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Gesetze: Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen
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Art. 21 Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen
Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen
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(1) |
Die Artikel 3 bis 6 und 8 gelten nicht für Arbeitnehmer
an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines
Mitgliedstaats fahren. |
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Die Mitgliedstaaten treffen jedoch die erforderlichen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmer an Bord von seegehenden
Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, Anspruch
auf eine ausreichende Ruhezeit hat, und um die Wochenarbeitszeit auf 48
Stunden im Durchschnitt während eines Bezugszeitraums von höchstens zwölf
Monaten zu begrenzen. |
(2) |
Innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie
den Absätzen 3 und 4 angegebenen Grenzen treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen
Arbeitnehmer |
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a) |
die Arbeitsstunden auf eine Hoechstarbeitszeit
beschränkt werden, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden
darf, oder |
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b) |
eine Mindestruhezeit in einem gegebenen Zeitraum
gewährleistet ist. |
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Die Hoechstarbeits- oder Mindestruhezeit wird
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch Tarifverträge oder durch
Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt. |
(3) |
Für die Arbeits- oder Ruhezeiten
gelten folgende Beschränkungen: |
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a) |
die Hoechstarbeitszeit darf nicht überschreiten: |
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i) |
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und |
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ii) |
72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen, |
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oder |
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b) |
die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten: |
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i) |
zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und |
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ii) |
77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen. |
(4) |
Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume
aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben
muss; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14
Stunden nicht überschreiten. |
(5) |
In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und aus objektiven,
technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen können die Mitgliedstaaten,
auch bei der Festlegung von Bezugszeiträumen, Ausnahmen von den in Absatz
1 Unterabsatz 2 sowie den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen gestatten.
Diese Ausnahmen haben so weit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen,
können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von
Ausgleichsurlaub für die Arbeitnehmer Rechnung tragen. Diese Ausnahmen können
festgelegt werden |
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a) |
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, vorausgesetzt,
dass - soweit dies möglich ist - die Vertreter der betroffenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen
Formen des sozialen Dialogs unternommen werden, oder |
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b) |
durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen
den Sozialpartnern. |
(6) |
Der Kapitän eines seegehenden Fischereifahrzeugs
hat das Recht, von Arbeitnehmern an Bord die Ableistung jeglicher Anzahl
von Arbeitsstunden zu verlangen, wenn diese Arbeit für die unmittelbare
Sicherheit des Schiffes, von Personen an Bord oder der Ladung oder zum Zweck
der Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen in Seenot erforderlich
ist. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Arbeitnehmer
an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen, bei denen einzelstaatliches
Recht oder einzelstaatliche Praxis während eines bestimmten, einen Monat
überschreitenden Zeitraums des Kalenderjahres den Betrieb nicht erlauben,
ihren Jahresurlaub gemäß Artikel 7 während dieses Zeitraums nehmen. |
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Letzte Überarbeitung: 11. Juni 2010
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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