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Medizinrecht von A bis Z: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)




Informationen zum Thema Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel befasst sich mit dem Thema Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Er erklärt, was die GOÄ ist, ob sich der Zahlungsanspruch des Arztes aus der GOÄ ergibt und ob jede Leistung des Arztes nach der GOÄ vergütet wird.

Er erläutert den Aufbau der GOÄ und wie die Leistung nach der GOÄ berechnet wird.

Der Begriff "medizinisch notwendige" Behandlung wird erläutert. Schließlich wird aufgezeigt, wie von der GOÄ abgewichen werden kann.

Was ist die GOÄ?

Die Abkürzung GOÄ steht für die Gebührenordnung für Ärzte. Sie gibt die Mindest- und Höchstsätze vor, die ein Arzt für seine Leistungen von einem Privatpatienten verlangen kann und regelt wie er seine Leistungen abzurechnen hat.

Ihre Grundlage hat die GOÄ in § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO). Danach soll die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Entgeltordnung für Ärzte schaffen. Dies ist im Jahr 1982 mit der GOÄ geschehen. Für Zahnärzte gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Was ist Sinn und Zweck der GOÄ?

Die GOÄ dient sowohl den Interessen der Ärzte als auch den Interessen der Privatpatienten.

Die Gesundheit des Menschen und die Qualität der medizinischen Leistung sind keine "Handelsware". Deshalb soll der Preis ärztlicher Leistungen nicht den Gesetzen des Marktes von Angebot und Nachfrage unterworfen werden.

Vertragsverhandlungen zu Beginn der Behandlung sind dank der festgelegten Gebühren nicht erforderlich und können im Interesse der über acht Millionen privatversicherten Patienten entfallen.

Ergibt sich der Anspruch des Arztes auf Bezahlung seiner Leistung aus der GOÄ?

Nein, die GOÄ begründet keinen Anspruch auf Bezahlung, sondern bestimmt nur dessen Höhe. Der Anspruch selbst ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.

Sinn und Zweck der GOÄ ist es lediglich, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arztes an seiner Vergütung und den Interessen dessen, der zur Zahlung verpflichtet ist, zu schaffen.

Wird jede Leistung eines Arztes nach der GOÄ vergütet?

Nein, nach § 1 Abs. 1 GOÄ gilt die Gebührenordnung nur, sofern kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

Für die Bezahlung der Leistungen von Vertragsärzten an gesetzlich versicherte Patienten, gilt nicht die GOÄ. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen bezahlt. Die Kassen-Gebührenordnungen heißen EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) oder bei den Zahnärzten BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen).

Wenn die GOÄ gilt, ist weiterhin zu beachten, dass sie grundsätzlich nur für Leistungen gilt, die medizinisch notwendig und erforderlich sind.

Muss Ihre Versicherung die Leistungen nach GOÄ im vollen Umfang bezahlen?

Nach § 1 Abs. 2 MBKK (Musterbedingungen der Krankenversicherer) müssen die privaten Versicherungen nur solche Leistungen des Arztes erstatten, die medizinisch notwendig sind. Bei Behandlungen, die nicht medizinisch notwendig sind, wie z.B. Schönheitsoperationen oder Zahnimplantate, können die Versicherungen daher die Erstattung verweigern. Das hängt aber in jedem Einzelfall von den Versicherungsvertragsbedingungen ab.

Wann ist eine ärztliche Leistung medizinisch notwendig?

Eine ärztliche Leistung ist medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 MBKK (Musterbedingungen der Krankenversicherer), wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung als notwendig anzusehen war, wovon grundsätzlich auszugehen ist, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.

Beispiel: Zu Unrecht lehnten die Versicherungen lange Zeit die Erstattung für Lasik-Operationen am Auge ab. Lasik-Operationen dienen dazu, die Kurz- oder Weitsichtigkeit zu korrigieren, so dass der Patient ohne Brille oder Kontaktlinsen scharf sehen kann. Bei zwei medizinisch gleichwertigen Heilungsmethoden (hier Lasik-OP oder Sehhilfe), kann der Versicherte nicht auf die kostengünstigere verwiesen werden. Die Lasik-Behandlung wird deshalb als "medizinisch notwendig" eingestuft.

Wann gilt die Leistung als vom Arzt "selbst erbracht"?

Der Arzt muss die Leistung selbst erbracht haben (§ 4 Abs. 2 GOÄ).

Die Leistung gilt dabei auch als selbst erbracht, wenn er von seinem Delegationsrecht Gebrauch macht. Ein Delegationsrecht, also das Recht, einen anderen mit der Vornahme der Leistung zu beauftragen, hat ein Arzt bei Labor- sowie radiologischen Leistungen und bei einfachen Verbandswechseln, Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen.

Weiterhin gilt die Leistung als selbst erbracht, wenn ein anderer weisungsgebundener Arzt beauftragt wird (z.B. wenn der Oberarzt oder Assistenzarzt für den Chefarzt tätig wird). Bei Wahlleistungen, also solchen, die ein Patient zusätzlich mit einem Arzt vereinbart und für die er privat zahlt, muss der Arzt die Leistung aber in der Regel persönlich erbringen (§ 4 Abs. 2 GOÄ).

Wie ist die GOÄ aufgebaut?

Die GOÄ besteht aus 15 Paragraphen und 16 Abschnitten in den Anlagen. Die Paragraphen stellen allgemeine Regeln auf, wie die GOÄ anzuwenden ist bzw. ob von ihr abgewichen werden darf und erläutern, wie die Leistungen abgerechnet werden.

Die Abschnitte in der "Anlage" zeigen für die unterschiedlichen ärztlichen Leistungen unterschiedliche Punktwerte auf, die für die Abrechnung relevant sind. Sie sind grob nach Behandlungsfeldern wie Grundleistungen, Anästhesieleistungen, Innere Medizin, Neurologie, Augenheilkunde etc. aufgeteilt.

Vor den Abschnitten sind teilweise allgemeine Bestimmungen abgefasst, die nur für den Abschnitt, vor dem sie stehen, gelten.

Was wird durch die GOÄ vergütet?

Die Vergütung nach der GOÄ umfasst Gebühren, Entschädigungen und den Ersatz von Auslagen.

Gebühren sind das Entgelt für die ärztliche Leistung. Entschädigungen umfassen das Wegegeld für Hausbesuche bzw. bei einer Entfernung von mehr als 25 km die Reiseentschädigung. Unter Auslagen des Arztes sind seine Materialkosten zu verstehen.

Andere Auslagen des Arztes wie seine Praxiskosten, die Kosten für den Sprechstundenbedarf oder die Anwendung von Apparaten und Instrumenten dürfen nicht vergütet werden (§ 3, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 GOÄ), sondern sind mit den Gebühren abgegolten. 

Wie berechnet sich die Gebühr nach der GOÄ?

Laut § 5 GOÄ wird die Gebühr berechnet, indem man die Punktzahl der jeweiligen Leistung, so wie sie in den einzelnen Abschnitten der GOÄ angegeben ist (z.B. 100), mit dem festgelegten Punktwert von 5,82873 Cent multipliziert.

Im Anschluss daran steht es im Ermessen des Arztes, den so ermittelten Wert erneut mit einer Zahl zwischen 1-3,5 zu multiplizieren. Welchen Wert der Arzt nimmt, richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Zeitaufwand sowie den Umständen im Einzelfall.

Routineleistungen können regelmäßig mit dem Wert 2,3 bzw. medizinisch technische Routineleistungen mit dem Wert 1,8 multipliziert werden. Nimmt der Arzt einen höheren Wert, hat er dies zu begründen. Gerechtfertigt ist es nur, wenn die Behandlung nachweislich komplizierter bzw. zeitaufwändiger war, als in der Mehrzahl der Fälle, in denen dieselbe Behandlung durchgeführt wurde. Ob der Arzt sein Ermessen ordnungsgemäß ausübte, kann vom Gericht vollumfänglich nachgeprüft werden.

Was ist bei der Berechnung einer im Krankenhaus erbrachten Leistung zu beachten?

Erfolgt die Behandlung im Krankenhaus, muss der Arzt die Gebühr um 25% bzw. ein Belegarzt sie um 15% mindern (§ 6a GOÄ). Dies gilt über den Wortlaut von § 6a GOÄ hinaus für sämtliche Krankenhausleistungen. Insofern ist nämlich auf den Sinn und Zweck dieser Regelung abzustellen, also die Patienten vor einer doppelten Inanspruchnahme für Pflegeleistungen durch das Krankenhaus einerseits und den Arzt andererseits zu schützen.

Wie erfolgt die Berechnung, wenn die Leistung in der GOÄ nicht abgebildet ist?

Ist die vom Arzt erbrachte Leistung nicht im Katalog der GOÄ auffindbar, muss eine Analogie gebildet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

Das bedeutet, dass der Arzt nach einer anderen Leistung suchen muss, die in der GOÄ abgebildet ist und von der Art, der Zeit, die sie in Anspruch nimmt, dem Aufwand, der dafür betrieben werden muss und den Kosten in etwa der vorgenommenen Leistung entspricht. In Betracht kommt dies vor allem bei Leistungen, die so neu sind, dass sie noch nicht in die GOÄ aufgenommen wurden, bei Leistungen, die nicht schulmedizinischen Methoden entsprechen sowie im Rahmen der plastischen Chirurgie.

Auch wenn im Rahmen der plastischen Chirurgie in der Praxis zumeist Pauschalbeträge abgerechnet werden, ist dies eigentlich nicht zulässig. Um dem Arzt die Einordnung seiner erbrachten Leistung zu einer in der GOÄ vorhandenen Leistung zu erleichtern, geben die Berufsverbände der Ärzte sowie die Bundesärztekammer immer wieder Kataloge mit Analogziffern heraus.

Sind Abweichungen von der GOÄ möglich?

Ja, Abweichungen von der GOÄ (sogenannte Honorarvereinbarungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nur bei Schwangerschaftsabbrüchen, in Notfällen oder bei akuter Schmerzbehandlung ist eine Abweichung von der GOÄ nicht erlaubt.

Wo erfahren Sie mehr zum Thema GOÄ?

Mehr Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema GOÄ interessieren könnten, finden Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Arzt rechtliche Fragen zur Abrechnung nach der GOÄ haben, beraten und unterstützen wir Sie gern.

Wenn Sie als Patient Fragen zu Ihrer Arztrechnung haben, beraten und vertreten wir Sie gerne, insbesondere wenn Sie um die Kostenerstattung mit Ihrer Versicherung streiten müssen.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • die Rechnung
  • ggfs. die Patientenunterlagen
  • ggfs. vorhandenen Schriftverkehr

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2012

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