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Medizinrecht von A bis Z: Arzt-Assistent |
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Informationen zum Thema Arzt-Assistent
Hensche Rechtsanwälte
In diesem Artikel finden Sie Informationen zu dem Beruf Arzt-Assistent. Er wird auch als Physician Assistant (PA) bezeichnet.
Das Berufsbild stammt aus den USA. Der Arzt-Assistent ist nicht zu verwechseln mit dem Assistenzarzt.
Der Artikel beantwortet Fragen zur Ausbildung und zu den Aufgaben des Arzt-Assistenten. Er beleuchtet dessen Funktion im modernen Krankenhauswesen.
von Rechtsanwältin Karolin Krocker, Berlin
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Der Ausbildungsberuf Physician Assistent (deutsch: Arzt-Assistent) stammt aus dem US-amerikanischen Gesundheitssektor und wird seit fünf Jahren auch in Deutschland angeboten. Neben den Bezeichnungen Arzt-Assistent und Physician Assistant ist auch die Bezeichnung Chirurgisch Technischer Assistent zu finden.
Die Ausbildung zum Arzt-Assistenten setzt die Fachhochschulreife oder den Realschulabschluss voraus. Sie ist nicht staatlich organisiert, sondern wird von Privatschulen angeboten oder Mitarbeiter werden krankenhausintern zum Arzt-Assistenten weitergebildet.
Bewerber bei privaten Einrichtungen (z.B. Tübinger Institute of Healthcare Industries) müssen in der Regel eine zweijährige Ausbildung im medizinischen Bereich und ein Praktikum im Operationssaal vorweisen. Die Ausbildung zum Arzt-Assistenten dauert etwa drei Jahre.
Arzt-Assistenten werden zur Entlastung des ärztlichen Klinikpersonals eingesetzt. Sie sollen z.B. Blut abnehmen, Wunden nähen, Patienten auf Operationen vorbereiten und Venen bei der Bypass-Operation entnehmen.
Es handelt sich um Aufgaben, die früher üblicherweise von Assistenzärzten wahrgenommen worden sind. Arzt-Assistenten können den Assistenz-, Fach- und Oberärzten Routineaufgaben abnehmen.
Der Beruf nach US-amerikanischem Vorbild soll dem Personalmangel an deutschen Krankenhäusern abhelfen. Der Fachkräftemangel kann auch durch die Zahl der Hochschulabsolventen zukünftig nicht ausgeglichen werden.
Arzt-Assistenten sollen deshalb Lücken zwischen der pflegerischen und ärztlichen Versorgung schließen. Weil es immer weniger Ärzte gibt, sollen die vorhandenen Klinikärzte keine Routineaufgaben mehr übernehmen müssen.
Die Arzt-Assistenten sollen die Klinikärzte, insbesondere Assistenzärzte, entlasten. Diese können dann öfter Behandlungen vornehmen, die spezielle fachmedizinische Fertigkeiten erfordern oder dem Zweck der Weiterbildung dienen.
Nein. Sie werden stets nur unter Aufsicht und im Verantwortungsbereich eines Arztes tätig.
Wenn Sie als Krankenhaus planen, zukünftig Arzt-Assistenten anzustellen oder fortzubilden, oder wenn Sie als Arzt-Assistent angestellt sind oder einen Arbeitsvertrag als Arzt-Assistent abschließen möchten, unterstützen und vertreten wir Sie gern.
Wir beraten Sie gern, wenn die Bedingungen des Anstellungsvertrages aufgrund der Weiterbildung zum Arzt-Assistenten und des dafür erforderlichen Zeitaufwandes angepasst werden sollen.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir:
- den Arbeitsvertrag/Arbeitsvertragsentwurf (sofern bereits vorhanden)
- Ausbildungsnachweise (sofern bereits vorhanden)
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Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2013
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Krankenhausrecht aktuell: |
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Arbeitsmarkt:
Pflegeberufe sind kein PflegefallMeldung vom 07.03.2016 (dpa)
Krankenkassen:
Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro RücklagenMeldung vom 11.06.2012 (dpa)
Finanzierung:
Fachkräftemangel im KrankenhausMeldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)
Kartellrecht:
Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegenMeldung vom 14.05.2012 (dpa)
Individuelle Gesundheitsleistungen:
Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützenMeldung vom 10.05.2012 (dpa)
Krankenkassen:
Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstreckenMeldung vom 23.04.2012 (dpa)
Datenschutz:
Meldung vom 19.04.2012 (ots)
Organspende:
Für Herztransplantationen fehlen OrganspenderMeldung vom 17.04.2012 (dpa)
Körperverletzung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2011, 5 StR 491/10
Steuern:
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2010, 3 K 6251/06 B
Kontrollpflichten:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011, 2 O 2278/08
Oberarzt:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 ,15 Sa 1738/10
Tarifvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09
Tarifvertrag:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09
Privatisierung von Krankenhäusern:
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10
Liquidationsbeteiligung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09
Behandlungsfehler:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10
Chefarzt:
BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08
Arzneimittelhaftung:
BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09
Dekubitus:
OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08
Schmerzensgeld:
BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06
Oberarzt:
BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08
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