Krankenhausrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
 
   Rechtsanwaltskanzlei
   Krankenhausrecht aktuell
   Medizinrecht von A bis Z
      Medizinrecht - A
      Medizinrecht - B
      Medizinrecht - C
      Medizinrecht - D
      Medizinrecht - E
      Medizinrecht - F
      Medizinrecht - G
      Medizinrecht - H
      Medizinrecht - I
      Medizinrecht - K
      Medizinrecht - L
      Medizinrecht - M
      Medizinrecht - O
      Medizinrecht - P
      Medizinrecht - Q
      Medizinrecht - R
      Medizinrecht - S
      Medizinrecht - V
      Medizinrecht - W
      Medizinrecht - Z
      Krankheitslexikon
   Gesetze
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen

Mitgliedschaften:







Medizinrecht von A bis Z: Wahlleistungsvereinbarung




Informationen zum Thema Wahlleistungsvereinbarung

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel befasst sich mit dem Thema Wahlleistungsvereinbarung. Er erklärt, was Wahlleistungen von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) unterscheidet. Es werden die Voraussetzungen und der erforderliche Inhalt einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung aufgezeigt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter dem Stichwort Chefarzt - Wahlleistungen.

Was ist eine Wahlleistungsvereinbarung?

Die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zu dem (mündlichen) Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen. Der Krankenhausaufnahmevertrag umfasst die Verpflichtung des Krankenhausträgers zur notwendigen ärztlichen Behandlung und Krankenhausversorgung.

Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen von dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie mit dem Patienten schriftlich vereinbart worden sind. Hierzu dient die Wahlleistungsvereinbarung.

Patient und Krankenhausträger bzw. dessen Vertreter müssen die Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben. Das ergibt sich aus § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Unterschrift muss vor Erbringung der Wahlleistung erfolgen, zuvor erbrachte Leistungen müssen vom Patienten nicht bezahlt werden. Zu Beweiszwecken sollte deshalb neben dem Datum auch die Uhrzeit festgehalten werden.

Was unterscheidet Wahlleistungen von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)?

Beide Leistungen können als „Selbstzahlerleistungen“ bezeichnet werden, weil sie von jedem Patienten privat bezahlt werden müssen.

Individuelle Gesundheitsleistungen werden überwiegend in der Artpraxis, also von einem niedergelassenen Vertragsarzt erbracht. Ausschließlich gesetzlich Krankenversicherte können sie zusätzlich zur kostenfreien vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen. Sie müssen die IGeL bezahlen und bekommen die Kosten nicht erstattet. Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen, listet der sog. Positivkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses auf.

Wahlleistungen werden im Krankenhaus oder von einem Krankenhausarzt erbracht. Sie können mit gesetzlich und privat versicherten Patienten vereinbart werden. Privatversicherte bekommen die Kosten entsprechend ihren Tarifkonditionen erstattet. In diesem Bereich existiert vom Gemeinsame Bundesausschuss nur ein "dürftiger" Negativkatalog, der einige Leistungen aufzählt, die nicht als allgemeine Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen. Im Übrigen existieren aber keine Listen aller Wahlleistungen oder allgemeinen Krankenhausleistungen, was die Abgrenzung in der Praxis erschwert.

Welche Informationen muss eine Wahlleistungsvereinbarung enthalten?

Der Patient muss im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung umfangreich aufgeklärt werden. Verstöße gegen die Unterrichtungspflichten aus § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung führen, mit der Folge, dass der Patient für die Kosten nicht aufkommen muss oder den bezahlten Betrag zurückfordern kann.

Folgende Angaben dürfen in der Walleistungsvereinbarung nicht fehlen:

1. Die Wahlleistungsvereinbarung muss die Entgelte der Wahlleistungen und eine kurze Charakterisierung der einzelnen Wahlleistung enthalten.

2. Der Patient ist darauf hinzuweisen, dass die wahlärztlichen Leistungen zwingend von allen an der Behandlung beteiligten Ärzten mit Liquidationsrecht erbracht werden können (sog. Wahlarztkette),

3. Der/die ständige/n Vertreter des liquidationsberechtigten Arztes muss/müssen in der
Wahlleistungsvereinbarung genannt werden.

Wo finden Sie mehr zum Thema Wahlleistungsvereinbarung?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Wahlleistungsvereinbarung interessieren könnten, finden Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wenn sich Ihnen als Arzt oder Krankenhausträger ein rechtliches Problem aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung stellt, etwa weil Sie eine Beratung bezüglich ihrer wirksamen Vereinbarung wünschen oder für Wahlleistungen aufgrund einer Ihrer Ansicht nach unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung nicht aufkommen möchten, beraten und vertreten wir Sie gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

• die Wahlleistungsvereinbarung
• sämtliche Unterlagen, die die Behandlung des Patienten dokumentieren


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 14. Januar 2011

© 2008 - 2011:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 - 0
Telefax: 030 - 26 39 62 - 499
E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Krankenhausrecht aktuell:


Arbeitsmarkt:

Pflegeberufe sind kein Pflegefall

Meldung vom 07.03.2016
(dpa)

Krankenkassen:

Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro Rücklagen

Meldung vom 11.06.2012 (dpa)

Finanzierung:

Fachkräftemangel im Krankenhaus

Meldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)

Kartellrecht:

Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegen

Meldung vom 14.05.2012 (dpa)

Individuelle Gesundheitsleistungen:

Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützen

Meldung vom 10.05.2012 (dpa)

Krankenkassen:

Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstrecken

Meldung vom 23.04.2012 (dpa)

Datenschutz:

Keine neue elektronische Gesundheitskarte

Meldung vom 19.04.2012 (ots)

Organspende:

Für Herztransplantationen fehlen Organspender

Meldung vom 17.04.2012 (dpa)

Körperverletzung:

Therapeutischer Einsatz verbotener Drogen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10

Steuern:

Keine Steuerbefreiung für Rufbereitschaftsvergütung

Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B

Kontrollpflichten:

Eine Rehaklinik ist kein Hotel

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08

Oberarzt:

Anspruch auf Beschäftigung

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10

Kündigung:

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10

Tarifvertrag:

"Oberarzt" ist nicht gleich Oberarzt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09

Tarifvertrag:

Bezugnahmeklausel auf BAT führt nicht zur Anwendung des TV-Ärzte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09

Privatisierung von Krankenhäusern:

Klage des Betriebsrates unzulässig

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10

Liquidationsbeteiligung:

Kein Anspruch auf Liquidationsbeteiligung

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09

Behandlungsfehler:

BGH: Körperverletzung mangels Aufklärung über Wundbehandlung mit Zitronensaft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10

Chefarzt:

Chefarzt kein leitender Angestellter

BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08

Arzneimittelhaftung:

Herzinfarkt durch Arzneimittel?

BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09

Dekubitus:

Sachgerechte Behandlung eines Druckgeschwürs (Dekubitus)

OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08

Schmerzensgeld:

Bruch statt Prellung

BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06

Oberarzt:

TV-Ärzte: Eingruppierung als Oberarzt

BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08

Hier finden Sie mehr:
mehr
 
Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay