Der Belegarzt ist ein Facharzt, der mit einem Krankenhausträger einen Vertrag schließt, der den Belegarzt dazu berechtigt, seine Patienten unter Inanspruchnahme der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Mittel des Krankenhauses stationär und teilstationär zu behandeln.
Mit der Belegarzttätigkeit setzt der Arzt zumeist seine in freier Kassenpraxis erfolgte ambulante Behandlung fort. Im Dienste der Gesundheit des Patienten wirken Krankenhaus und Belegarzt als gleichgestellte Partner zusammen, um eine optimale und verbundene ambulante und stationäre Versorgung zu gewährleisten.
Nein. Der Belegarzt ist kein angestellter Krankenhausarzt. Er erhält von dem Krankenhaus keine Vergütung. Der Belegarzt wird vielmehr als freiberuflicher Vertragsarzt tätig und arbeitet – wie ein niedergelassener Arzt – für eigene Rechnung.
Das richtet sich nach den Umständen und der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Arbeitnehmer ist nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Die Stellung eines Belegarztes als Arbeitnehmer ist nach diesen Kriterien in der Vergangenheit regelmäßig verneint worden. Der Belegarzt steht auch nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Der Belegarzt ist nicht abhängig beschäftigt, sondern als Selbständiger tätig und betreut in der Regel seine eigenen Patienten. Bei dem Vertrag mit dem Krankenhaus handelt es sich um eine Mischung aus Miete, Gesellschaft und Dienstverhältnis.
Sollte der Arzt allerdings nur als „Belegarzt“ bezeichnet und in Wirklichkeit weisungsgebunden für das Krankenhaus tätig werden, so schließt die Bezeichnung als Belegarzt nicht aus, dass in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Organisationsstrukturen und ob sich die Tätigkeit des Belegarztes sichtbar von der seiner Kollegen, den Krankenhausärzten, unterscheidet.
Die Anerkennung als Belegarzt erfolgt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemäß den Vorschriften §§ 38-41 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Die Grundvoraussetzung für jede Anerkennung des Vertragsarztes als Belegarzt ist der Abschluss eines Belegarztvertrages.
Ist der Arzt in dem Planungsbereich nicht als Vertragsarzt zugelassen, so kann er eine Ausnahmezulassung nach § 103 Abs. 7 SGB erhalten, wenn mit ihm ein Belegarztvertrag abgeschlossen wird. Das Krankenhaus muss zuvor durch öffentlicher Ausschreibung nach einem im Planungsbereich bereits niedergelassenen Vertragsarzt für die Belegarzttätigkeit gesucht haben.
Ein kooperativer Belegarztvertrag wird mit einem Belegarzt abgeschlossen, der in ein Belegarztteam eingegliedert werden soll. In dem Krankenhaus existiert eine Belegabteilung, in der zur Betreuung der Patienten mehrere Belegärzte desselben Fachgebietes zugelassen sind. Sie werden zur Kooperation untereinander verpflichtet. Das Belegarztteam betreut gemeinsam die Patienten, jeder Belegarzt bleibt jedoch persönlich verantwortlich für seine Behandlung.
Das kooperative Belegarztwesen ist nicht zu verwechseln mit dem „Beleg-MVZ“, das ein medizinisches Versorgungszentrum meint, das durch die bei ihm tätigen Ärzte belegärztliche Leistungen erbringen darf.
Die Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Belegbetten wird in dem Belegarztvertrag geregelt. Das schließt jedoch nicht aus, dass unbenutzte Betten bei Bedarf von dem Krankenhaus belegt werden können. Bei einer dauerhaften Nichtnutzung von Betten kann die vertraglich vereinbarte Bettenzahl verringert werden.
Nein. Der Belegarzt haftet wie ein niedergelassener Arzt für seine eigenen Fehler. Jedoch ist die Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Krankenhausträger und Belegarzt oftmals schwierig.
Verantwortungsbereiche Krankenhausträger und Belegarzt müssen im Einzelfall abgegrenzt werden. Die Einordnung als belegärztliche Leistung umfasst im Wesentlichen
- die persönlichen Leistungen des Belegarztes,
- den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
- die vom Belegarzt angewiesenen Maßnahmen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses seines Fachgebietes und
- die veranlassten Maßnahmen von Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Der Belegarzt rechnet seine eigenen Leistungen unmittelbar gegenüber dem Privatpatienten/Selbstzahler auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.
Bei Kassenpatienten erfolgt die Abrechung direkt über die Kassenärztliche Vereinigung aus der Gesamtvergütung (§ 121 Abs. 3 SGB V). Der Gesamtvertrag richtet sich nach § 82 Abs. 2 SGB V und § 83 SGB V.
Die Leistungen des Belegarztes zählen nicht zu den Krankenhausleistungen gemäß § 18 KHEntgG.
Ja, genauer gesagt wird aber der Belegarztvertrag gekündigt. Wie jeder Vertrag, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann auch der Belegarztvertrag gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis kann ordentlich, das bedeutet unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist, oder außerordentlich bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gekündigt werden (vgl. § 626 Abs. 2 BGB).
Einen „wichtigen Grund“ stellen u.a. schwere ärztliche Vergehen oder eine Umgestaltung des Belegarztwesens auf das Chefarztsystem dar. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall genau geprüft werden.
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Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2012