Die Sicherung der Qualität im medizinischen Bereich ist in § 135a Sozialgesetzbuch V (SGB V) vorgeschrieben. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, nur Leistungen zu erbringen, die der Qualität entsprechen, die nach dem jeweiligen medizinischen Erkenntnisstand geboten ist. Sie müssen außerdem die Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen sichern.
Leistungserbringer in diesem Sinne sind alle, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen dürfen, also Ärzte, Krankenhäuser und andere Institutionen medizinischer Versorgung (wie Medizinische Versorgungszentren oder Rehabilitationskliniken), die eine entsprechende Zulassung von der kassenärztlichen Vereinigung erhalten haben.
Die einzuhaltende Qualität bei der Erbringung ärztlicher Leistung bezeichnet man als sogenannten Facharztstandard. Der Facharztstandard ist das Recht eines jeden Patienten, mit der Sorgfalt, die ein vernünftiger Facharzt anwenden würde, behandelt zu werden. Das tatsächliche Vorliegen eines Facharzttitels ist hierfür nicht erforderlich.
Der Begriff der Qualität wird im medizinrechtlichen Bereich in drei Ebenen unterteilt: Strukturqualität, Verfahrensqualität und Ergebnisqualität. Die Strukturqualität befasst sich mit der Qualität der Ressourcen für die Leistungserbringung, also der personellen und sachlichen Ausstattung. Die Verfahrensqualität meint die Qualität der Organisation und Koordination der Abläufe von diagnostischen, therapeutischen bzw. pflegerischen Maßnahmen. Die Ergebnisqualität schließlich bezieht sich auf die Qualität des Endprodukts, den geleisteten Service und das Preis-Leistungs-Verhältnis.
Maßnahmen, Zuständigkeiten und Verfahren der Qualitätssicherung ergeben sich aus den §§ 135 ff. SGB V. Im Prinzip erstellen unterschiedliche Institutionen Maßstäbe, anhand derer die Qualität von Leistungen beurteilt werden kann. Sie dokumentieren die Qualität bereits bestehender Maßnahmen, entscheiden über die Zulässigkeit von Leistungen zur vertragsärztlichen Versorgung und koordinieren Verbesserungsmöglichkeiten.
Im Einzelnen befasst mit der Sicherung und Überwachung der Qualität medizinischer Leistungen sind im Wesentlichen die Leistungserbringer selbst sowie der gemeinsame Bundesausschuss (GBA), das AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesärztekammern und die Bundesärztekammer.
Gemäß § 135a Abs. 2 SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, sowohl auf der externen (einrichtungsübergreifenden) als auch auf der internen Ebene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Zudem müssen sie der Behörde, die nach § 137a SGB V mit der Umsetzung der Qualitätssicherung und Darstellung der Qualität betraut ist (dazu unten mehr), die ihnen zur Verfügung stehenden erforderlichen Daten übermitteln.
Des Weiteren müssen die zur Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassenen Krankenhäuser (kurz: zugelassene Krankenhäuser) alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vorlegen (§ 137 Abs. 3 Nr. 4 und § 108 SGB V). Dieser Bericht soll Patienten als Entscheidungshilfe und Informationsquelle dienen. Ärzten und Krankenkassen können sich ebenfalls daran orientieren. Der Bericht bietet außerdem dem Krankenhausträger die Möglichkeit, die von ihm angebotenen Leistungen darzustellen.
Neben den Leistungserbringern selbst, nimmt auch der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) etliche Aufgaben der Qualitätssicherung wahr. Allgemein hat er zur Aufgabe, den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, den sich daraus ergebenden Entwicklungsbedarf zu benennen, die bestehenden Qualitätssicherungsmaßnahmen zu bewerten und Empfehlungen zu erarbeiten. Seine Resultate hat er in regelmäßigen Berichten wiederzugeben (§ 137b SGB V).
Im Einzelnen bestimmt der GBA Richtlinien, die die verpflichtenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung enthalten und stellt Kriterien auf, anhand derer die medizinische Notwendigkeit und Qualität von Leistungen bewertet werden kann. Überdies kann er die grundsätzlichen Konsequenzen, zu der die Nichtbeachtung der Qualitätssicherung führt, festlegen. Des Weiteren bestimmt er den Inhalt, Umfang sowie das Format des oben erwähnten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser.
Darüber hinaus beschließt der GBA welche Nachweise von Fachärzten über ihre Fortbildung erbracht werden müssen. Er bestimmt den Katalog, der die Leistungen enhält, die gegenüber den Krankenkassen nur abgerechnet werden können, sofern eine Mindestmenge von ihnen erbracht wird. Der GBA beschließt dabei auch die Höhe der Mindestmenge. Außerdem beschließt der GBA auch die Grundsätze, nach denen vor Eingriffen eine zweite Meinung eingeholt werden muss. Sämtliche Beschlüsse des GBA entfalten übrigens unmittelbar bindende Wirkung.
Schließlich entscheidet der GBA auf Anträge von dem Bundesverband der Krankenhausträger, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) oder dem Spitzenverband Bund, ob eine Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des geforderten medizinischen Standards erforderlich ist oder nicht.
Selbiges gilt gemäß § 135 SGB V hinsichtlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Auch sie dürfen nur zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden, nachdem der GBA auf Antrag Empfehlungen über die Anerkennung des Nutzens der neuen Methode, die zu ihrer Durchführung erforderliche Qualifikation der Ärzte bzw. ihrer Ausstattung sowie die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung selbst, erstellt hat. Nach Antragsstellung hat der GBA sechs Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden. Kommt er dem nicht nach, kann ihm eine erneute Frist von sechs Monaten eingeräumt werden. Verstreicht auch diese fruchtlos, darf die Leistung zum Nachteil der Krankenkasse erbracht werden.
Bei dem AQUA Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen handelt es sich um die fachlich unabhängige Institution, die der GBA aufgrund von § 137a SGB V damit beauftragt hat, Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der oben beschriebenen externen Qualitätssicherung zu entwickeln. Insbesondere entwickelt die AQUA GmbH Indikatoren und Instrumente, mit denen die Versorgungsqualität dargestellt und gemessen werden kann sowie die dazu notwendige Dokumentation. Außerdem beteiligt sich die AQUA GmbH an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung selbst und veröffentlicht sämtliche Ergebnisse in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form.
Das IQWiG, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, wurde gemäß § 139a SGB V vom GBA gegründet. Es handelt sich um ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut, welches unter anderem den aktuellen Wissensstand zur medizinischen Therapie bestimmter Krankheiten aufzeigt sowie Stellungnahmen zu Fragen von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, ausarbeitet.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen aufgrund von § 136 SGB V Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durch. Die Ergebnisse, zu denen sie bei Durchführung der Maßnahmen kommen, werden dokumentiert und jährlich veröffentlicht. Des Weiteren überprüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen stichprobenartig die Qualität der ärztlichen Leistungen. Der GBA entwickelt hierzu die Kriterien der Qualitätsbeurteilung.
Die Bundesärztekammer wiederum entwickelt Richtlinien zur Qualitätssicherung für Bundesgesetze wie das Medizinproduktegesetz, das Transfusionsgesetz, das Transplantationsgesetz und das Strahlenschutzrecht. Zudem hat die Bundesärztekammer einen Ausschuss Qualitätssicherung sowie eine ständige Konferenz Qualitätssicherung eingerichtet. Während der Ausschuss aktuelle Themen berät und den Vorstand bei seiner Beschlussfassung unterstützt, koordiniert die ständige Konferenz die Aktivitäten der Landesärztekammern und sorgt für einen andauernden Informationsfluss zwischen der Bundesärztekammer und den Landesärztekammern.
Die Bundesärztekammer wirkt zudem im GBA mit und ist in den Gremien des IQWiG vertreten.
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Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2012