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Gesetze: Schlussbestimmungen |
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Art. 18 Schlussbestimmungen
(1) |
a) |
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen,
oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner
mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen; dabei
sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die von der Richtlinie
vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
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b) |
i) |
Es ist einem Mitgliedstaat jedoch freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden,
wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt,
dass
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kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des
in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb
eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat
sich hierzu bereit erklärt;
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- |
keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit
ist, eine solche Arbeit zu leisten;
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der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt, die eine
solche Arbeit leisten;
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die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die
aus Gründen der Sicherheit und/oder des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer
die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Hoechstarbeitszeit
unterbinden oder einschränken können;
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der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber unterrichtet,
welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des
in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb
eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.
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Vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab dem in Buchstabe a) genannten
Zeitpunkt überprüft der Rat anhand eines Vorschlags der Kommission, dem
ein Evaluierungsbericht beigefügt ist, die Bestimmungen unter dieser Ziffer
und befindet über das weitere Vorgehen.
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ii) |
Auch für die Anwendung des Artikels 7 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt,
eine Übergangszeit von höchstens drei Jahren ab dem in Buchstabe a) genannten
Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, unter der Bedingung, dass während dieser
Übergangszeit
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jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von drei Wochen
nach Maßgabe der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder
nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehenen Bedingungen für
dessen Inanspruchnahme und Gewährung erhält und
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der bezahlte Jahresurlaub von drei Wochen außer im Falle der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt
wird.
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c) |
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
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(2) |
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten der Bezugnahme.
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(3) |
Unbeschadet des Rechtes der Mitgliedstaaten, je nach der Entwicklung
der Lage im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften
sowie Vertragsvorschriften zu entwickeln, sofern die Mindestvorschriften
dieser Richtlinie eingehalten werden, stellt die Durchführung dieser Richtlinie
keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes
dar.
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(4) |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden
Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.
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(5) |
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht
über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis und
geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
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Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat,
den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
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(6) |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts-
und Sozialausschuss alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser
Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 vor.
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Letzte Überarbeitung: 24. April 2007
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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