|
|
Medizinrecht von A bis Z: Medizinprodukterecht |
|
|
Informationen zum Thema Medizinprodukte
Hensche Rechtsanwälte
Auch Gehhilfen sind Medizinprodukte.
Dieser Beitrag stellt dar, worin sich Medizinprodukte von anderen Waren, insbesondere Arzneimitteln, unterscheiden und wozu diese Unterscheidung wichtig ist.
Die Zulassung von Medizinprodukten wird angesprochen und die Haftung des Herstellers für fehlerhafte Medizinprodukte, die bei den Patienten gesundheitliche Schäden verursacht haben.
von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin
|
Medizinprodukte sind gemäß § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) einzelne oder verbundene Instrumente, Apparate oder Stoffe, einschließlich der eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Krankheiten oder Verletzungen oder Behinderungen zu dienen bestimmt sind.
Als Medizinprodukte gelten auch solche Stoffe und Gegenstände, die der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs dienen, sowie solche zur Empfängnisregelung.
Darunter gelten nur solche Stoffe und Gegenstände als Medizinprodukte, deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel oder durch Metabolismus erreicht wird. Die Einordnung als Medizinprodukten ist aber nicht ausgeschlossen, wenn die Wirkung des Stoffes oder Gegenstandes durch solche Mittel unterstützt wird.
Beispiele für Medizinprodukte sind Asthmaspray, Gehhilfen, Implantate, Stents, Katheter, künstliche Gelenke, orthopädische Schrauben, Kirschner-Draht, Automatische Externe Defillibratoren, Herzschrittmacher, Rollstuhl, Pflaster, Fieberthermometer, Zahnfüllungen, Lesebrille, Hörgerät, Schwangerschaftstest, Blutzuckermessgerät, Kontaktlinsen, Kondome etc.
Weil die Anforderungen an die Sicherheit, Zulassung und Einfuhr von Medizinprodukten ganz andere sind als bei den übrigen Waren. Insbesondere bestehen - anders als vermutet werden könnte - ganz andere Marktzugangsregelungen als bei Arzneimitteln.
Die sogenannte Konformitätsbewertung eines Medizinproduktes ist abhängig von der Risikogruppe, der es angehört. Herzschrittmacher zum Beispiel stellen ein höheres Risiko dar, während Lesebrillen zu den Medizinprodukten in der niedrigsten Risikogruppe zählen.
Medizinprodukte dürfen in Deutschland mit wenigen Ausnahmen (vgl. § 6 Abs. 1 MPG) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.
Kommt es durch einen Materialfehler des Medizinprodukts zur Schädigung eines Patienten, resultieren daraus für den Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche.
Damit es gar nicht erst zu einem solchen Schaden kommt, ist der Hersteller zum sogenannten Risikomanagement verpflichtet.
Wenn ein Medizinprodukt aufgrund eines Materialfehlers doch zur Schädigung eines Menschen führt, haftet der Hersteller für den entstandenen Schaden. Zwar ist anders als im Arzneimittelrecht eine Gefährdungshaftung im Medizinprodukterecht nicht vorgesehen, aber § 6 Abs. 4 MPG erklärt insoweit die allgemeine Produkthaftung für anwendbar.
Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Hersteller für den Schaden unabhängig von seinem Verschulden einzustehen, d.h. er muss für die Kosten der Behandlung und Schmerzen auch dann aufkommen, wenn es sich bei dem Materialfehler um einen "Unfall" bei der Produktion gehandelt hat.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Medizinprodukterecht interessieren könnten, finden Sie hier:
Foto "Krücken": © Christiane Heuser / Pixelio
Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen planen Medizinprodukte herzustellen und zu vertreiben, beraten wir Sie gern.
Wir unterstützen Sie auch, wenn Sie sich für die Einfuhr oder den Einsatz von Medizinprodukten interessieren.
Sollten Sie als Patient Opfer eines fehlerhaften Medizinproduktes geworden sein, unterstützen und vertreten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Krankenhaus oder dem Hersteller.
Zunächst streben wir außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite an, mit dem Ziel eine angemessene Entschädigung zu erzielen. Dabei liegt uns vor allem eine gerechte und zügige Abwicklung am Herzen. Sollten die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern, vertreten wir Sie selbstverständlich gern bei der klageweisen Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir nicht nach außen in Erscheinung und prüfen zunächst Ihre Erfolgaussichten oder wir setzen uns mit dem Krankenhaus, Hersteller oder der Haftpflichtversicherung sowie Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- sämtliche Behandlungsunterlagen (sofern bereits in Kopie vorhanden)
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 10. August 2012
© 2008 - 2011: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 - 0 Telefax: 030 - 26 39 62 - 499 E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de
|
|
|
|
|
Krankenhausrecht aktuell: |
|
|
Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
Hier finden Sie mehr:
mehr
|
|
|
|