Unter einem Krankenhausvertrag versteht man einen Vertrag über die stationäre Krankenhausbehandlung. Er wird deswegen auch als Krankenhausaufnahmevertrag bezeichnet. Er stellt eine Art des Behandlungsvertrages dar.
Der Inhalt des Krankenhausvertrags wird in der Regel von den Krankenhausaufnahmebedingungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) bestimmt. Diese veröffentlicht ein (kostenpflichtiges) Muster mit Allgemeinen Vertragsbedingungen für Krankenhäuser (AVB).
Die AVB bevorzugen allerdings eindeutig die Interessen des Krankenhausträgers vor denen des Patienten. Geschieht dies in einem übertriebenen Maße, können die Bedingungen aber nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sein. So haben die Gerichte eine Vereinbarung für unwirksam erklärt, bei der die Möglichkeit der rückwirkenden Anhebung der Pflegesätze oder ein Haftungssausschluss bei Entlassung des Patienten gegen ärztlichen Rat festgelegt wurde.
Vertragspartner des Krankenhausvertrags ist einerseits stets der Patient, andererseits der Krankenhausträger bzw. ein Arzt. Um dies zu bestimmen, kommt es auf die Art des Vertrags an. Dazu sogleich weiter unten.
Nicht bei allen Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, kommt eine Krankenhausaufnahmevertrag zustande. Krankenhausverträge liegen zwar bei stationären und teilstationären Leistungen vor, bei ambulanten kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Was stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen sind, wird vom Bundessozialgericht (BSG) wie folgt definiert.
Stationäre ärztliche Leistungen sind solche, bei denen der Patient sich mindestens einen Tag und eine Nacht in Folge im Krankenhaus aufhalten muss. Sie bleiben auch stationäre Leistungen, wenn der Patient sich gegen den ärztlichen Rat früher nach Hause begibt. Bei teilstationären Leistungen handelt es sich um ärztliche Leistungen, die aufgrund des Krankheitsbildes in bestimmten Intervallen über einen längeren Zeitraum in einem Krankenhaus erbracht werden müssen. Ambulant ist eine ärztliche Leistung, wenn der Patient die Nacht vor und nach dem Eingriff nicht im Krankenhaus verbringen muss.
Betreibt der Krankenhausträger die Ambulanz, übernimmt er sie also nach den Voraussetzungen der §§ 115a ff. Sozialgesetzbuch V, kommt es auch hier zu Krankenhausverträgen. Hat hingegen der Chefarzt die Erlaubnis, die Ambulanz als Nebentätigkeit auszuüben, kommt der Vertrag nicht mit dem Krankenhausträger, sondern zwischen ihm und dem Patienten zustande (siehe auch Chefarzt - Liquidationsrecht).
Es gibt drei Arten von Krankenhausverträgen. Den einheitlichen/totalen Krankenhausaufnahmevertrag, den einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag und den gespaltenen Krankenhausvertrag.
Der totale Krankenhausvertrag stellt den Regelfall dar. Parteien des totalen Krankenhausaufnahmevertrags sind der Patient und der Krankenhausträger. Der Krankenhausträger verpflichtet sich - als alleiniger Vertragspartner - zur Unterbringung, pflegerischen Betreuung und ärztlichen Versorgung des Patienten. Der Krankenhausträger hat gegen den Privatpatienten einen Honoraranspruch. Bei gesetzlich versicherten Patienten richtet sich der Honoraranspruch allerdings direkt gegen die Krankenkasse des Patienten.
Der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag liegt vor, wenn der Patient über die regulären Leistungen des Krankenhauses hinaus, zusätzliche ärztliche Leistungen, sogenannte Wahlleistungen mit einem Arzt – meist dem Chefarzt - vereinbart.
Damit die Vereinbarung der Wahlleistungen in dem sogenannten Arztzusatzvertrag wirksam sind, muss der Patient über ihren Inhalt und die dafür zu erbringenden Entgelte genau informiert werden und zwar bevor die jeweilige Leistung erbracht wird. Zudem muss die Wahlleistung schriftlich vereinbart und sowohl von dem Arzt, der die Leistung erbringen soll als auch von dem Patienten unterschrieben werden. Parteien des einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrags sind also wieder der Patient und das Krankenhaus. Die Parteien des Arztzusatzvertrags sind der Patient und der jeweilige Arzt.
Beim gespaltenen Krankenhausvertrag schuldet der Krankenhausträger dem Patienten die Unterbringung sowie die pflegerischen und einfachen medizinischen Leistungen. Die eigentliche ärztliche Behandlung wird aber nur von einem Arzt geschuldet.
Diese Form des Krankenhausaufnahmevertrags bildet den Regelfall, wenn der behandelnde Arzt ein sogenannter Belegarzt ist. Das ist ein Arzt, der eigentlich in einer eigenen Praxis arbeitet, sich aber für schwerere Eingriffe mit einem Krankenhausträger darauf geeinigt hat, dass er seine Patienten in dem Krankenhaus behandeln darf.
Hier werden also sowohl der Krankenhausträger als auch der Arzt Vertragspartner des Patienten für die jeweils von ihnen geschuldeten Leistungen.
Die Frage, um welche Art von Krankenhausvertrag es sich handelt bzw. ob überhaupt ein Krankenhausvertrag vorliegt, ist deshalb so wichtig, weil im Schadensfall entschieden werden muss, wer für den enstandenen Schaden haftet.
Liegt ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag vor, haftet nur der Krankenhausträger, denn er ist ja alleiniger Vertragspartner des Patienten. Er hat für das Verschulden aller Klinikmitarbeiter nach § 278 BGB einzustehen. Begeht also ein Arzt zum Beispiel einen Behandlungsfehler und will der Patient deswegen Schadensersatz von ihm verlangen, haftet der Krankenhausträger für diesen Schaden.
Wird ein niedergelassener Arzt zur Behandlung hinzugezogen, bestimmt sich die Haftung danach, ob der Arzt zur Erfüllung der Pflichten des Krankenhauses als sog. Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist.
Bei einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag haftet in erster Linie der Krankenhausträger. Er haftet für ärztliche und nichtärztliche Leistungen in seinem Bereich. Der selbst liquidierende Arzt tritt für die von ihm nach dem Arztzusatzvertrag übernommenen Leistungen (Wahlleistungen) als Haftungsschuldner hinzu.
Der Krankenhausträger kann die Haftung für die Leistungen des selbst liquidierenden Arztes ausschließen. Hierauf muss der Patient jedoch ausdrücklich hingewiesen werden. Es handelt sich dann um einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Allgemeine Geschäftsbedingungen sind besonders zu berücksichtigen, das Vertragswerk darf keine für den Patienten unklaren oder überraschenden Klauseln enthalten. Ein Ausschluss der Haftung wäre unter diesen Umständen unwirksam.
Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag haftet der Krankenhausträger nur für die ordnungsgemäße Unterbringung sowie die pflegerische und basismedizinische Versorgung des Patienten, wozu aber auch ärztliche Leistungen, z.B. des Bereitschaftsdienstes, gehören können. Der Belegarzt haftet für seine ärztlichen Leistungen.
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Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2012