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Gesetze: Arbeitnehmer |
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§ 5 Arbeitnehmer
(1) |
Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes
sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder
mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
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(2) |
Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
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1.
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in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das
zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
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2. |
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder
einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung
berufen sind, in deren Betrieben;
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3.
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Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient,
sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt
ist;
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4.
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Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient
und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
oder Erziehung beschäftigt werden;
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5.
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der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades,
die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
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(3) |
Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter
ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
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1. |
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
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2. |
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis
zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
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3.
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regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung
des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung
besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder
die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie
maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund
von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. |
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Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
(4)
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Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
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1.
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aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses
oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden
ist oder
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2.
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einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend
leitende Angestellte vertreten sind, oder
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3. |
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte
in dem Unternehmen üblich ist, oder,
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4.
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falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach §
18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
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Letzte Überarbeitung: 11. Mai 2012
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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