Landesärztekammern sind Organisationen der Ärzte in den einzelnen Bundesländern. Sie sind sogenannte Körperschaften des öffentlichen Rechts, das heißt, es sind Organisationen, die auf staatlicher Anordnung beruhen. Sie werden nämlich aufgrund der Heilberufs- bzw. Kammergesetze des jeweiligen Bundeslandes errichtet. (Bei der Bundesärztekammer handelt es sich im Gegensatz dazu nicht um eine staatlich geforderte Institution, sondern nur um einen privaten Zusammenschluss der Landesärztekammern in Form eines sogenannten nicht rechtsfähigen Vereins.)
Derzeit gibt es in Deutschland bei 16 Bundesländern 17 Landesärztekammern. Dies liegt daran, dass es eine für Nordrhein und eine für Westfalen-Lippe gibt. Eine Liste der Kammern inklusive der Kontaktinformationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer oder durch einen Klick hier.
Für Zahnärzte, Tierärzte und psychologische Psychotherapeuten gibt es übrigens eigene Kammern.
Die Landesärztekammern bestehen aus Organen und Mitgliedern.
Die Organe sind die Kammerversammlung und der Vorstand bzw. der Präsident. Die Kammerversammlung beschließt die Satzungen der Landesärztekammer, der Vorstand vertritt die Kammer nach außen und nimmt ihre laufenden Geschäfte wahr. Die Kammerversammlung wird nach den Vorgaben des jeweiligen Heilberufs- bzw. Kammergesetzes gewählt, wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kammer.
Die Mitglieder sind die Ärzte, die in dem jeweiligen Bundesland tätig sind bzw. ihren Wohnsitz haben. Ihre Mitgliedschaft in der Kammer ist Pflicht. Für den Beginn der Mitgliedschaft wird in der Regel auf die Approbation (Zulassung als Arzt), in manchen Bundesländern aber auch auf die tatsächliche Ausübung des Berufs abgestellt. Der Verlust der Approbation führt auch den Verlust der Kammermitgliedschaft mit sich. Übt ein Arzt seinen Beruf an mehreren Orten aus, kann er unter Umständen auch zur Mitgliedschaft in mehreren Kammern verpflichtet sein.
Hinsichtlich der meisten ihrer Aufgaben haben die Landesärztekammern eine sogenannte Selbstverwaltungsbefugnis. Das bedeutet, dass sie diese Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Zu den Aufgaben der Selbstverwaltung gehört es, die Pflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung zu regeln und ihre Einhaltung zu überwachen, die Interessen der Ärzte in der Öffentlichkeit zu vertreten und Versorgungswerke und Fürsorgeeinrichtungen zu gründen und zu erhalten. Des Weiteren müssen die Landesärztekammern die Fortbildung ihrer Mitglieder fördern, ihre Weiterbildung sowie das Prüfungs- und Anerkennungsverfahren regeln und Streitigkeiten zwischen Ärzten schlichten. Letzteres geschieht durch Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen. Zuletzt sind die Landesärztekammern auch verpflichtet, in der sprechstundenfreien Zeit einen Notdienst einzurichten und bekannt zu machen.
Ob die Landesärztekammern ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen unterliegt der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde, die auf der Grundlage des jeweiligen Heilberufs- und Kammergesetzes der Länder erschaffen wird. Aufgrund der oben erläuterten Selbstverwaltungsbefugnis der Landesärztekammern kontrolliert diese Aufsichtsbehörde aber nur, ob die Kammern sich an das Gesetz halten (sogenannte Rechtsaufsicht) und nicht, ob die Maßnahmen der Kammern auch zweckmäßig sind (sogenannte Fachaufsicht). Ausfluss des Aufsichtsrechts ist es, dass die Behörde gegenüber der Kammer ein Recht auf Informationen hat und die Kammer ihrerseits verpflichtet ist, diese Informationen zu erteilen.
Darüber hinaus nehmen die Landesärztekammern aber auch Aufgaben außerhalb ihrer Selbstverwaltungsbefugnis, nämlich staatlich übertragene Aufgaben wahr. Dazu zählen der Strahlenschutz, die Approbationserteilung sowie ihr Entzug. Bezüglich dieser Aufgaben untersteht die Kammer nicht nur einer Rechts- sondern auch einer Fachaufsicht. Die Landesärztekammern sind auch befugt, Satzungen zu erlassen. So erlassen sie die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Fortbildungsordnung sowie die Notdienstordnung. Grundlage für den Erlass dieser Ordnungen sind die jeweiligen Heilberufsgesetze der Bundesländer.
Die Landesärztekammern finanzieren sich durch den Beitrag, den ihre Mitglieder an sie zahlen müssen. Rechtliche Grundlage für die Erhebung des Beitrags sind wiederum die Kammer- bzw. Heilberufsgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Die Beitragshöhe bemisst sich an dem, was im Rahmen der Einkommenssteuerpflicht als Einkommen gewertet wird. Der Beitrag ist daher auch für verschiedene Gruppen von Ärzten unterschiedlich hoch.
Übrigens, die Kopplung der Beitragshöhe an die Höhe des Einkommens ist zulässig und kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.07.1989, 1 B 109/89). Laut der Rechtssprechung muss die Beitragshöhe aber jedenfalls dem Vorteil entsprechen, der dem Arzt aus seiner Mitgliedschaft in der Kammer erwächst.
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Letzte Überarbeitung: 1. Juni 2012