Die Abkürzung GOÄ steht für die Gebührenordnung für Ärzte. Sie gibt die Mindest- und Höchstsätze vor, die ein Arzt für seine Leistungen von einem Privatpatienten verlangen kann und regelt wie er seine Leistungen abzurechnen hat.
Ihre Grundlage hat die GOÄ in § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO). Danach soll die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Entgeltordnung für Ärzte schaffen. Dies ist im Jahr 1982 mit der GOÄ geschehen. Für Zahnärzte gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Die GOÄ dient sowohl den Interessen der Ärzte als auch den Interessen der Privatpatienten.
Die Gesundheit des Menschen und die Qualität der medizinischen Leistung sind keine "Handelsware". Deshalb soll der Preis ärztlicher Leistungen nicht den Gesetzen des Marktes von Angebot und Nachfrage unterworfen werden.
Vertragsverhandlungen zu Beginn der Behandlung sind dank der festgelegten Gebühren nicht erforderlich und können im Interesse der über acht Millionen privatversicherten Patienten entfallen.
Nein, die GOÄ begründet keinen Anspruch auf Bezahlung, sondern bestimmt nur dessen Höhe. Der Anspruch selbst ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.
Sinn und Zweck der GOÄ ist es lediglich, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arztes an seiner Vergütung und den Interessen dessen, der zur Zahlung verpflichtet ist, zu schaffen.
Nein, nach § 1 Abs. 1 GOÄ gilt die Gebührenordnung nur, sofern kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
Für die Bezahlung der Leistungen von Vertragsärzten an gesetzlich versicherte Patienten, gilt nicht die GOÄ. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen bezahlt. Die Kassen-Gebührenordnungen heißen EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) oder bei den Zahnärzten BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen).
Wenn die GOÄ gilt, ist weiterhin zu beachten, dass sie grundsätzlich nur für Leistungen gilt, die medizinisch notwendig und erforderlich sind.
Nach § 1 Abs. 2 MBKK (Musterbedingungen der Krankenversicherer) müssen die privaten Versicherungen nur solche Leistungen des Arztes erstatten, die medizinisch notwendig sind. Bei Behandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind, wie z.B. Schönheitsoperationen oder Zahnimplantate, können die Versicherungen daher die Erstattung verweigern. Das hängt aber in jedem Einzelfall von den Versicherungsvertragsbedingungen ab.
Eine ärztliche Leistung ist medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 MBKK (Musterbedingungen der Krankenversicherer), wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung als notwendig anzusehen war, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
Beispiel: Zu Unrecht lehnten die Versicherungen lange Zeit die Erstattung für Lasik-Operationen am Auge ab. Lasik-Operationen dienen dazu, die Kurz- oder Weitsichtigkeit zu korrigieren, so dass der Patient ohne Brille oder Kontaktlinsen scharf sehen kann. Bei zwei medizinisch gleichwertigen Heilungsmethoden (hier Lasik-OP oder Sehhilfe), kann der Versicherte nicht auf die kostengünstigere verwiesen werden. Die Lasik-Behandlung wird deshalb als "medizinisch notwendig" eingestuft.
Der Arzt muss die Leistung selbst erbracht haben (§ 4 Abs. 2 GOÄ).
Die Leistung gilt dabei auch als selbst erbracht, wenn er von seinem Delegationsrecht Gebrauch macht. Ein Delegationsrecht, also das Recht, einen anderen mit der Vornahme der Leistung zu beauftragen, hat ein Arzt bei Labor- sowie radiologischen Leistungen und bei einfachen Verbandswechseln, Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen.
Weiterhin gilt die Leistung als selbst erbracht, wenn ein anderer weisungsgebundener Arzt beauftragt wird (z.B. wenn der Oberarzt oder Assistenzarzt für den Chefarzt tätig wird). Bei Wahlleistungen, also solchen, die ein Patient zusätzlich mit einem Arzt vereinbart und für die er privat zahlt, muss der Arzt die Leistung aber in der Regel persönlich erbringen (§ 4 Abs. 2 GOÄ).
Die GOÄ besteht aus 15 Paragraphen und 16 Abschnitten in den Anlagen. Die Paragraphen stellen allgemeine Regeln auf, wie die GOÄ anzuwenden ist bzw. ob von ihr abgewichen werden darf und erläutern, wie die Leistungen abgerechnet werden.
Die Abschnitte in der "Anlage" zeigen für die unterschiedlichen ärztlichen Leistungen unterschiedliche Punktwerte auf, die für die Abrechnung relevant sind. Sie sind grob nach Behandlungsfeldern wie Grundleistungen, Anästhesieleistungen, Innere Medizin, Neurologie, Augenheilkunde etc. aufgeteilt.
Vor den Abschnitten sind teilweise allgemeine Bestimmungen abgefasst, die nur für den Abschnitt, vor dem sie stehen, gelten.
Die Vergütung nach der GOÄ umfasst Gebühren, Entschädigungen und den Ersatz von Auslagen.
Gebühren sind das Entgelt für die ärztliche Leistung. Entschädigungen umfassen das Wegegeld für Hausbesuche bzw. bei einer Entfernung von mehr als 25 km die Reiseentschädigung. Unter Auslagen des Arztes sind seine Materialkosten zu verstehen.
Andere Auslagen des Arztes wie seine Praxiskosten, die Kosten für den Sprechstundenbedarf oder die Anwendung von Apparaten und Instrumenten dürfen nicht vergütet werden (§ 3, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 GOÄ), sondern sind mit den Gebühren abgegolten.
Laut § 5 GOÄ wird die Gebühr berechnet, indem man die Punktzahl der jeweiligen Leistung, so wie sie in den einzelnen Abschnitten der GOÄ angegeben ist (z.B. 100), mit dem festgelegten Punktwert von 5,82873 Cent multipliziert.
Im Anschluss daran steht es im Ermessen des Arztes, den so ermittelten Wert erneut mit einer Zahl zwischen 1-3,5 zu multiplizieren. Welchen Wert der Arzt nimmt, richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Zeitaufwand sowie den Umständen im Einzelfall.
Routineleistungen können regelmäßig mit dem Wert 2,3 bzw. medizinisch technische Routineleistungen mit dem Wert 1,8 multipliziert werden. Nimmt der Arzt einen höheren Wert, hat er dies zu begründen. Gerechtfertigt ist es nur, wenn die Behandlung nachweislich komplizierter bzw. zeitaufwändiger war, als in der Mehrzahl der Fälle, in denen dieselbe Behandlung durchgeführt wurde. Ob der Arzt sein Ermessen ordnungsgemäß ausübte, kann vom Gericht vollumfänglich nachgeprüft werden.
Erfolgt die Behandlung im Krankenhaus, muss der Arzt die Gebühr um 25% bzw. ein Belegarzt sie um 15% mindern (§ 6a GOÄ). Dies gilt über den Wortlaut von § 6a GOÄ hinaus für sämtliche Krankenhausleistungen. Insofern ist nämlich auf den Sinn und Zweck dieser Regelung abzustellen, also die Patienten vor einer doppelten Inanspruchnahme für Pflegeleistungen durch das Krankenhaus einerseits und den Arzt andererseits zu schützen.
Ist die vom Arzt erbrachte Leistung nicht im Katalog der GOÄ auffindbar, muss eine Analogie gebildet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ).
Das bedeutet, dass der Arzt nach einer anderen Leistung suchen muss, die in der GOÄ abgebildet ist und von der Art, der Zeit, die sie in Anspruch nimmt, dem Aufwand, der dafür betrieben werden muss und den Kosten in etwa der vorgenommenen Leistung entspricht. In Betracht kommt dies vor allem bei Leistungen, die so neu sind, dass sie noch nicht in die GOÄ aufgenommen wurden, bei Leistungen, die nicht schulmedizinischen Methoden entsprechen sowie im Rahmen der plastischen Chirurgie.
Auch wenn im Rahmen der plastischen Chirurgie in der Praxis zumeist Pauschalbeträge abgerechnet werden, ist dies eigentlich nicht zulässig. Um dem Arzt die Einordnung seiner erbrachten Leistung zu einer in der GOÄ vorhandenen Leistung zu erleichtern, geben die Berufsverbände der Ärzte sowie die Bundesärztekammer immer wieder Kataloge mit Analogziffern heraus.
Ja, Abweichungen von der GOÄ (sogenannte Honorarvereinbarungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nur bei Schwangerschaftsabbrüchen, in Notfällen oder bei akuter Schmerzbehandlung ist eine Abweichung von der GOÄ nicht erlaubt.
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Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2012