Eine "Honorarvereinbarung" im Sinne des ärztlichen Gebührenrechts bezeichnet eine Absprache zwischen einem Arzt und einem Patienten, durch die von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung abgewichen werden soll. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gemeint.
Die Honorarvereinbarung ermöglicht es dem Arzt höhere (oder niedrigere) Kosten für eine ärztliche Behandlung in Rechnung zu stellen als vom Gesetz vorgesehen. Diese Vorgehensweise ist nur bei Selbstzahlern und Privatpatienten möglich. Die Krankenversicherung des privatversicherten Patienten übernimmt die Kosten der Heilbehandlung unter diesen Umständen oftmals nicht in voller, sondern nur gesetzlicher, Höhe.
Eine Honorarvereinbarung im Sinne von § 2 GOÄ lautet in etwa wie folgt: "Der Patient erklärt sich damit einverstanden, höhere Gebührensätze als die im Gesetz festgelegten Gebühren für folgende Leistungen zu bezahlen. Der Steigerungssatz beträgt abweichend von den gesetzlichen Regelungen bis zu 5,0. [Es folgt eine genaue Auflistung der Leistungen mit Gebührennummer, Steigerungssatz und Rechnungsbetrag]. Der Patient hat verstanden, dass die dadurch entstehenden Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfang von seiner Versicherung erstattet werden."
Aufgrund der Honorarvereinbarung darf der Arzt nur von der Höhe der Gebühr, aber nicht von dem grundsätzlichen Berechnungsschema für Gebühren nach der GOÄ abweichen. Pauschalhonorare sind unzulässig. Aber Achtung, wird der Behandlungsvertrag mit einer Ärzte-GmbH geschlossen, gelten die GOÄ und damit auch die Grenzen der Honorarvereinbarung nicht.
Das Berechnungsschema ist in § 5 Abs. 1 der GOÄ geregelt. Danach wird jeder ärztlichen Leistung eine Punktzahl zugeteilt, die mit dem Punktwert multipliziert wird. Der festgelegete Punktwert beträgt stets 5,82873 Cent (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ). Ist der ärztlichen Leistung also eine Punktzahl von "30" zugeordnet (z.B. Blutdruckmessung), so erhält der Arzt für diese Leistung einen Betrag von 1,75 Euro.
Dieser Betrag wird mit einem Steigerungssatz nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ multipliziert. Der Steigerungssatz darf zwischen 1 und 3,5 liegen. Die genaue Höhe richtet sich nach Schwere des Falles und Aufwand der Behandlung. In der Regel liegt der Steigerungssatz bei 1,8 bis 2,3. In unserem Beispiel würden die Kosten für die medizinische Maßnahme dann 1,75 Euro x 2,3 = 4,03 Euro betragen. (Einzelheiten zur Kostenberechnung können Sie hier nachlesen.)
Zulässig ist also nur eine Abweichung vom Multiplikator bzw. Steigerungssatz, nicht aber von dem Punktwert und der Punktzahl, die die GOÄ vorgibt.
Wie oben beschrieben, ist auch der Inhalt der Honorarvereinbarung detailliert von § 2 GOÄ geregelt.
Danach muss sie die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, so wie die GOÄ sie vorgibt, enthalten. Zudem sind der Steigerungssatz und der vereinbarte Betrag anzugeben.
Zuletzt muss in der Honorarvereinbarung festgestellt werden, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen - damit ist in der Regel Krankenversicherung des Patienten gemeint - möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.
Die Honorarvereinbarung muss schriftlich und vom Arzt und Patienten unterschrieben worden sein. Dies ergibt sich aus § 2 GOÄ in Verbindung mit § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 2 GOÄ bestimmt weiterhin, dass der Patient ebenfalls eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten muss.
Eine Honorarvereinbarung, die die Vorgaben des Gesetzes in § 2 GOÄ nicht einhält, ist gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Der Patient kann bereits bezahlte Beträge zurückfordern oder die Bezahlung der Rechnung rechtmäßig verweigern.
Von einer Honorarvereinbarung ausgeschlossen sind ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch, einer Notfallbehandlung, einer akuten Schmerzbehandlung sowie für die Leistungen in den technischen Abschnitten der GOÄ (A,E,M und O).
Im Krankenhaus umfasst eine Honorarvereinbarung über (chef-)ärztliche Wahlleistungen nur die von diesem Arzt höchstpersönlich erbrachten Leistungen, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ. Wird ein Vertreter eingesetzt, gilt die Vereinbarung nicht für dessen Leistungen, selbst wenn er den Wahlarzt rechtmäßigerweise vertritt.
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Letzte Überarbeitung: 6. Juli 2012