Oberarzt ist der Arzt in einem Krankenhaus, dem – gleich nach dem Chefarzt – in seiner Abteilung die meisten Kompetenzen zustehen. Er ist also nur Weisungen des ärztlichen Direktors oder des Chefarztes unterworfen. Im Übrigen besitzt der Oberarzt zumeist den Titel Facharzt. Allerdings ist ein Facharzttitel prinzipiell keine Voraussetzung, um als Oberarzt tätig werden zu können
An der Spitze der Hierarchie des ärztlichen Dienstes in einem Krankenhaus stehen die „leitenden Ärzten“. Der Begriff wird nicht einheitlich verwandt, meint aber traditionell den ärztlichen Direktor und die Chefärzte als letztverantwortliche Führungspersonen des ärztlichen Dienstes. Es folgen alle anderen Ärzte („nachgeordnete Ärzte“). Das sind Oberärzte, Stationsärzte, Fachärzte, Assistenzärzte und andere Ärzte in der Weiterbildung.
Oberärzte stehen an der Spitze der nachgeordneten Ärzte und müssen in jüngerer Zeit mehr und mehr auch als leitende Ärzte betrachtet werden. Im Krankenhaus ist die Tendenz zur Einführung flacher Hierarchien zu verzeichnen. Krankenhausträger verteilen die ärztliche Leitung einer Abteilung inzwischen häufig auf mehrere Ärzte.
In einem solchen modernen Kollegialsystem stehen deshalb mehrere leitende Ärzte an der Spitze der Hierarchie des Krankenhauses. Die Chefärzte oder leitenden Abteilungsärzte und eben auch leitende Oberärzte oder Fachbereichsoberärzte können sich turnusmäßig bei der Führung abwechseln.
Der Begriff des „leitenden Oberarztes“ wird allgemein für den Oberarzt einer Abteilung verwendet, der als ständiger Vertreter des Chefarztes fungiert und ihn bei seinen Dienstaufgaben vertritt. Die Funktion des „leitenden Arztes“ kann auf den Oberarzt als ständigen Vertreter des Chefarztes delegiert werden. Der leitende Oberarzt übernimmt dann auch die Organisation des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft.
Eine besondere Bedeutung und eigene Definition kommt dem Begriff „leitender Oberarzt“ im Zusammenhang mit der Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD-BT-K) zu. Vgl. hierzu Oberarzt – Eingruppierung.
Die wesentliche Aufgabe des Oberarztes ist die Anleitung und Überwachung der in seinem Bereich, z.B. auf seiner Station, in der Weiterbildung tätigen Ärzte. Diese spezielle Aufgabe nimmt er neben seinen allgemeinen Aufgaben als Arzt bei der Versorgung der Patienten wahr.
Macht der Chefarzt der Abteilung von seinem Delegationsrecht Gebrauch, so vertritt der Oberarzt ihn diesbezüglich bei allen Dienstaufgaben. Der Oberarzt übernimmt (beschränkte) ärztliche Führungsverantwortung und besitzt weitgehende Handlungsfreiheit, sofern sie nicht vom leitenden Arzt eingeschränkt wurde.
Darüber hinaus werden die Kompetenzen des Oberarztes aus Haftungsgründen zumeist jedoch detailliert innerbetrieblich geregelt. Es können sich Regelungen aus dem Arbeitsvertrag des Oberarztes mit dem Krankenhausträger ergeben.
Um diese Frage beantworten zu können, kommt es darauf an, ob im Rahmen des Krankenhausbetriebs zwischen Oberarzttätigkeiten und Assistenzarzttätigkeiten unterschieden wird. Ist dies der Fall, so kann der Oberarzt nicht angewiesen werden, Assistenzarzttätigkeiten zu übernehmen.
Dies gilt laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowohl für seinen normalen Stationsdienst als auch für den Bereitschaftsdienst (BAG, Urteil vom 19.12.1991, 6 AZR 476/89).
Nein. Selbst der Chefarzt besitzt jedoch keinen Anspruch auf die Einräumung eines Liquidationsrechts. Es handelt sich um eine jahrzehntelange Praxis, um das Gehalt eines besonders qualifizierten Krankenhausarztes attraktiv zu machen (vgl. Privatliquidation).
Chefärzten wird traditionellerweise das Recht eingeräumt, eine Chefarztbehandlung und andere besondere ärztliche Leistungen im Krankenhaus gegenüber privat zahlenden Patienten selbst zu liquidieren. Sie erhalten diese Einnahmen zusätzlich zu ihrem Monatsgehalt. Einzelheiten hierzu finden Sie unter Chefarzt – Liquidationsrecht.
In jüngerer Zeit bekommen auch vermehrt Oberärzte ein eigenes Liquidationsrecht, weil sie ähnlich qualifizierte Aufgaben und besondere Führungsverantwortung übernehmen. Es steht dem Krankenhausträger frei, (leitenden) Ärzten dieses Recht einzuräumen oder nicht. Das eigene Liquidationsrecht muss von der Mitarbeiterbeteiligung (s. nächste Frage) an dem Liquidationsrecht des Chefarztes unterschieden werden.
Krankenhausträger dürfen allerdings aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) nicht einen Oberarzt anders behandeln als einen anderen, es sei denn dies beruht auf einem sachlichen und nicht willkürlichen Grund. Insofern kann Ihnen als Oberarzt also unter Umständen doch ein Anspruch auf Einräumung eines Liquidationsrechts zustehen.
Es bestehen in einzelnen Bundesländern Gesetze zur Mitarbeiterbeteiligung. Unter Mitarbeiterbeteiligung versteht man die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an den Liquidationserlösen des Chefarztes für Wahlleistungen oder aus anderer Nebentätigkeit. Das Krankenhaus richtet hierzu einen sog. Pool oder Fond ein (sog. Poollösung). Kirchliche Krankenhäuser sind von der gesetzlichen Pool-Pflicht ausgenommen, weil sich das Selbstbestimmungsrecht eines konfessionellen Krankenhausträgers auch auf die Mitarbeiterbeteiligung erstreckt.
In Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Sachsen sind die Krankenhausträger aufgrund dieser Landeskrankenhausgesetze zur finanziellen Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an den stationären Liquidationseinnahmen verpflichtet. Sachsen und Rheinland-Pfalz sehen eine Mitarbeiterbeteiligung auch an Erlösen aus ambulanter Tätigkeit und der Erstellung von Gutachten vor.
Die Beteiligung richtet sich nach gestaffelten Prozentsätzen, die sich an der Einnahmenhöhe ausrichten. Die gestaffelten Sätze beziehen sich nur auf den eine bestimmte Schwelle überschreitenden Betrag und bewegen sich zwischen 10 und 50%.
Gemäß § 29 Abs. 3 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) ist ein liquidationsberechtigter Arzt dazu verpflichtet, nachgeordnete ärztliche Mitarbeiter, die ihn bei der Erbringung der Leistung unterstützen, an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht zu beteiligen. Es handelt sich jedoch nur um eine Standespflicht. Der Verstoß kann berufsrechtlich geahndet werden (Berufsrecht). Ein einklagbarer rechtlicher Anspruch des Oberarztes erwächst aus dieser Vorschrift nicht.
Der Oberarzt hat auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Chefarzt, selbst wenn dieser ihm über einen längeren Zeitraum monatlich einen bestimmten Betrag für seine Mitarbeit bezahlt hat. Dazu das Bundesarbeitsgericht (BAG): "Eine monatlich gezahlte Vergütungspauschale an einen nachgeordneten Arzt begründet keine Arbeitgeberstellung des Chefarztes, denn diese erfolgt lediglich in Erfüllung ärztlicher Standespflichten" (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 5 AZR 550/92).
Ein direkter Rechtsanspruch des Oberarztes auf Beteiligung an den Erlösen des Chefarztes besteht nur dann, wenn beide eine solche schriftlich oder mündlich vereinbart haben.
Der beteiligte Arzt hat also in der Regel keinen Direktanspruch gegen den Chefarzt auf Auszahlung der Vergütung. Das gilt auch dann, wenn der Chefarzt nach seinem Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus zur Beteiligung der Mitarbeiter verpflichtet ist, und selbst dann noch, wenn der Chefarzt im Steuerabzugsverfahren als Arbeitgeber des Oberarztes angesehen wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch dem Krankenhausträger unter bestimmten Voraussetzungen die Pflichten eines Treuhänders für die Liquidationsbeteiligung der angestellten Ärzte auferlegt. Danach ist der Krankenhausträger zum Schadensersatz verpflichtet, falls er diese Aufgabe nicht erfüllt.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 hat das BAG sogar eigenständige Vergütungsansprüche erwägt, die den Krankenhausträger dazu verpflichten die Liquidationsbeteiligung als Anteil des Lohns an die Mitarbeiter auszuzahlen (BAG, Beschluss vom 16.06.1998, 1 ABR 67/97). Der Oberarzt kann seine Zahlungsansprüche also (notfalls gerichtlich) gegenüber dem Krankenhausträger durchsetzen.
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können nach § 96 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mit Zustimmung des Krankenhauses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden. Der Oberarzt besitzt keinen Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung des Krankenhauses, z.B. in Form einer Nebentätigkeitserlaubnis.
Die Ermächtigung ist nur wirksam, wenn sie mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt. Diese Zustimmung wird dem Oberarzt entweder im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis erteilt oder die Erbringung der ambulanten Tätigkeiten zählt nach dem Arbeitsvertrag zu seinen Dienstaufgaben.
Sofern die ambulante Behandlung von Patienten zu den Dienstaufgaben zählt, erhält der Oberarzt für seine Tätigkeit eine Liquidationsbeteiligung. Einzelheiten zur Liquidationsbeteiligung erfahren Sie unter Chefarzt – Liquidationsrecht.
Der Zulassungsausschuss ist nur dann zur Ermächtigung des Krankenhausarztes verpflichtet, wenn seine Ermächtigung zur Schließung einer Lücke in der ärztlichen Versorgung der Versicherten durch die niedergelassenen Ärzte, notwendig erscheint. Der ermächtigte Oberarzt muss die Leistungen nach § 32a Ärzte-ZV persönlich erbringen.
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Letzte Überarbeitung: 13. April 2011