Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn Patient und Arzt mit der Absicht, eine Behandlung vorzunehmen miteinander kommunizieren und sich schließlich auf eine Behandlung einigen.
Der Vertrag muss dabei weder schriftlich abgeschlossen noch ausdrücklich mündlich vereinbart werden. Er ensteht durch das oben beschriebene, schlüssige Verhalten von Arzt und Patient, das auf die Behandlung abzielt.
Handelt es sich um einen Notfall, bei dem der Patient bewusstlos auf den Arzt trifft, und kann daher mangels (schlüssiger) Erklärung kein Behandlungsvertrag zustande kommen, beurteilt sich die Rechtslage nach den Regeln der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Das führt in der Praxis zu den gleichen Konsequenzen wie ein Behandlungsvertrag. Voraussetzung ist aber, dass der Patient nicht in der Lage ist, den Vertrag durch schlüssiges Verhalten abzuschließen, eine Behandlung medizinisch notwendig ist und man daher annehmen kann, dass sie seinem Interesse entspricht.
Um diese Frage zu beantworten, muss man unterscheiden, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt, ob er von einem oder mehreren Ärzten behandelt wird und ob die Behandlung in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus stattfindet.
Einigt sich ein Privatpatient mit einem Arzt in seiner Praxis auf eine Behandlung, so kommt der Vertrag zwischen ihm und dem Arzt zustande. Dies bleibt auch so, wenn der Patient anschließend von einem angestellten Arzt des Praxisinhabers oder seiner Urlaubsvertretung behandelt wird. Verweist der Arzt den Privatpatienten hingegen an einen anderen Arzt, um weitere Untersuchungen durchführen zu lassen, kommt mit diesem neuen Arzt auch ein neuer Behandlungsvertrag zustande.
Begibt sich der Privatpatient zur Behandlung in ein Krankenhaus und wird dort von einem angestellten Arzt behandelt, so kommt der Behandlungsvertrag nicht mit dem Arzt, sondern nur mit dem Krankenhausträger zustande (sog. totaler Krankenhausaufnahmevertrag), vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Auch dieser muss nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Wird der Privatpatient zwar im Krankenhaus, aber von einem Belegarzt behandelt, kommt der Vertrag hingegen wiederum nur zwischen ihm und dem Belegarzt zustande. Ein Belegarzt ist ein Arzt, der eigentlich in einer Praxis arbeitet, sich aber für schwerere Eingriffe mit einem Krankenhausträger darauf geeinigt hat, dass er seine Patienten in dem Krankenhaus behandeln darf. Hinsichtlich der sonstigen Verpflegung im Krankenhaus, kommt ein zusätzlicher Vertrag des Privatpatienten mit dem Krankenhausträger zustande, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 BPflV. In ihrer Gesamtheit bezeichnet man diese zwei Verträge dann als gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag.
Rechtswissenschaftlich etwas problematischer ist es, wenn sich ein Kassenpatient in ärztliche Behandlung begibt. Da sich ein Arzt, um Kassenpatienten behandeln zu dürfen, zur vertragsärztlichen Versorgung zulassen muss und dadurch gleichzeitig zu ihrer Behandlung verpflichtet wird und Kassenpatienten aufgrund ihres Vertrages mit der Krankenversicherung den Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt haben, sagen manche, dass bei der Behandlung eines Kassenpatienten kein „normaler“ Vertrag zwischen Arzt und Patient zustande käme. Die Gerichte und vor allem der Bundesgerichtshof sehen das aber anders. Nach ihrer Ansicht kommt auch bei der Behandlung eines Kassenpatienten durch einen Arzt ein Behandlungsvertrag zustande. Lediglich hinsichtlich der Vergütung besteht hier die Besonderheit, dass der Arzt sich an die Krankenkasse bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung und nicht an den Patienten wenden muss.
Bezüglich der Behandlung durch einen angestellten Arzt, eine Urlaubsvertretung, eine Weiterverweisung, die Behandlung im Krankenhaus und einen Belegarzt im Krankenhaus gelten die Ausführungen zum Privatpatienten entsprechend – jeweils mit der Besonderheit, dass der Arzt die Vergütung von der Krankenkasse verlangen muss. Darüber hinaus kann der Kassenpatient über den totalen Krankenhausaufnahmevertrag hinaus noch Wahlleistungen vereinbaren, die er selbst zu zahlen hat. Eine entsprechende Vereinbarung hat aber nur Wirkung, wenn sie schriftlich festgehalten wurde.
Ist der Patient noch minderjährig und jünger als sieben Jahre alt, kommt der Vertrag nicht mit ihm, sondern mit seinen Erziehungsberechtigten (in der Regel den Eltern) zustande. Ist er zwischen sieben und 15 Jahre alt, kann er den Vertrag mit ihrer Zustimmung allein abschließen. Insofern ist zu beachten, dass die Eltern nach § 1629 BGB verpflichtet sind, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen. Ist er zwischen 15 und 18 Jahre alt und Kassenpatient, kann er den Vertrag nach § 36 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) alleine abschließen. Ist er Privatpatient, braucht er weiterhin die Zustimmung der Eltern.
Nein, grundsätzlich nicht. Laut Nr. 2 der Deklaration des Weltärztebundes hat jeder Patient die Wahl, sich seinen Arzt frei auszusuchen. Bei Kassenpatienten ist das Wahlrecht auf die oben erläuterten Vertragsärzte beschränkt. Auch Ärzte sind grundsätzlich nicht gezwungen, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag einzugehen. Ausnahmen stellen der medizinische Notfall sowie die Zurückweisung eines Kassenpatienten durch einen Vertragsarzt ohne sachlichen Grund dar. In diesen Fällen kann sich der Arzt auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.
Der Arzt hat die Pflicht, den Patienten zu behandeln (Behandlungspflicht). Dazu zählt neben der eigentlichen Behandlung, auch die vorherige Untersuchung, die Diagnose, das Vorschlagen einer Heilungsmethode sowie das Verschreiben von Medikamenten.
Eine erfolgreiche Behandlung schuldet der Arzt dem Patienten aber nicht. Rechtlich ist der Behandlungsvertrag nämlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und nicht als Werkvertrag nach § 631 BGB einzuordnen. Das bedeutet, dass der Arzt dem Patienten „nur“ eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, aber gerade nicht den Erfolg der Behandlung schuldet.
Dies folgt aus der Überlegung, dass es ungerecht wäre, dem Arzt das Risiko für die Reaktion des Körpers auf einen Eingriff vollständig zu übertragen. Sofern er den Eingriff daher nach dem jeweils aktuellen medizinischen Standard vornimmt und dabei die erforderliche Sorgfalt anwendet, soll er für einen Misserfolg des Eingriffs nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt im Übrigen auch für Schönheitsoperationen.
Neben der Behandlungspflicht hat der Arzt gegenüber dem Patienten, die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung bzw. gegebenenfalls zur Überweisung an einen Spezialisten, wenn seine Fachkenntnisse oder tatsächlichen Möglichkeiten nicht für die erforderliche Behandlung ausreichen. Weiterhin hat der Arzt gegenüber dem Patienten eine Aufklärungspflicht und ist gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zudem muss er die Behandlung dokumentieren, auf Anfrage des Patienten Auskünfte erteilen, die finanzielle Situation des Patienten berücksichtigen und insbesondere Freiberufler auf längere Wartezeiten hinweisen.
Der Patient hingegen ist verpflichtet, dem Arzt eine Vergütung zu zahlen. Die Bezahlung des Vertragsarztes durch einen Kassenpatienten erfolgt jedoch über die Kassenärztliche Vereinigung als Einrichtung der Krankenkassen.
Für Privatpatienten, Kassenpatienten, die eine Zusatzleistung vereinbart haben oder überhaupt nicht Versicherte, gilt die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Die Höhe der üblichen Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Darüber hinaus hat jeder Patient die Pflicht, pünktlich zu den mit dem Arzt vereinbarten Terminen zu erscheinen (dies gilt insbesondere bei Operationen). Hingegen ist der Patient nicht verpflichtet, eine angefangene Behandlung zu Ende zu führen. Kommt es allerdings zu Komplikationen, aufgrund derer der Patient den Arzt auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz verklagen will, muss er sich gegebenenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.
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Letzte Überarbeitung: 27. April 2011