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Medizinrecht von A bis Z: Krankenpfleger




Informationen zum Thema Krankenpfleger

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Beruf des Krankenpflegers als Pflegekraft im ambulanten und stationären Bereich. Die neuere Bezeichnung lautet Gesundheits- und Krankenpfleger. Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester" darf jedoch weiterhin geführt werden.

Der Artikel erklärt Aufgaben und Funktionen des Krankenpflegers. Er erläutert die Weiterbildungsmöglichkeiten und Anforderungen an eine verantwortliche Pflegefachkraft.

Schließlich wird die Haftung für Schäden im Aufgabenbereich des Krankenpflegers besprochen.

von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin

Wer ist Krankenpfleger?

Die Bezeichnung für diesen Gesundheitsfachberuf muss heute richtig lauten: Gesundheits- und Krankenpfleger. Krankenpfleger und Krankenschwestern, die ihre Ausbildung vor Einführung des neuen Krankenpflegegesetzes (KrPflG) zum 1. Januar 2004 abgeschlossen haben, dürfen jedoch zwischen der alten und neuen Bezeichnung wählen.

Diese ausgebildete Pflegefachkraft darf Patienten und Pflegebedürftige in einem stationären oder ambulanten Umfeld eigenständig pflegen, beobachten, betreuen und beraten. Ihr obliegt auch die Dokumentation und Auswertung der betreuenden Maßnahmen.

Zu den wichtigen Kompetenzen des Krankenpflegers zählen die Durchführung und Assistenz ärztlicher Anordnungen und Maßnahmen.

Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es für Krankenpfleger?

Für Krankenpfleger gibt es vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten. Dazu zählen vor allem fachbezogene Weiterbildungen, z.B.

  • Intensivpflege und Anästhesie,
  • Hygiene,
  • Onkologische Pflege,
  • Palliativ- und Hospizpflege sowie
  • Leitung einer Funktionseinheit (auch: Pflegedienstleitung, PDL).

Schließlich können Krankenpfleger wirtschaftliche, pädagogische oder pflegewissenschaftliche Qualifikationen erlangen.

In der Praxis von großer Bedeutung ist die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Krankenpfleger eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vorweisen können.

Von dem Erfordernis der gesetzlichen Mindeststundenzahl der Weiterbildung von 460 Stunden nach § 71 Abs. 3 Satz 6 SGB XI kann im Einzelfall abgesehen werden.

Gibt es Ausnahmen von dem Erfordernis der zweijährigen Berufserfahrung für den Erwerb der Qualifikation „verantwortliche Pflegefachkraft“?

Nein. Die Berufserfahrung muss insgesamt mindestens zwei Jahre betragen. Allerdings kann die sog. „Rahmenfrist“ von fünf Jahren auf maximal acht Jahre verlängert werden, wenn die Pflegekraft

  1. wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
  2. als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
  3. an einem betriebwirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.

Welche medizinischen Tätigkeiten darf ein Krankenpfleger ausüben?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arzt einer Pflegeperson keine medizinischen Aufgaben übertragen darf, die sie überfordern. Er muss die Durchführung stets überwachen.

Es muss stets anhand der einzelnen Maßnahme und dem Gesundheitszustand des Patienten entschieden werden, ob ein Krankenpfleger eine bestimmte Maßnahme vornehmen darf (z.B. Durchführung einer Injektion).

Wer haftet, wenn ein Krankenpfleger Aufgaben wahrnimmt, die ihn überfordern und dadurch ein Schaden entsteht?

Werden in einem Krankenhaus Aufgaben an nicht ausreichend qualifiziertes Personal delegiert, so haftet der Krankenhausträger für den entstandenen Schaden, z.B. bei Delegation der vorgeburtlichen Überwachung einer Schwangeren und des ungeborenen Kindes (CTG) an eine Nachtschwester.

Der Krankenhausträger, die leitende Pflegeeinrichtung oder der verantwortliche Arzt haftet für solche Schäden, die aufgrund mangelnder Koordination oder Kontrolle eintreten.

Der einzelne Krankenpfleger kann wegen eines sog. Übernahmeverschuldens für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn er entsprechend seinen Fähigkeiten hätte erkennen müssen, dass er die Maßnahme nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführen kann. So ist dem Pflegepersonal z.B. in Fällen von medizinischen Komplikationen auferlegt, den zuständigen Arzt zu verständigen und – sofern keine akute Gefährdung vorliegt – dessen Eintreffen abzuwarten.

Wo finden Sie mehr zum Thema Krankenpfleger?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Krankenpfleger interessieren könnten, finden Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie sich als Krankenpfleger in der Ausbildung oder in einer Anstellung bei einem Krankenhaus oder einer Pflegeinrichtung befinden oder sich mit einem Pflegedienst selbständig gemacht haben beraten und vertreten wir Sie gern.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir:

  • ggfs. Ihren Arbeitsvertrag

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Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2012

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Tarifvertrag:

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