Krankenhausrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
 
   Rechtsanwaltskanzlei
   Krankenhausrecht aktuell
   Medizinrecht von A bis Z
      Medizinrecht - A
      Medizinrecht - B
      Medizinrecht - C
      Medizinrecht - D
      Medizinrecht - E
      Medizinrecht - F
      Medizinrecht - G
      Medizinrecht - H
      Medizinrecht - I
      Medizinrecht - K
      Medizinrecht - L
      Medizinrecht - M
      Medizinrecht - O
      Medizinrecht - P
      Medizinrecht - Q
      Medizinrecht - R
      Medizinrecht - S
      Medizinrecht - V
      Medizinrecht - W
      Medizinrecht - Z
      Krankheitslexikon
   Gesetze
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen

Mitgliedschaften:







Medizinrecht von A bis Z: Patientenverfügung




Informationen zum Thema Patientenverfügung

Hensche Rechtsanwälte

Dieser Artikel befasst sich mit dem Thema Patientenverfügung. Bei dem Thema Patientenverfügung müssen rechtliche, ethische und medizinische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nur sehr schwer voneinander zu trennen sind. Dieser Beitrag versucht dennoch sich ausschließlich den rechtlichen Voraussetzungen zu widmen.

Zu den rechtlichen Fragen zählen die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung. Es wird erklärt, für welche Situationen eine Patientenverfügung überhaupt bestimmt ist und wer an die Verfügung gebunden ist. Es werden die Voraussetzungen und Folgen einer wirksamen Patientenverfügung aufgezeigt. Zum Schluss wird erläutert, ob eine Patientenverfügung widerrufbar ist und wie lange sie gültig bleibt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Seit Mitte des Jahres 2009 enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Definition der Patientenverfügung.

Nach § 1901a BGB handelt es sich dabei um

  • die schriftliche Festlegung
  • eines einwilligungsfähigen Volljährigen
  • über die Entscheidung, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
  • für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit einwilligt oder sie untersagt.

Mit anderen Worten, jeder kann auf ein Blatt Papier in eigenen Worten aufschreiben, welche ärztliche Behandlung er sich für den Fall einer zukünftigen Krankheit, die ihm das Bewusstsein raubt oder es trübt, wünscht. Nach dem Gesetzestext handelt es sich bei diesem Blatt Papier, auf dem ein Volljähriger Ausführungen zu ärztlichen Eingriffen im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit macht, um eine gültige Patientenverfügung. Allerdings wird für die Gültigkeit außerdem noch gefordert, dass

  • "bestimmte" Maßnahmen genannt werden und
  • die geäußerten Wünsche noch der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen.

Die Patientenverfügung wird manchmal auch als Patiententestament bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch irreführend, weil ein Testament erst mit dem Tod des Verfassers Wirkung entfaltet, die Patientenverfügung aber schon vorher gilt.

Wozu dient die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung dient dazu, den Widerspruch zwischen der Verpflichtung des Arztes zur Lebensrettung und dem Recht des Patienten selbst darüber bestimmen zu können, wann und wie lange er leben und sterben möchte.

Die Patientenverfügung erlaubt es jedem Bürger festzuhalten, welche Behandlung er bei welcher Erkrankung wünscht. Diese Möglichkeit ist Ausfluss des Grundrechts auf Selbstbestimmung.

Kann die Patientenverfügung auch mündlich erfolgen?

Die Vorschrift § 1901a BGB Abs. 1 BGB spricht von einer „schriftlichen Festlegung“. Schriftlich bedeutet nach § 126 BGB mit der Unterschrift des Erklärenden versehen.

Allerdings kann auch einer mündlichen Patientenverfügung über § 1901a Abs. 2 BGB zur Geltung verholfen werden. Der Arzt ist verpflichtet eine nicht unterschriebene oder mündliche Erklärung in seine Überlegungen zur Behandlung des Patienten einfließen zu lassen.

Was bedeutet einwilligungsfähig im Sinne von § 1901a BGB?

Die Einwilligungsfähigkeit ist bei jedem Menschen gegeben, der in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und danach zu handeln. Bei einer geistig gesunden Person über 18 Jahren ist dies regelmäßig der Fall. Bei Minderjährigen ist auf den Einzelfall abzustellen. Näheres erfahren Sie auch unter dem Stichwort Einwilligungsfähigkeit.

Für welche Krankheitsfälle gilt die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung gilt nicht allein für Krankheiten, die definitiv zum Tod führen. Sie wird allerdings überwiegend dafür genutzt.

Die meisten Patientenverfügungen beziehen sich auf Krankheitsverläufe, die verbunden sind mit einer Bewusstseinsausschaltung oder Bewusstseinstrübung und einen in absehbarer Zeit schmerzvoll oder von großer Not begleiteten Sterbeprozess.

An wen richtet sich die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung richtet sich an jeden, der mit der Behandlung des Patienten zum Zeitpunkt seiner Einwilligungsunfähigkeit betraut ist. Adressaten einer Patientenverfügung sind damit in erster Linie Ärzte, aber auch Pfleger, Bevollmächtigte und Betreuer des Patienten.

Welche medizinischen Maßnahmen können abgelehnt werden?

Prinzipiell kann der Patient auf jede Behandlungsmaßnahme verzichten, auch wenn dieser Verzicht objektiv unvernünftig ist (z.B. Verzicht auf Bluttransfusion von Zeugen Jehovas). Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten stellt eine Körperverletzung dar. Dieser Patientenwille ist aber nur insoweit verbindlich, als er sich gegen Maßnahmen richtet, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen. Verlangt der Patient getötet zu werden, so darf der Arzt diesem Verlangen nach direkter Sterbehilfe wegen § 216 StGB nicht Folge leisten.

In der Praxis werden in der Patientenverfügung für den Fall einer tödlich verlaufenden Krankheit, die das Bewusstsein ausschaltet und unabänderlich zum Tode führt, solche diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen abgelehnt, die letztlich nur dazu dienen, dass Leben künstlich zu verlängern.

Was passiert, wenn der Patient den konkret aufgetretenen Krankheitszustand in der Patientenverfügung nicht berücksichtigt hat?

Geht der Wille des Patienten aus seiner Verfügung nicht genau hervor, entfaltet sie keine rechtliche Bindung.

Sie stellt dann ein starkes Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten dar. Ist ein Patient nämlich nicht in der Lage, seinen Willen zu bekunden, müssen Ärzte, um ihn behandeln zu dürfen, auf seine mutmaßliche Einwilligung abstellen. Das heißt, sie müssen erforschen, was der Patient gewollt hätte. Dafür ist zum einen auf frühere Aufzeichnungen des Patienten abzustellen (und damit dann auch auf die Patientenverfügung), zum anderen sind seine Angehörigen bzw. Betreuer zu befragen.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, müssen der Betreuer oder der Bevollmächtigte des Patienten, entscheiden, ob der Patient künstliche lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt hätte.

Dabei müssen sie schriftliche und mündliche Aussagen in der Vergangenheit, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen des Patienten berücksichtigen (§ 1901a Abs. 2 Satz 3 BGB). Außerdem sollen sich – soweit erreichbar – die Angehörigen zu diesen Fragen äußern und Stellung beziehen können (§ 1901b Abs. 2 BGB).

Fehlt es hierzu an jeglichen Anhaltspunkten, so muss im Rahmen des „mutmaßlichen Willens“ im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Patient sich für das Leben entscheidet (in dubio pro vita).

Wer kann Bevollmächtigter sein?

Der Bevollmächtigte ergibt sich aus der Vorsorgevollmacht des Patienten. In der Regel werden als Bevollmächtigte Personen ausgewählt, zu denen der Patient ein enges Vertrauensverhältnis besitzt. In der Praxis handelt es sich zumeist um nahe Verwandte oder sonstige Vertrauenspersonen.

Wer kann Betreuer sein?

Nach § 1897 BGB kommen nachrangig zu einer vom Patienten vorgeschlagenen Person insbesondere der Ehegatte, Kinder, Eltern, Lebenspartner, Lebensgefährte und sonstige Personen mit verwandtschaftlicher oder persönlicher Bindung in Betracht. Der Personenkreis von Bevollmächtigten und Betreuern unterscheidet sich in der Praxis also kaum.

Wann und wie kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos und mündlich widerrufen werden. Der Widerruf muss nicht einmal artikuliert werden, sondern es genügt ein Zeichen, z.B. Kopfnicken, auf eine entsprechende Frage des Arztes.

Können Entscheidungen des Bevollmächtigten, Betreuers oder Arztes gerichtlich angefochten werden?

Eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen ist dann möglich, wenn zwischen Arzt und Patientenvertreter keine Übereinstimmung darüber besteht, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung bzgl. einer medizinischen Maßnahme dem Willen (bzw. dem mutmaßlichen Willen) des Patienten entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

Wie lange bleibt eine Patientenverfügung gültig?

Teilweise wird gefordert, dass eine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen bestätigt werden müsste. Meist ist von einem Zeitraum zwischen sechs Monaten und fünf Jahren die Rede. Diese Ansicht ist allerdings wenig verständlich. Denn andere schriftlich festgehaltene Erklärungen, wie zum Beispiel das Testament, müssen auch nicht in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Eine Patientenverfügung bleibt vielmehr bis zu ihrem Widerruf gültig.

Wo erfahren Sie mehr zum Thema Patientenverfügung?

Mehr Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Thema Patientenverfügung interessieren könnten, erfahren Sie hier:

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Privatperson eine Patientenverfügung erstellen möchten, unterstützen wir sie gern. In der Regel ist es unerlässlich die Patientenverfügung mit einem Arzt oder einem Anwalt zu beraten.

Wenn Sie als Arzt, Pfleger, Betreuer oder Angehöriger eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten vor einem rechtlichen Problem stehen, beraten und vertreten wir Sie gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nicht nach außen in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit dem Arzt, Betreuer, Pfleger oder Angehörigen.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

• ggfs. eine Patientenverfügung
• ggfs. sämtliche Unterlagen, die Krankeitsverlauf und Behandlung dokumentieren


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 6. Juli 2012

© 2008 - 2011:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 - 0
Telefax: 030 - 26 39 62 - 499
E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Krankenhausrecht aktuell:


Arbeitsmarkt:

Pflegeberufe sind kein Pflegefall

Meldung vom 07.03.2016
(dpa)

Krankenkassen:

Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro Rücklagen

Meldung vom 11.06.2012 (dpa)

Finanzierung:

Fachkräftemangel im Krankenhaus

Meldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)

Kartellrecht:

Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegen

Meldung vom 14.05.2012 (dpa)

Individuelle Gesundheitsleistungen:

Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützen

Meldung vom 10.05.2012 (dpa)

Krankenkassen:

Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstrecken

Meldung vom 23.04.2012 (dpa)

Datenschutz:

Keine neue elektronische Gesundheitskarte

Meldung vom 19.04.2012 (ots)

Organspende:

Für Herztransplantationen fehlen Organspender

Meldung vom 17.04.2012 (dpa)

Körperverletzung:

Therapeutischer Einsatz verbotener Drogen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10

Steuern:

Keine Steuerbefreiung für Rufbereitschaftsvergütung

Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B

Kontrollpflichten:

Eine Rehaklinik ist kein Hotel

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08

Oberarzt:

Anspruch auf Beschäftigung

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10

Kündigung:

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10

Tarifvertrag:

"Oberarzt" ist nicht gleich Oberarzt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09

Tarifvertrag:

Bezugnahmeklausel auf BAT führt nicht zur Anwendung des TV-Ärzte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09

Privatisierung von Krankenhäusern:

Klage des Betriebsrates unzulässig

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10

Liquidationsbeteiligung:

Kein Anspruch auf Liquidationsbeteiligung

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09

Behandlungsfehler:

BGH: Körperverletzung mangels Aufklärung über Wundbehandlung mit Zitronensaft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10

Chefarzt:

Chefarzt kein leitender Angestellter

BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08

Arzneimittelhaftung:

Herzinfarkt durch Arzneimittel?

BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09

Dekubitus:

Sachgerechte Behandlung eines Druckgeschwürs (Dekubitus)

OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08

Schmerzensgeld:

Bruch statt Prellung

BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06

Oberarzt:

TV-Ärzte: Eingruppierung als Oberarzt

BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08

Hier finden Sie mehr:
mehr
 
Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay