Wahlleistungen sind besondere Krankenhausleistungen auf Wunsch des Patienten. Sie gehen über das Maß einer notwendigen medizinischen Versorgung hinaus. Wahlleistungen werden von allgemeinen Krankenhausleistungen unterschieden.
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 Bundespflegesatzordnung (BPflV) alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Diese Kosten übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse nach den Bestimmungen der BPflV und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.
Wahlleistungen lassen sich in drei Kategorien einteilen: Wahlarztbehandlungen (z.B. Chefarztbehandlung), Unterkunft (z.B. Einzelzimmer, TV, Telefon) und medizinische Wahlleistungen (z.B. Massagen, Homöopathie). Krankenhäuser dürfen diese besonderen Leistungen gem. § 2 Abs. 1 BPflV außerhalb des Leistungsumfangs der Krankenversicherung erbringen.
Die Kosten für Wahlleistungen dürfen dem Patienten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) privat in Rechnung gestellt werden. Der Patient muss diese Leistungen also aus eigener Tasche bezahlen.
Die Abgrenzung ist kompliziert und muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Behandlungsfalles getroffen werden. Nur "echte" Zusatzleistungen sollen auf Kosten des Patienten oder der privaten Krankenversicherungen erbracht werden.
"Nach § 2 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung ist die medizinisch zweckmäßige Versorgung 'unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses' zu erbringen, d.h., dass das gesamte im Krankenhaus versammelte medizinische Können und Wissen, auch soweit es nur bei besonders spezialisierten Ärzten oder bei Chefärzten besteht, in die Behandlung des Patienten einzubringen ist [...] Erfordert etwa eine schwierige Operation die besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten des Chefarztes, so kann dessen Tätigwerden nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Patient [...] dafür ein besonderes Honorar zahlt." (VG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2004, 6 A 2202/03)
Nein, Krankenhäuser können über das "ob" und das "wie" der Erbringung von Wahlleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.
Der Patient ist „Selbstzahler“ und muss die Kosten der Wahlleistungen selbst übernehmen, Selbstverständlich muss er nur zahlen, wenn er sich zuvor schriftlich mit deren Erbringung einverstanden erklärt hat.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen bezahlt bei gesetzlich Versicherten direkt die Krankenkasse nach den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Über die Wahlleistungen wird dem Patienten eine Rechnung gestellt.
Im Regelfall nehmen jedoch Privatversicherte Wahlleistungen in Anspruch und bekommen die Kosten je nach den tariflichen Konditionen Ihrer privaten Krankenversicherung erstattet.
Das Krankenhaus oder der erstbehandelnde Chefarzt haben dem Patienten die Wahlleistung im Namen aller Krankenhausärzte, die zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen in der vollstationären, teilstationären, vor- oder nachstationären Behandlung berechtigt sind, anzubieten.
Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG muss sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Krankenhausärzte erstrecken, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Über die Zahl der liquidationsberechtigten Ärzte entscheidet der Krankenhausträger. Das Liquidationsrecht wird den Ärzten im Arbeitsvertrag oder in einer Nebentätigkeitsabrede erteilt.
Der in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführte liquidationsberechtigte Arzt muss die Wahlleistung persönlich erbringen. Dieser Grundsatz gilt aber nur für den Kernbereich der Wahlleistung, z.B. die Durchführung des operativen Eingriffs in der Chirurgie. Ob es sich um „eigene Leistungen“ des Wahlarztes handelt, bestimmt sich außerdem nach § 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ.
Danach können z.B. Laborkosten, die vom Chefarzt im Rahmen der Wahlleistung veranlasst worden sind, als dessen Wahlleistung abgerechnet werden. Im Übrigen kann der Wahlarzt die ärztlichen Leistungen außerhalb des Kernbereiches an andere Ärzte delegieren. Der Umfang des Kernbereichs der Wahlleistung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Fachgebiet und dem Therapieprogramm.
Als Vertreter des Arztes kommt nur dessen ständiger ärztlicher Vertreter gemäß §§ 4 Abs. 2 GOÄ in Betracht, der in der Wahlleistungsvereinbarung benannt worden ist. Der ständige ärztliche Vertreter darf den Wahlarzt nur vertreten, sofern dieser aus unvorhersehbaren Gründen verhindert ist. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, den Patienten so früh wie möglich von dem Ausbleiben des Wahlarztes in Kenntnis zu setzen. Der Patient muss die Gelegenheit bekommen, auf die Wahlleistung zu verzichten (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07).
Ist die Verhinderung des Wahlarztes bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung bereits vorhersehbar, kann die Leistung dennoch als Wahlleistung abgerechnet werden, wenn eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung existiert, in der sich der Patient mit der Vertretung einverstanden erklärt. Der Patient muss auf die Möglichkeit hingewiesen worden sein, den Eingriff zu verschieben oder sich an Stelle der Wahlleistung nach den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zum „Kassensatz” behandeln zu lassen.
Der Arztzusatzvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Patienten und dem Krankenhausarzt über die Erbringung der Wahlleistungen durch den vertragsschließenden Arzt. Dafür erhält der Arzt das Recht, die ärztlichen Wahlleistungen persönlich zu liquidieren, denn durch die Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet sich der Patient nur gegenüber dem Krankenhausträger zur Zahlung. Dafür verpflichtet sich der Arzt in dem Arzt-Zusatzvertrag persönlich gegenüber dem Patienten (nicht nur gegenüber dem Krankenhausträger) die Wahlleistung zu erbringen.
Eine Wahlleistungsvereinbarung ist regelmäßig mit einem Arztzusatzvertrag verbunden. Der Arztzusatzvertrag bedarf nicht der Schriftform. Ist die Wahlleistungsvereinbarung ungültig oder nicht zustande gekommen, besteht kein Vergütungsanspruch aus dem Arztzusatzvertrag (BGH, Urteil vom 19.02.1998, III ZR 169-97).
Sofern der Patient Wahlleistungen in Anspruch nimmt, schließt er drei Verträge; die Wahlleistungsvereinbarung (schriftlich), den Krankenhausaufnahmevertrag und den Arztzusatzvertrag (mündlich).
Nein, der Arztzusatzvertrag ist nur wirksam, wenn auch die Wahlleistungsvereinbarung wirksam ist. Die beiden Verträge „stehen und fallen zusammen“ wie die Juristen sagen. Das bedeutet, dass ein Arzt seine Wahlleistung nicht gegenüber einem Patienten abrechnen darf, wenn die dem Arztvertrag zugrunde liegende Wahlleistungsvereinbarung nicht wirksam war.
Wird die Wahlleistungsvereinbarung aufgrund von Organisationsmängeln der Krankenhausverwaltung nicht abgeschlossen oder ist sie unwirksam, bestehen Rückgriffsansprüche des Chefarztes oder Oberarztes in Höhe der entstandenen Einnahmeausfälle.
Die Schadensersatzansprüche folgen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Nebenpflicht zum Chefarztvertrag. Diese Fürsorgepflicht gilt auch für verbeamtete Chefärzte (§ 48 BRRG).
Es können nur die Entgelte für nicht-ärztliche Wahlleistungen unangemessen hoch sein, weil die Entgelte für ärztliche Wahlleistungen einheitlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden.
Seit 2002 gilt für die Entgelte nicht-wahlärztlicher Leistungen in der Praxis die gemeinsame Empfehlung „Unterkunft“, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband privater Krankenversicherungen (PKV) ausgehandelt haben. Danach bestimmt sich das Entgelt nach einem Basispreis und einem möglichen Komfortzuschlag wegen Ausstattung, Größe, Verpflegung, Service etc. Der Verband privater Krankenversicherungen kontrolliert die Einhaltung dieser Bestimmungen.
§ 6a GOÄ sieht vor, dass bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die Gebühren des Krankenhausarztes um 25% zu mindern sind, bei Belegärzten um 15%.
Diese Vorschrift schützt Patienten, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen vor unverhältnismäßig hohen Kosten: Patienten die Wahlleistungen erhalten, bezahlen unabhängig davon die Kosten der notwendigen Behandlung und Pflege nach dem Krankenhausaufnahmevertrag. Sie erhalten jedoch aufgrund der Wahlleistungen, z.B. Chefarztbehandlung, eine um wesentliche Teile der ärztlichen Leistung verringerte Krankenhausleistung als solche Patienten, die keine Wahlleistungen in Anspruch nehmen.
Um diese Ungleichbehandlung abzufedern, sieht § 6a GOÄ die Minderung der Gebühren der Ärzte vor.
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Letzte Überarbeitung: 10. August 2012