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Medizinrecht von A bis Z: Wahlleistungsvereinbarung |
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Informationen zum Thema Wahlleistungsvereinbarung
Hensche Rechtsanwälte
Dieser Artikel befasst sich mit dem Thema Wahlleistungsvereinbarung. Er erklärt, was Wahlleistungen von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) unterscheidet. Es werden die Voraussetzungen und der erforderliche Inhalt einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung aufgezeigt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter dem Stichwort Chefarzt - Wahlleistungen.
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Die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung wird zusätzlich zu dem (mündlichen) Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen. Der Krankenhausaufnahmevertrag umfasst die Verpflichtung des Krankenhausträgers zur notwendigen ärztlichen Behandlung und Krankenhausversorgung.
Die zusätzlichen Kosten für besondere Leistungen dürfen von dem Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie mit dem Patienten schriftlich vereinbart worden sind. Hierzu dient die Wahlleistungsvereinbarung.
Patient und Krankenhausträger bzw. dessen Vertreter müssen die Wahlleistungsvereinbarung unterschreiben. Das ergibt sich aus § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Unterschrift muss vor Erbringung der Wahlleistung erfolgen, zuvor erbrachte Leistungen müssen vom Patienten nicht bezahlt werden. Zu Beweiszwecken sollte deshalb neben dem Datum auch die Uhrzeit festgehalten werden.
Beide Leistungen können als „Selbstzahlerleistungen“ bezeichnet werden, weil sie von jedem Patienten privat bezahlt werden müssen.
Individuelle Gesundheitsleistungen werden überwiegend in der Artpraxis, also von einem niedergelassenen Vertragsarzt erbracht. Ausschließlich gesetzlich Krankenversicherte können sie zusätzlich zur kostenfreien vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen. Sie müssen die IGeL bezahlen und bekommen die Kosten nicht erstattet. Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen, listet der sog. Positivkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses auf.
Wahlleistungen werden im Krankenhaus oder von einem Krankenhausarzt erbracht. Sie können mit gesetzlich und privat versicherten Patienten vereinbart werden. Privatversicherte bekommen die Kosten entsprechend ihren Tarifkonditionen erstattet. In diesem Bereich existiert vom Gemeinsame Bundesausschuss nur ein "dürftiger" Negativkatalog, der einige Leistungen aufzählt, die nicht als allgemeine Krankenhausleistungen erbracht werden dürfen. Im Übrigen existieren aber keine Listen aller Wahlleistungen oder allgemeinen Krankenhausleistungen, was die Abgrenzung in der Praxis erschwert.
Der Patient muss im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung umfangreich aufgeklärt werden. Verstöße gegen die Unterrichtungspflichten aus § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung führen, mit der Folge, dass der Patient für die Kosten nicht aufkommen muss oder den bezahlten Betrag zurückfordern kann.
Folgende Angaben dürfen in der Walleistungsvereinbarung nicht fehlen:
1. Die Wahlleistungsvereinbarung muss die Entgelte der Wahlleistungen und eine kurze Charakterisierung der einzelnen Wahlleistung enthalten.
2. Der Patient ist darauf hinzuweisen, dass die wahlärztlichen Leistungen zwingend von allen an der Behandlung beteiligten Ärzten mit Liquidationsrecht erbracht werden können (sog. Wahlarztkette),
3. Der/die ständige/n Vertreter des liquidationsberechtigten Arztes muss/müssen in der Wahlleistungsvereinbarung genannt werden.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Wahlleistungsvereinbarung interessieren könnten, finden Sie hier:
Wenn sich Ihnen als Arzt oder Krankenhausträger ein rechtliches Problem aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung stellt, etwa weil Sie eine Beratung bezüglich ihrer wirksamen Vereinbarung wünschen oder für Wahlleistungen aufgrund einer Ihrer Ansicht nach unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung nicht aufkommen möchten, beraten und vertreten wir Sie gerne.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
• die Wahlleistungsvereinbarung • sämtliche Unterlagen, die die Behandlung des Patienten dokumentieren
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Letzte Überarbeitung: 14. Januar 2011
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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