Ein Facharzt ist ein Arzt, der in einem bestimmten Gebiet der Medizin einen Facharzttitel erworben hat. Um einen Facharzttitel erwerben zu können, muss man als approbierter Arzt eine Weiterbildung erfolgreich abschließen und eine Prüfung vor der Ärztekammer erfolgreich bestehen. Anschließend kann man bei der zuständigen Landesärztekammer die Anerkennung als Facharzt beantragen.
Der Facharzt stellt also keinen eigenständigen Beruf, sondern lediglich eine Ausprägung des Arztberufs in einem bestimmten Gebiet dar. So wie die erfolgreiche Ausbildung zum Arzt mit der Approbation abschließt, schließt die erfolgreiche Weiterbildung des Arztes nach der Approbation mit dem Facharzttitel ab. Unabhängig von dem Erwerb des Facharzttitels ist auch der Erwerb von Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen möglich.
Die größte Gruppe der Fachärzte bilden in Deutschland übrigens die Fachärzte für Allgemeinmedizin.
Die Weiterbildung zum Facharzt ist freiwillig, gleichwohl beginnen die meisten Ärzte mit ihr unmittelbar nach der Approbation. Die Arbeitsverträge der Ärzte in der Weiterbildung sind typischerweise befristet, was nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) auch zulässig ist.
Wie die Weiterbildung zum Facharzt erfolgt, richtet sich nach den Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder. Sie regeln die Voraussetzungen für den Erwerb des Facharzttitels, die Gebiete, in denen ein Facharzttitel erworben werden kann, die Mindestdauer der Weiterbildung, das Verfahren der Anerkennung sowie die Gründe für die Zurücknahme des Titels in ihren Grundzügen.
Detailliertere und daher praktisch bedeutsamere Angaben finden sich in den Weiterbildungsordnungen der Länder, die von den Landesärztekammern erlassen werden und weitgehend der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer entsprechen.
Die Weiterbildung zum Facharzt ist danach in ca. 50 Fachgebieten möglich. Unter einem Gebiet versteht man hierbei einen definierten Teil einer Fachrichtung der Medizin (§ 2 MWBO). Die Weiterbildung hat im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum unter Anleitung dazu ermächtigter Ärzte zu erfolgen und ist angemessen zu vergüten (§ 4 MWBO). Eine Teilzeitweiterbildung ist grundsätzlich möglich, sofern sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, wobei sich die Weiterbildungszeit dann natürlich entsprechend verlängert.
Die Durchführung der Weiterbildung steht unter der Aufsicht der Landesärztekammern.
Die Weiterbildung zum Facharzt erfolgt durch Ärzte, die von der Landesärztekammer zur Weiterbildung ermächtigt worden sind.
Die Weiterbildung kann an Universitätskliniken, Universitätszentren oder sonstigen anerkannten Weiterbildungsstätten erfolgen. Typischerweise werden die leitenden Krankenhausärzte zur Weiterbildung ermächtigt. Aber auch ein niedergelassener Arzt kann eine entsprechende Ermächtigung erhalten.
Bevor die Landesärztekammer eine Ermächtigung erteilt, prüft sie, ob der Antragssteller die persönliche sowie fachliche Eignung zur Weiterbildung aufweist und ob er über die entsprechende Ausstattung, die für die Weiterbildung notwendig ist, verfügt. Nicht überprüft wird, ob dem Weiterbilder prinzipiell genügend Zeit für die Weiterbildung zur Verfügung steht. Übrigens soll es genügen, wenn der Weiterbilder an 85 Tagen im Jahr jeweils zwei Stunden Zeit für die Weiterbildung hat.
Die Kammern können die Weiterbildungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht beschränken. Darüber hinaus haben die Kammern das Recht, die Befugnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen (§ 7 MWBO).
Kommt es zum Streit über die Erteilung bzw. den Widerruf einer Weiterbildungsbefugnis, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Da den Kammern hinsichtlich der Ermächtigung aber ein sogenannter Beurteilungsspielraum zukommt, können die Gerichte nur überprüfen, ob die Kammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Rechte und Pflichten gehandelt hat. Dies hat sie zum Beispiel nicht, wenn sie sich bei der Ablehnung einer Ermächtigung darauf beruft, dass der Antragssteller ohnehin keine Zeit zur Ausbildung hat.
Der Weiterbilder ist verpflichtet, den Arzt an der erforderlichen Zahl von Operationen und fachverbundenen Röntgendiagnosen teilnehmen zu lassen. Diese Pflicht folgt aus dem Recht der Ärzte in der Weiterbildung, nämlich dass ihre Weiterbildung den Voraussetzungen der Weiterbildungsordnung des jeweiligen Landes entspricht.
Allerdings haben die Weiterbilder auch die Pflicht, den Facharztstandard zu gewährleisten. Teilt ein Weiterbilder daher einen Arzt in der Weiterbildung zu einer Tätigkeit ein, die dieser noch nicht beherrscht, kann er sich strafbar machen.
Zudem ist der Weiterbilder verpflichtet, dem Arzt in der Weiterbildung Zeugnisse über die Weiterbildung auszustellen, die dieser der Landesärztekammer vorlegen kann. Entstehen hierüber Streitigkeiten, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Nicht zu verwechseln sind diese Weiterbildungszeugnisse aber mit den Arbeitszeugnissen des Assistenzarztes.
Zu den rechtlichen Möglichkeiten, die ein Arzt in der Weiterbildung hat, wenn sie nicht ordnungsgemäß verläuft, siehe Assistenzarzt.
Grundsätzlich ist die Anerkennung als Facharzt nur möglich, wenn der Antragssteller Mitglied der jeweiligen Ärztekammer ist.
Das Verfahren über die Anerkennung ist in den §§ 11 ff. MWBO geregelt. Der Antragssteller muss mittels seiner Zeugnisse nachweisen, dass er die Anforderungen an seine Weiterbildung in fachlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt hat. Ist dies der Fall, wird er zu einer Prüfung eingeladen, nach deren Bestehen ihm der Facharzttitel verliehen wird.
Besteht er die Prüfung nicht, kann seine Weiterbildungszeit um 3 Monate bis 2 Jahre verlängert werden, er zu einer Wiederholungsprüfung eingeladen werden, bei der er bestimmte Kenntnisse nachzuweisen hat oder ihm Auflagen gemacht werden, die er der Kammer nachzuweisen hat.
Gegen die Ablehnung der Zulassung zum Facharzt kann der Antragssteller Klage erheben. Zuständig ist auch hier das Verwaltungsgericht.
Nein, grundsätzlich darf jeder Arzt nur einen Facharzttitel besitzen. Um die Ärzte damit aber nicht unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit einzuschränken, sind zumindest in verwandten Gebieten auch mehrere Facharzttitel zulässig.
Die Gebiete, in denen ein Facharzttitel erworben werden kann, sollen hier nicht alle aufgezählt werden, denn eine vollständige Liste wäre zu umfangreich (über 50 Facharztgebiete). Sie können die Gebiete jedoch der Weiterbildungsordnung Ihres Bundeslandes entnehmen. Die Weiterbildungsordnung finden Sie auf den Webseiten der Landesärztekammer (z.B. Berlin).
Die Gebiete sind dennoch bundesweit überwiegend einheitlich geregelt, weil alle Weiterbildungsordnungen sich an der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer orientieren. In Abschnitt B dieser Musterweiterbildungsordnung werden alle Gebiete, auf denen die Qualifikation zum Facharzt erfolgen kann, aufgezählt. Sie finden die aktuelle Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer hier.
Neben den allgemein bekannten Facharztgebieten wie Augenheilkunde, Allgemeinmedizin, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Frauenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Urologie und Psychiatrie tauchen dort auch seltener anzutreffenden Gebiete wie Rheumatologie, Arbeitsmedizin, Hygiene und Umweltmedizin, Pathologie, Klinische Pharmakologie und Strahlentherapie auf.
Nach Erwerb des Facharzttitels kann sich der entsprechende Arzt entweder als "Facharzt für Chirurgie" oder mit der Kurzform "Chirurg" bezeichnen. Er darf diesen Titel auch auf seinen Praxisschildern und Briefbögen angeben (§ 17 Abs. 2 MWBO). Als Facharzt ist der Arzt nun verpflichtet, seine Fachgebietsgrenzen einzuhalten. Das bedeutet, dass er nur in „seinem“ Gebiet tätig werden darf. Ausnahmen bilden die Urlaubsvertretung und Notfälle.
Entwickeln sich allerdings neue Methoden im jeweiligen Fachgebiet dürfen sie natürlich auch von Fachärzten, die ihren Titel vor Bekanntwerden dieser Methode erwarben, angewandt werden. Um den sogenannten Facharztstandard (siehe dazu nächste Frage) einzuhalten, können sie sogar dazu verpflichtet sein, wenn diese Methode das beste Heilmittel darstellt.
Weiterhin hat der Facharzt das Recht, sich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Facharzt zu bezeichnen. Der Facharzttitel gilt damit bundesweit auch in Bundesländern, die einen entsprechenden Facharzt in ihrer Weiterbildungsordnung eventuell nicht vorsehen.
Der Facharztstandard hat mit der formellen Ernennung zum Facharzt nichts zu tun. Der Begriff beschreibt die dem Patienten geschuldete Sorgfalt bei der ärztlichen Behandlung.
Es wird verlangt, dass jeder Arzt so handelt, wie es ein verständiger Facharzt des jeweiligen Gebietes nach den aktuellen medizinischen Standards unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt täte. Der Facharztstandard gilt für alle Ärzte, und zwar auch schon vor der Weiterbildung zum Facharzt. Mit anderen Worten auch ein Assistenzarzt hat den Facharztstandard als erforderlichen Sorgfaltsmaßstab bei jeder Behandlung einzuhalten (vgl. Stichwort Assitenzarzt - Gilt der Facharztstandard auch für Assistenzärzte?).
Fachärzte setzen demnach die geltenden medizinischen Maßstäbe für ihr Fachgebiet. Daraus folgt wiederum, dass ein Arzt, wenn er nicht nur oberflächlich in einem Fachgebiet tätig wird und keinen entsprechenden Facharzttitel besitzt, einen Facharzt des jeweiligen Gebiets hinzuziehen muss.
Ob der Facharzttitel in Deutschland anerkannt wird, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt und in welchem Land er den Titel erworben hat. Zuständig für die Anerkennung ist die Landesärztekammer.
Wurde der Facharzttitel von einem EU-Bürger in einem der Länder der EU, der anderen Vertragsstaaten der EWR oder der Schweiz erworben, so wird der Titel entsprechend § 18 MWBO grundsätzlich anerkannt.
Hat ein EU-Bürger den Titel in einem Drittstaat (außerhalb der EU und Vertragsstaaten sowie der Schweiz, z.B. USA, Ungarn) erlangt oder handelt es sich um einen Nicht-EU-Bürger, so sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Einzelfall zu prüfen. In Abhängigkeit von den geltenden Regeln der Weiterbildungsordnung des Landes kann die Gleichwertigkeit der Ausbildungen festgestellt werden, eine Ausgleichsprüfung abgelegt werden oder wenigsten Teile der Weiterbildung im Ausland auf die Weiterbildung im Inland angerechnet werden.
Die Schwerpunktbezeichnung beschreibt eine weitere Spezialisierung des Facharztes in seinem Fachgebiet. Bspw. kann sich ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in den Bereichen „Gynäkologische Onkologie“ oder „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ spezialisieren.
Nach § 2 Abs. 3 der MWBO beschränkt die Spezialisierung (anders als der Erwerb des Facharzttitels) den Arzt nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit in den anderen Bereichen seines Fachgebietes.
Nicht jedes Fachgebiet ist so umfangreich, dass eine Spezialisierung möglich ist, so dass Schwerpunktbezeichnungen nur in einigen Fachgebieten erworben werden können.
Die Zusatzbezeichnung unterscheidet sich von einem Schwerpunkt dadurch, dass sie nicht auf ein bestimmtes Facharztgebiet beschränkt ist. Alle Fachärzte können die Zusatzbezeichnung „Allergologie“ oder „Homöopathie“ erwerben. Es gibt aber auch Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Fachärzten vorbehalten sind (z.B. „Intensivmedizin“ von Chirurgen, Internisten, Neurologen u.a.) oder sogar nur von einem bestimmten Facharzt erworben werden können (z.B. „Kinder-Gastroentrologie“ von einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin)
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Letzte Überarbeitung: 9. Februar 2011