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Medizinrecht von A bis Z: Privatliquidation |
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Informationen zum Thema Privatliquidation
Hensche Rechtsanwälte
Dieser Artikel definiert den Begriff Privatliquidation und grenzt ihn von dem Begriff Liquidationsrecht des Chefarztes ab.
Es wird erläutert, wann eine Privatliquidation durch das Krankenhaus in Betracht kommt und es wird erklärt, warum das Liquidationsrecht regelmäßig auf den Chefarzt übertragen wird. Im Anschluss wird die Variante der Liquidationsbeteiligung dargelegt.
Es wird die Frage beantwortet, ob ein liquidationsberechtigter Arzt seine Mitarbeiter an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht beteiligen muss.
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Das Recht zur „Liquidation“, d.h. Abrechnung, ärztlicher Leistungen leitet sich für jeden Arzt originär aus der personalen Bindung des freien Arztberufes ab. Der Begriff Privatliquidation wird verwendet für die Abrechnung von Zusatzleistungen im Krankenhaus, sog. Wahlleistungen (siehe Chefarzt - Wahlleistungen).
Im Rahmen der Privatliquidation können Krankenhäuser Zusatzleistungen in Rechnung stellen, die auf Wunsch des Patienten erfolgen (siehe auch Wahlleistungen). Die „Pflichtleistungen“ können Krankenhäuser bereits auf Grundlage des Gesetzes – ohne gesonderte Vereinbarung – berechnen. Diese befugnis ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Die Berechnung der Wahlleistungen hingegen ist nur bei einer Vereinbarung mit dem Patienten möglich, in der er sich mit den zusätzlichen Kosten einverstanden erklärt.
Wahlleistungen stellen gemäß § 2 KHEntG Leistungen des Krankenhausträgers dar. Daher kann die Privatliquidation von dem Krankenhausträger ausgeübt werden. Die wahlärztliche Leistung wird dann als Institutsleistung erbracht und vom Krankenhaus abgerechnet.
Klassischerweise überträgt das Krankenhaus das Recht zur Privatliquidation von Wahlleistungen auf einen leitenden Krankenhausarzt. Das ist in der Regel der Chefarzt einer Abteilung. Er besitzt das Liquidationsrecht. Die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht sind ein wesentlicher Bestandteil der Vergütung des Chefarztes. Das Liquidationsrecht des Chefarztes bezieht sich darüberhinaus auf andere Leistungen, die keine Wahlleistungen sind, z.B. ambulantes Operieren. (siehe Chefarzt - Liquidationsrecht)
Der allgemeine Zugang der Bevölkerung zu einem Krankenhaus ist nur gewährleistet, wenn qualifizierte Ärzte an das Krankenhaus gebunden werden können. Früher konnte den Krankenhausärzten jedoch aus Kostengründen kein besonders hohes Gehalt gezahlt werden. So entwickelte sich die Praxis heraus, qualifizierten berufserfahrenen Ärzten aus der Liquidation gegenüber Privatpatienten ein zusätzliches Einkommen zu gewähren.
Ja. Eine Alternative zur Abgeltung der chefärztlichen Leistungen stellt die sogenannte Beteiligungsvergütung oder Liquidationsbeteiligung dar. Beide Begriffe stehen für eine prozentuale Beteiligung des Arztes an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers aus den wahlärztlichen Leistungen.
Diese Variante das Einkommen des Chefarztes entsprechend variabel zu erhöhen, wird von den Krankenhäusern tendenziell verstärkt genutzt. Die Beteiligungsvergütung wird seit 2002 auch von dem Muster der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für einen Chefarztvertrag empfohlen.
Allerdings geht das DKG-Vertragsmuster dabei auch den Weg, sämtliche Tätigkeiten des Chefarztes, die klassischerweise als Nebentätigkeiten galten und ein lukrative Einnahmequelle darstellten (z.B. „Chefarztambulanz“) zu Dienstaufgaben für den Krankenhausträger zu erklären, was mit Einkommenseinbußen gegenüber der Variante der Übertragung des Liquidationsrechts verbunden sein kann.
Ja. Gemäß § 29 Abs. 3 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist ein liquidationsberechtigter Arzt dazu verpflichtet, nachgeordnete ärztliche Mitarbeiter, die ihn bei der Erbringung der Leistung unterstützt haben, an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht zu beteiligen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf das Liquidationsrecht allgemein. Siehe dazu näher unter dem Stichwort Chefarzt – Liquidationsrecht.
Wenn sich Ihnen als Arzt oder Krankenhausträger ein rechtliches Problem mit einer Privatliquidation stellt, etwa bei der Vertragsgestaltung eines Chefarztvertrages oder der Beteiligung von Mitarbeitern, beraten und vertreten wir Sie gern.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- den Chefarztvertrag bzw. Dienstvertrag
- ggfs. sämtliche Unterlagen, die die Behandlung dokumentieren
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Letzte Überarbeitung: 21. April 2011
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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