|
|
Gesetze: Abweichungen |
|
|
Art. 17 Abweichungen
(1) |
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit
und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den
Artikeln 3, 4, 5, 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der
besonderen Merkmale der ausgeuebten Tätigkeit nicht gemessen und/oder
nicht im voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt
werden kann, und zwar insbesondere in bezug auf nachstehende Arbeitnehmer:
|
|
|
a) |
leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis;
|
|
|
b) |
Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind;
|
|
|
c) |
Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften
beschäftigt sind.
|
(2) |
Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen
Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen
Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern
abgewichen werden:
|
|
2.1. |
von den Artikel 3, 4, 5, 8 und 16:
|
|
|
a) |
bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz
und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine Entfernung zwischen
verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind;
|
|
|
b) |
für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch
die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen
zu gewährleisten, und zwar insbesondere in bezug auf Wachpersonal oder
Hausmeister oder Wach- und Schließunternehmen;
|
|
|
c) |
bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kontinuität
des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muß, und zwar insbesondere
bei
|
|
|
|
i) |
Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder
ähnlichen Einrichtungen, Heimen sowie Gefängnissen,
|
|
|
|
ii) |
Hafen- und Flughafenpersonal,
|
|
|
|
iii) |
Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematographischer Produktion,
Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,
|
|
|
|
iv) |
Gas-, Wasser- oder Stromversorgungsbetrieben, Hausmüllabfuhr oder Verbrennungsanlagen,
|
|
|
|
v) |
Industriezweigen, in denen der Arbeitsprozeß aus technischen Gründen
nicht unterbrochen werden kann,
|
|
|
|
vi) |
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
|
|
|
|
vii) |
landwirtschaftlichen Tätigkeiten;
|
|
|
d) |
im Falle eins vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, insbesondere
|
|
|
|
i) |
in der Landwirtschaft,
|
|
|
|
ii) |
im Fremdenverkehr,
|
|
|
|
iii) |
im Postdienst;
|
|
2.2. |
von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16:
|
|
|
a) |
unter den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten
Bedingungen;
|
|
|
b) |
im Falle eines Unfalls oder der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden
Unfalls;
|
|
2.3. |
von den Artikeln 3 und 5:
|
|
|
a) |
wenn bei Schichtarbeit der Arbeitnehmer die Gruppe wechselt und zwischen
dem Ende der Arbeit in einer Schichtgruppe und dem Beginn der Arbeit in
der nächsten nicht in den Genuß der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeit
kommen kann;
|
|
|
b) |
bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind,
insbesondere im Falle von Reinigungspersonal.
|
(3) |
Von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 kann abgewichen werden im Wege von
Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler
oder regionaler Ebene oder, bei zwischen den Sozialpartnern getroffenen
Abmachungen, im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern
auf niedrigerer Ebene.
|
|
Mitgliedstaaten, in denen es keine rechtliche Regelung gibt, wonach über
die in dieser Richtlinie geregelten Fragen zwischen den Sozialpartnern
auf nationaler oder regionaler Ebene Tarifverträge oder Vereinbarungen
geschlossen werden können, oder Mitgliedstaaten, in denen es einen entsprechenden
rechtlichen Rahmen gibt und innerhalb dessen Grenzen können im Einklang
mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 durch Tarifverträge oder
Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf geeigneter kollektiver
Ebene zulassen.
|
|
Die Abweichungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 sind nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten
aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
|
|
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften vorsehen
|
|
|
|
|
- |
für die Anwendung dieses Absatzes durch die Sozialpartner und
|
|
|
|
|
- |
für die Erstreckung der Bestimmungen von gemäß diesem Absatz geschlossenen
Tarifverträgen oder Vereinbarungen auf andere Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten.
|
(4) |
Die in Absatz 2 Nummern 2.1 und 2.2 und in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit
der Abweichung von Artikel 16 Nummer 2 darf nicht die Festlegung eines
Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs Monate.
|
|
Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, daß sie dabei die
allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, daß in den Tarifverträgen
oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen
oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt
werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.
|
|
Vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab dem in Artikel 18 Absatz
1 Buchstabe a) genannten Zeitpunkt, überprüft der Rat anhand eines Vorschlags
der Kommission, dem ein Evaluierungsbericht beigefügt ist, die Bestimmungen
dieses Absatzes und befindet über das weitere Vorgehen.
|
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 24. April 2007
© 2008 - 2011: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 - 0 Telefax: 030 - 26 39 62 - 499 E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de
|
|
|
|
|
Krankenhausrecht aktuell: |
|
|
Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
Hier finden Sie mehr:
mehr
|
|
|
|