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Medizinrecht von A bis Z: Krankenpfleger |
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Informationen zum Thema Krankenpfleger
Hensche Rechtsanwälte
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Beruf des Krankenpflegers als Pflegekraft im ambulanten und stationären Bereich. Die neuere Bezeichnung lautet Gesundheits- und Krankenpfleger. Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester" darf jedoch weiterhin geführt werden.
Der Artikel erklärt Aufgaben und Funktionen des Krankenpflegers. Er erläutert die Weiterbildungsmöglichkeiten und Anforderungen an eine verantwortliche Pflegefachkraft.
Schließlich wird die Haftung für Schäden im Aufgabenbereich des Krankenpflegers besprochen.
von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin
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Die Bezeichnung für diesen Gesundheitsfachberuf muss heute richtig lauten: Gesundheits- und Krankenpfleger. Krankenpfleger und Krankenschwestern, die ihre Ausbildung vor Einführung des neuen Krankenpflegegesetzes (KrPflG) zum 1. Januar 2004 abgeschlossen haben, dürfen jedoch zwischen der alten und neuen Bezeichnung wählen.
Diese ausgebildete Pflegefachkraft darf Patienten und Pflegebedürftige in einem stationären oder ambulanten Umfeld eigenständig pflegen, beobachten, betreuen und beraten. Ihr obliegt auch die Dokumentation und Auswertung der betreuenden Maßnahmen.
Zu den wichtigen Kompetenzen des Krankenpflegers zählen die Durchführung und Assistenz ärztlicher Anordnungen und Maßnahmen.
Für Krankenpfleger gibt es vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten. Dazu zählen vor allem fachbezogene Weiterbildungen, z.B.
- Intensivpflege und Anästhesie,
- Hygiene,
- Onkologische Pflege,
- Palliativ- und Hospizpflege sowie
- Leitung einer Funktionseinheit (auch: Pflegedienstleitung, PDL).
Schließlich können Krankenpfleger wirtschaftliche, pädagogische oder pflegewissenschaftliche Qualifikationen erlangen.
In der Praxis von großer Bedeutung ist die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Krankenpfleger eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vorweisen können.
Von dem Erfordernis der gesetzlichen Mindeststundenzahl der Weiterbildung von 460 Stunden nach § 71 Abs. 3 Satz 6 SGB XI kann im Einzelfall abgesehen werden.
Nein. Die Berufserfahrung muss insgesamt mindestens zwei Jahre betragen. Allerdings kann die sog. „Rahmenfrist“ von fünf Jahren auf maximal acht Jahre verlängert werden, wenn die Pflegekraft
- wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes nicht erwerbstätig war,
- als Pflegeperson nach § 19 eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat oder
- an einem betriebwirtschaftlichen oder pflegewissenschaftlichen Studium oder einem sonstigen Weiterbildungslehrgang in der Kranken-, Alten oder Heilerziehungspflege teilgenommen hat, soweit der Studien- oder Lehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss beendet worden ist.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arzt einer Pflegeperson keine medizinischen Aufgaben übertragen darf, die sie überfordern. Er muss die Durchführung stets überwachen.
Es muss stets anhand der einzelnen Maßnahme und dem Gesundheitszustand des Patienten entschieden werden, ob ein Krankenpfleger eine bestimmte Maßnahme vornehmen darf (z.B. Durchführung einer Injektion).
Werden in einem Krankenhaus Aufgaben an nicht ausreichend qualifiziertes Personal delegiert, so haftet der Krankenhausträger für den entstandenen Schaden, z.B. bei Delegation der vorgeburtlichen Überwachung einer Schwangeren und des ungeborenen Kindes (CTG) an eine Nachtschwester.
Der Krankenhausträger, die leitende Pflegeeinrichtung oder der verantwortliche Arzt haftet für solche Schäden, die aufgrund mangelnder Koordination oder Kontrolle eintreten.
Der einzelne Krankenpfleger kann wegen eines sog. Übernahmeverschuldens für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn er entsprechend seinen Fähigkeiten hätte erkennen müssen, dass er die Maßnahme nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführen kann. So ist dem Pflegepersonal z.B. in Fällen von medizinischen Komplikationen auferlegt, den zuständigen Arzt zu verständigen und – sofern keine akute Gefährdung vorliegt – dessen Eintreffen abzuwarten.
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Wenn Sie sich als Krankenpfleger in der Ausbildung oder in einer Anstellung bei einem Krankenhaus oder einer Pflegeinrichtung befinden oder sich mit einem Pflegedienst selbständig gemacht haben beraten und vertreten wir Sie gern.
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Letzte Überarbeitung: 13. Juli 2012
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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