Fehler vorliegt. Sie verpflichtet den Arzt oder dessen Versicherung nicht zur Zahlung. Die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes wird nicht von der Schlichtungsstelle festgelegt. Sie muss im Anschluss an die Entscheidung der Schlichtungsstelle verhandelt werden.
Neben der Bezeichnung Schlichtungsausschuss und Schlichtungsstelle finden sich auch die Bezeichnungen Gutachterkommission und Gutachterstelle für die Einrichtungen der Landesärztekammern die die außergerichtliche Streitschlichtung zwischen Patient und Arzt ermöglichen sollen (z.B. Gutachterstelle für Arzthaftpflichtfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer). Die Begriffe meinen also dasselbe wie der Begriff Schlichtungsstelle.
Was ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)?
Die Krankenkassen und Pflegekassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers unterstützen. Dazu gibt es den „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ (MDK).
Bei einem vermuteten Behandlungsfehler leitet die Krankenkasse oder die Pflegekasse (im Falle eines Fehlers des Pflegedienstes/Pflegeheims) die Unterlagen an einen Arzt im MDK weiter. Kommt dieser Arzt zu dem Schluss, dass der Veracht eines Behandlungsfehlers begründet ist, wird ein kostenfreies wissenschaftliches Gutachten erstellt. In rund 50 Prozent der Fälle fällt das Gutachten zugunsten des Patienten aus.
Der Patient hat auch die Möglichkeit, einen Arzt seines Vertrauens mit einem Gutachten zu beauftragen. Die Kosten werden jedoch in der Regel nicht erstattet. Für die spätere Erstattung der Kosten eines Privatgutachten kommt es auf den richtigen Zeitpunkt der Beauftragung und den Sachverstand des Gutachters an, so dass wir Ihnen empfehlen, sich vor der Beauftragung an uns zu wenden. Schließlich können wir aus langjähriger Erfahrung kompetente Gutachter empfehlen.
Um ein gerichtliches Gutachten handelt es sich nur dann, wenn der Sachverständige durch ein Gericht zur Begutachtung des Falles gerichtsförmlich bestellt worden ist.
Die Gutachten der Schlichtungsstellen bzw. Gutachterkommissionen der Ärztekammern können in einem gerichtlichen Verfahren nicht als Sachverständigengutachten benutzt werden. Sie können jedoch als Urkunde beweiskräftig sein und in den Prozess eingebracht werden.
Auch die Gutachten des MDK oder ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten können ohne besondere Umstände nur als Urkundsbeweis genutzt werden.
Ein gerichtliches Gutachten wird nur benötigt, wenn es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommt.
Im Arzthaftungsprozess vor den Gerichten muss sich der Richter bei der Beurteilung medizinischer Sachfragen stets auf das Gutachten eines Arztes stützen.
Die Verwertung früher erstatteter Gutachten ist meistens nicht möglich, weil an den Gutachter nicht die richtigen Beweisfragen gestellt worden sind oder das förmliche Verfahren (Bestellung des Arztes als Sachverständigen) nicht eingehalten worden ist.
Das selbständige Beweisverfahren ermöglicht die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens ohne Klageerhebung. Dazu wird lediglich ein Antrag bei Gericht gestellt. Das Gericht beauftragt von sich aus einen Gutachter mit der Überprüfung der Behandlung auf Fehler. Das Verfahren dient der schnellen Sicherung von Beweisen. Es bietet sich besonders bei Behandlungsfehlern von Zahnärzten an.
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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013