|
|
Gesetze: Abweichende Regelungen |
|
|
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) | In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, | | 1. | abweichend von § 3 | | | a) | die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst fällt, | | | b) | einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, | | | c) | (weggefallen) | | 2. | abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben
und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, | | 3. | abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb
eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, | | 4. | abweichend von § 6 Abs. 2 | | | a) | die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst fällt, | | | b) | einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, | | 5. | den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die
Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen. | (2) | Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden
Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf
Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner
zugelassen werden, | | 1. | abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten
dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge
von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, | | 2. | die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft
der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, | | 3. | die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem
Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, | | 4. | die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen
und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern,
die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder
eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart
der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen. | (2a) | In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6
Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich
über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt
und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit
der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. | (3) | Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können
abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs-
oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund
eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines
nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine
nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung
hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,
wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die
Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts
decken. | (4) | Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können
die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen
vorsehen. | (5) | In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise
nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder
2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen
Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet
wird. | (6) | Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen
Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet
wird. | (7) | Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils
in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden,
wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann
die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser
die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die
Einwilligung widerrufen hat. | (8) | Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder
solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit
48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht
überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die
Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten
oder 24 Wochen nicht überschreiten. | (9) | Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert,
muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine
Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. |
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstr. 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Schumannstraße 27
60325 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 10
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hohenstaufenring 62
50674 Köln
Tel: 0221 - 70 90 718
Fax: 0221 - 70 90 731
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Ludwigstraße 8
80539 München
Tel: 089 - 21 56 88 63
Fax: 089 - 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 - 95 33 207
Fax: 0911 - 95 33 208
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 10c
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 26. April 2007
© 2008 - 2011: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 - 0 Telefax: 030 - 26 39 62 - 499 E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de
|
|
|
|
|
Krankenhausrecht aktuell: |
|
|
Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
Hier finden Sie mehr:
mehr
|
|
|
|