Unter Approbation versteht man die vom Staat erteilte Erlaubnis, einen akademischen Heilberuf auszuüben. Nur wer eine Approbation besitzt, darf sich Arzt nennen, eigenverantwortlich Patienten behandeln und sich in einer eigenen Praxis niederlassen. Laut der Statistik der Bundesärztekammer gab es zum 31.12.2008 ca. 420.000 approbierte Ärzte in Deutschland, von denen ca. 100.000 nicht als Arzt tätig waren.
Nicht zu verwechseln ist die Approbation mit der Zulassung zum Vertragsarzt, durch die ein Arzt ermächtigt wird, auch gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln. Um diese Zulassung zu erhalten, muss man einen Facharzttitel besitzen. (Nähere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Facharzt.).
Übt jemand die Heilkunde ohne Approbation aus, macht er sich gemäß § 5 Heilpraktikergesetz strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe verurteilt werden. Hat derjenige über seine Tätigkeit einen Arbeitsvertrag geschlossen (zum Beispiel mit einem Krankenhausträger), obwohl die Voraussetzungen zum Erlangen der Approbation nicht gegeben sind, ist dieser Vertrag nichtig.
Das Erfordernis der Approbation wurde in Deutschland erstmals 1867 eingeführt. Es soll der Qualitätssicherung der Ärzte dienen.
Die Voraussetzungen für die Erlangung der Approbation sind in § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Danach darf man nicht unwürdig oder unzulässig sein und muss gesundheitlich zur Berufsausübung geeignet sein. Darüber hinaus muss man ein Medizinstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren absolviert haben, eine praktische Ausbildung an einer dafür geeigneten Stelle wie z.B. einem Krankenhaus von mindestens acht, maximal 12 Monaten durchlaufen haben und die ärztliche Prüfung bestanden haben. Des Weiteren muss man genügend deutsch sprechen, um als Arzt arbeiten zu können.
Unwürdigkeit ist gegeben, wenn jemand aufgrund seines Verhaltens nicht das Vertrauen besitzt, dass für die Ausübung des Arztberufs notwendig ist.
Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn man bei einer Zukunftsprognose aufgrund des bisherigen Verhaltens der Person zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, den Beruf des Arztes in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Verhalten, dass gegen die Eignung einer Person als Arzt spricht sind zum Beispiel die Alkoholsucht, sonstige Süchte wie die Drogen- oder krankhafte Spielsucht sowie Betrugshandlungen.
Gesundheitlich nicht zur Ausübung des Arztberufs geeignet ist man in sehr hohem Alter (so hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Bezug auf einen 87 Jahre alten Allgemeinmediziner entschieden) sowie bei körperlichem Gebrechen oder geistiger Schwäche.
Der Antrag auf Approbation ist bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen. Um zu erfahren, welche Behörde in Ihrem Bundesland zuständig ist, klicken Sie bitte hier oder besuchen Sie die Webseite der Bundesärztekammer.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: ein Lebenslauf, eine Geburtsurkunde, u.U. eine Eheurkunde, ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, ein amtliches Führungszeugnis, eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragssteller ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren läuft, eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung sowie das Zeugnis über die ärztliche Prüfung. Nähere Informationen können Sie § 39 der Approbationsordnung entnehmen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arzt seine Approbationsurkunde.
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es auf die Nationalität des Antragsstellers an. In jedem Fall müssen die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation vorliegen. Ist dies der Fall, haben Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG), EU-Bürger und Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines sonstigen Staates, mit dem ein entsprechendes Abkommen vereinbart wurde (z.B. Schweiz), einen Anspruch auf die Erteilung der Approbation.
Das bedeutet, dass sie vor den Verwaltungsgerichten auf die Erteilung der Approbation klagen können, wenn sie abgelehnt wurde, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen. Allerdings muss bei (schriftlicher) Versagung der Approbation zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Bei Untätigkeit der Behörde kann auch ohne Widerspruch geklagt werden.
Bei Ausländern aus Drittstaaten (allen Nicht-Vetragsstaaten der EU) hat die zuständige Behörde ein Ermessen, d.h. sie kann die Approbation erteilen, muss dies aber nicht tun. Das Gericht kann insofern nur nachprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, also zum Beispiel nicht willkürlich die Erteilung der Approbation versagt hat, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen überhaupt zu prüfen. In Betracht kommt in diesen Fällen auch die Beantragung einer Berufserlaubnis.
Grundsätzlich sollte die Ausbildung sonstiger Ausländer mit der deutschen objektiv vergleichbar sein. Alternativ kann im Rahmen einer Prüfung von Ihnen der Nachweis dafür erbracht werden, dass Sie über denselben Ausbildungsstand verfügen.
Die Berufserlaubnis ist in § 10 BÄO geregelt. Sie kann - im Gegensatz zur Approbation - vorübergehend erteilt und mit Auflagen versehen werden. Sie ist ausdrücklich Angehörigen von Drittstaaten (EU-Ausländern) vorbehalten, die keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Approbation besitzen.
Wird bekannt, dass die Voraussetzungen zum Erhalt der Approbation entweder schon bei ihrem Erteilen nicht vorgelegen haben oder aber mittlerweile nicht mehr vorliegen, kann bzw. muss die Approbation widerrufen oder zurückgenommen werden (§ 5 BÄO). Rücknahme bedeutet, dass die Entziehung bis zum Zeitpunkt der Approbationserteilung zurückwirkt, Widerruf bedeutet ihre Entziehung für die Zukunft. Da sowohl die Rücknahme als auch der Widerruf der Approbation einen Eingriff in die verfassungsmäßig geschützte Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) ihres Inhabers darstellen, sind sie nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Die Approbation muss zurückgenommen werden, wenn ihr Inhaber die Anforderungen an die medizinische Ausbildung (s.o.) nicht erfüllt hat. Sie kann zurückgenommen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen zum Erteilen der Approbation (s.o.) nicht vorlagen.
Die Approbation muss widerrufen werden, wenn ihr Inhaber zum Ausüben des Arztberufs unwürdig oder unzuverlässig geworden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gegeben sind.
Wird zur Entziehung auf ein Verhalten des Approbierten abgestellt, welches seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit begründen soll, stellt dieses Verhalten aber einen Einzelfall dar, muss es in Zusammenhang mit der Berufsausübung geschehen sein, um eine Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zu begründen. So ist eine einmalige Trunkenheitsfahrt nicht ausreichend, um auf die Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit zu schließen, eine Behandlung unter Alkoholeinfluss hingegen schon.
Vor der Entziehung der Approbation kann und wird in der Regel ihr Ruhen nach § 6 BÄO angeordnet.
Im Übrigen kann man auf die Approbation auch selbst verzichten, indem man bei der für die Erteilung zuständigen Behörde ein entsprechendes Schreiben einreicht (§ 9 BÄO).
Gegen die Entziehung oder das Ruhen der Approbation kann zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Ist er erfolglos, kann man dagegen vor den Verwaltungsgerichten klagen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung oder des Ruhens wird auf den Zeitpunkt des ablehnenden Widerspruchbescheids abgestellt. Lagen die erforderlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, ist sie rechtswidrig, auch wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der ursprünglichen Entziehung vorgelegen haben.
Als Arzt dürfen Sie außerdem zunächst weiter arbeiten, denn Widerspruch und Klage schieben die Wirkung der Entziehung bzw. des Ruhens der Approbation bis zu einer Entscheidung auf. Das gilt allerdings nicht, wenn die Behörde zusätzlich die sogenannte sofortige Vollziehung angeordnet hat. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber einen besonders schweren Eingriff in die Berufsfreiheit des Betroffenen darstellt, ist sie nur rechtmäßig, sofern ein Abwarten auf die Entscheidung des Gerichts der Allgemeinheit nicht zumutbar ist.
Gegen die Anordnung sollte daher vorgegangen werden. Der Antrag sollte darlegen, dass von dem Antragssteller gerade keine Gefahr für das Vertrauen bzw. die Gesundheit der Allgemeinheit ausgeht, wenn er seinen Beruf weiter ausübt und deswegen sehr wohl die eigentliche Entscheidung des Gerichts abgewartet werden kann.
Bis 2007 war es für einen deutschen Staatsangehörigen möglich trotz Ruhensanordnung seiner deutschen Approbation mit einer belgischen Zulassung in Deutschland vorübergehend als Zahnarzt tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2005, 3 StR 385/04). Das hat sich nun durch Anfügen des Satz 3 in § 10b Abs. 1 BÄO geändert.
Ja, gemäß § 8 BÄO kann man die Approbation erneut beantragen, wenn man sie einmal hatte und die Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Behörde kann die Approbation dann entweder direkt erneut erteilen oder erstmal eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausstellen.
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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013