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Medizinrecht von A bis Z: Opferentschädigungsgesetz |
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Informationen zum Thema Opferentschädigungsgesetz
Hensche Rechtsanwälte
Das Opferentschädigungsgesetz soll durch eine finanzielle Entschädigungen solche Einschränkungen ausgleichen, die Opfer von Gewalttaten erleiden, die durch das Verbrechen in ihrer Berufsausübung und allgemeinen Lebensqualität eingeschränkt sind.
Der Artikel stellt die Voraussetzungen eines Antrages auf Opferentschädigung zusammen und erklärt wer bei welchen Gewalttaten welche Leistungen verlangen kann.
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Jede Person, die Opfer einer Gewalttat geworden ist und dabei eine Verletzung erlitten hat. Die Tat muss vorsätzlich begangen worden sein oder mit gemeingefährlichen Mitteln (z.B. Sprengstoff oder Schusswaffen).
Die Tat muss in Deutschland begangen worden sein. Ausnahmsweise kann auch eine Entschädigung für eine Gewalttat im Ausland erfolgen, wenn das Opfer sich dort nur vorübergehend, d.h. bis zu sechs Monaten, aufgehalten hat (vgl. § 3a Abs. 1 OEG).
Der Antrag setzt einen tätlichen Angriff voraus. Er muss auf den Körper oder die Gesundheit gerichtet sein, setzt aber keine körperliche Berührung voraus. Stalking gilt allerdings nicht als Angriff, wenn körperliche Gewalt nicht unmittelbar bevorsteht. Als Angriff zählt insbesondere jede Form von Körperverletzung und Sexualdelikte. Bloße Drohungen genügen nicht. Allerding kann die Bedrohung mit einer Schusswaffe bereits körperliche Gewalt im Sinne des OEG darstellen.
Nein. Neben deutschen Staatsangehörigen erhalten auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und sonstige ausländische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen eine Opferentschädigung.
Konkrete Leistungsansprüche enthält das OEG nicht. Das Gesetz verweist in § 1 Abs. 1 OEG auf den Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes.
Da in der Regel die Krankenversicherung des Geschädigten die Kosten der Behandlung übernimmt, sind für den Antrag des Opfers vor allem einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund bleibender Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion relevant. Die Krankenversicherungen erhalten von Bund und Ländern ebenfalls eine Ausgleichszahlung.
Endet die Gewaltat mit dem Tod des Opfers, so können Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, Sterbe- und Bestattungsgeld bestehen.
Der Antrag muss wegen der Zuständigkeit der Länder auch an eine Landesbehörde gestellt werden. Der Antrag muss in dem Land gestellt werden, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welche Landesbehörde genau zuständig ist, erfährt man in der Regel beim Bürgeramt. In Bayern ist z.B. das Versorgungsamt der Region zuständig.
Eine Funktion des Staates besteht darin, seine Bürger vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Wenn ihm diese Aufgabe der Verbrechensbekämpfung nicht gelingt und jemand Opfer einer Gewalttat wird, dann soll die staatliche Gemeinschaft für die Schadensfolgen einstehen.
Die Kosten des Schadensersatzes an die geschädigten Bürger werden gem. § 4 Abs. 1 OEG von dem Land getragen, in dem das Gewaltverbrechen geschehen ist. Der Bund unterstützt die Länder dabei finanziell.
Bei dem Antrag auf finanzielle Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz unterstützen wir Sie gern. Das gilt sowohl für Privatpersonen, die Opfer einer Gewaltat geworden sind, als auch für Institutionen, die Ansprüche aus dem Gesetz aufgrund der Versorgung der Geschädigten ableiten möchten.
Je nach Ihren Wünschen verhandeln wir mit der zuständigen Stelle oder vertreten Sie vor Gericht.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Ihre Behandlungsunterlagen
- ggfs. Strafanzeige bei der Polizei
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Letzte Überarbeitung: 24. August 2012
© 2008 - 2011: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 - 0 Telefax: 030 - 26 39 62 - 499 E-mail: hensche@info-krankenhausrecht.de
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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