Begeht der Arzt einen Behandlungsfehler - der auch als "Kunstfehler" oder Ärztepfusch bezeichnet wird - hat er neben finanziellen Schadensersatzansprüchen des Patienten auch strafrechtliche Folgen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu befürchten. Der Begriff Arzthaftung umfasst auch diese strafrechtlichen Folgen, die nicht im privaten Interesse des Patienten stehen. Sie sollen vielmehr die Öffentlichkeit vor schädigenden Handlungen eines Arztes schützen. Ankläger ist in diesem Fall nicht der Patient, sondern die Staatsanwaltschaft im Auftrag des Staates.
Strafrechtliche Folgen sind bei einem Behandlungsfehler jedoch eher selten. Dies hat mehrere Ursachen, die hier erläutert werden.
Die strafrechtliche Haftung umfasst nicht die Sanktionen der Ärztekammer nach der Berufsordnung. Neben finanziellen Schadensersatzansprüchen und der strafrechtlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft sind daher weitere mögliche Folgen eines Arztfehlers die Sanktionen der Ärztekammer (vgl. Berufsrecht) und der Entzug oder das Ruhen der Approbation.
Bei einem ärztlichen Kunstfehler lautet die Anklage zumeist auf fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Außerdem kommt eine unterlassene Hilfeleistung in Betracht (§ 323c StGB), wenn der Arzt nicht alle notwendigen Behandlungsmaßnahmen ergriffen hat.
Der behauptete Behandlungsfehler des Arztes genügt häufig nicht für die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Der Grund dafür liegt in der notwendigen Überzeugung des Strafgerichtes von der Schuld des Arztes.
Für das Gericht muss zweifelsfrei fest stehen, dass der Fehler des Arztes die Ursache für den verschlimmerten Zustand des Patienten ist. Dieser Ursachenzusammenhang bereitet schon im Verfahren auf finanzielle Entschädigung des Patienten große Schwierigkeiten. Im Falle einer Schadensersatzklage greifen jedoch Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten.
Im Strafverfahren muss der Richter "im Zweifel für den Angeklagten" entscheiden. Dass allein der Behandlungsfehler des Arztes den Körperschaden des Patienten verursacht hat, lässt sich jedoch nur in den seltensten Fällen einwandfrei beweisen. Schuld daran sind die individuellen Umstände eines jeden Krankheistverlaufes.
Allein bei einem Behandlungsfehler in Form des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht kommen Urteile von Strafgerichten häufiger vor, wie z.B. in dem "Zitronensaftfall" des Bundesgerichtshofes.
Außerdem sind außergerichtliche Einigungsversuche vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern nur möglich, solange der Patient keine Strafanzeige gegen den Arzt erstattet.
Die fehlerhafte Behandlung ist als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) strafbar, wenn der Arzt die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Erforderlich ist die Sorgfalt, die nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft von einem durchschnittlichen Arzt erwartet werden kann. Hierbei gilt der sogenannte Facharztstandard, also der Standard, der von einem Facharzt auf seinem Gebiet zu erwarten ist.
In jedem Fall muss das Verhalten des Arztes, um seine Strafbarkeit zu begründen, kausal für die Verletzung des Patienten sein. Das heißt, dass sie ohne das Verhalten des Arztes bzw. bei seinem rechtmäßigen Verhalten nicht eingetreten wäre. Wäre der Patient also ohnehin gestorben, auch wenn der Arzt gar nichts getan hätte oder ihn ordnungsgemäß behandelt hätte, ist der Arzt nicht strafbar, auch wenn er nicht das tat, was er eigentlich hätte tun müssen.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arzthaftung - Strafrechtliche Folgen interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arzthaftung - Strafrechtliche Folgen finden Sie hier:
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|
Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013